Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.2. Réfugiés
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 1, Dok. 110
volume linkBern 1990
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E21#1000/131#44* | |
Dossiertitel | Flüchtlinge und Deserteure aus den Aufständen in Italien (1850–1851) | |
Aktenzeichen Archiv | 11.2.1.1.2 |
dodis.ch/41109 Proposition du Chef du Département de Justice et Police, J. Furrer, au Conseil fédéral1
Das Departement legt Ihnen einige Berichte des Hrn. Commissairs Planta vor2, die an und für sich zu keiner besondern Antwort oder Verfügung Veranlassung darbieten. Allein es war ein Schreiben der Regierung von Tessin beygelegt d. d. 23. März3, welches der Bundesrath, da es zu seiner Kenntnis gelangt, nicht mit Stillschweigen übergehen darf (dieses Schreiben ist zu verlesen).
Das Departement beantragt folgende Zuschrift an den Commissair:
Tit.: Indem wir Ihnen die Berichte verdanken, welche Sie an unser Justiz- und Polizeidepartement sandten, sehen wir uns zur Zeit nicht veranlasst, Ihnen über deren Gehalt weitere Mittheilungen zu machen, zumal das erwähnte Departement Ihnen bereits die erforderlichen näheren Instruktionen ertheilte.4 Allein wir können nicht umhin, auf das Schreiben der Regierung von Tessin d. d. 23. März, welches Sie in Abschrift beylegten, näher einzugehen.
Dieses Schreiben enthält im wesentlichen drey Punkte:
1.) Bemerkungen über die Bedeutung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 27. November 1848.5
2.) Über die damaligen und jetzigen faktischen Verhältnisse.
3.) Über die zu beobachtende Politik im Allgemeinen.
Jener Beschluss, den Sie im ersten Bande des Bundesblattes finden (im Register unter dem Titel: Internirung der italienischen Flüchtlinge), enthält schon als Motiv die Verhütung eines Missbrauchs des Asyls im Kt. Tessin für die Zukunft, ganz im Allgemeinen ohne Beschränkung auf einen gewissen Zeitpunkt. Das erste Dispositiv bestätigt die Internirung mit wenigen damals gestatteten Ausnahmen, das zweyte untersagt dem Kanton Tessin ganz positiv und unter Verantwortlichkeit die Aufnahme neuer Flüchtlinge bis auf weitere Verfügung des Bundesraths oder der Bundesversammlung, Vorbehalten dringende Rüksichten der Humanität. Es ist nun die Aufgabe der Regierung, entweder diese weitere Verfügung der Bundesversammlung oder des Bundesrathes zu zeigen oder aber in Bezug auf jeden Flüchtling nachzuweisen, dass dringende Rüksichten der Humanität seinen Aufenthalt im Kt. Tessin fordern. Über diese beyden Momente haben Sie sich Bericht vorlegen zu lassen und dann nach dem Resultate desselben weiter zu verfahren.
Was die frühem und jetzigen Verhältnisse betrifft, so sind sie allerdings zum Theil verschieden in Folge der damaligen Ereignisse. Allein wir haben schon gezeigt, dass jener Beschluss nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf die Zukunft berechnet war. Übrigens kommt es nicht nur auf die Zahl der Flüchtlinge an, sondern auf ihre Person, Bedeutung und Thätigkeit. Auch ist uns gar nicht bekannt, dass damals 85 Ausnahmen von der Internirung bewilligt worden seyen und wir ersuchen Sie daher, darüber sich die Acten vorlegen zu lassen; es werden schwerlich 85 politische Notabilitäten seyn. Wenn sich sodann die Regierung von Tessin auf das Kreisschreiben unseres Justiz- und Polizeidepartementes vom 26. Jan. a. p.6 stützt, so bezieht sich jenes auf Refractairs, Deserteurs und Vagabunden, keineswegs aber auf eigentliche politische Flüchtlinge, welche an Revolutionen oder Aufständen Theil nahmen und deshalb von den Behörden verfolgt werden. Wir verlangen nur die Internirung der letztem Klasse und haben allerdings schon wiederholt die tessinischen Behörden aufgefordert, das Innere der Schweiz nicht mit Deserteurs und Vagabunden zu belasten sondern sie nicht ins Land hereinzulassen oder dann zu behalten. Nun wird es wohl eine ausgemachte Sache seyn, dass die Liste der dreyunddreissig wirkliche politische Flüchtlinge seyen und es ist daher bloss auszumitteln, welche von diesen aus dringenden Gründen der Humanität im Kt. Tessin wohnen müssen.
Was schliesslich die politischen Betrachtungen im Allgemeinen betrifft, so ist es dieselbe Sprache, welche Tessin im Jahre 1848 geführt hat, ohne dass sich dadurch die Bundesversammlung verleiten liess, diejenigen Maassregeln nicht zu treffen, welche die internationalen Verpflichtungen erheischen und diese bestehen unter anderm darin, dass nicht eine Menge von Flüchtlingen in Grenzkantonen sich aufhalten, am allerwenigsten solche, welche durch ihre frühere Stellung, ihren Namen und Einfluss gerechte Besorgnisse erregen müssen. Deshalb soll ihnen das Asyl in der Schweiz nicht entzogen werden; aber eine Internirung rechtfertigt sich vollständig, auch ohne eine specielle und erwiesene Conspiration. Dieser Grundsatz ist seit Jahren in allen Kantonen angewendet worden und Tessin hat um so weniger Berechtigung zu einer Ausnahme, als der Beschluss vom Nov. 1848 die Internirung für diesen Kanton zur Regel macht.
Wir müssen ferner in hohem Grade unser Befremden äussern über die Bemerkung, dass die Mittheilungen des französischen Ministers nicht begründet seyen, dass es mit der Ehre der Schweiz unvereinbar sey, allen Anschuldigungen des Auslandes Glauben beyzumessen, statt zu untersuchen und dann zu antworten, es sey alles unbegründet, und dass endlich der Bund nicht Maassregeln treffe, weil das Ausland sie ungerechter Weise verlange. Wir laden Sie hiemit ein, diese Begründung unsrer Politik mit aller Entschiedenheit zurükzuweisen, der Regierung von Tessin zu eröffnen, dass wir von Mittheilungen des französischen Ministers über die Flüchtlinge im Tessin gar nichts wissen, und eine bestimmte Erklärung zu verlangen, woher sie diese falsche Angabe geschöpft habe. Wir handelten keineswegs auf auswärtige Anschuldigungen und Forderungen hin; sondern wir verfolgen die Ereignisse und Erscheinungen der Zeit, um dasjenige zu thun, was unsre Pflicht und das Wohl des Vaterlandes erheischt. Wir haben bereits gezeigt, dass wir nur einen Grundsatz anwenden wollen, der längst in der ganzen Schweiz Geltung fand und für Tessin speciell vorgeschrieben ist. Wir handeln ferner nicht ohne Untersuchung, sondern wir haben zu diesem Behuf einen Commissair nach Tessin geschickt, und wir glauben, dass die gegenwärtigen Erscheinungen, die Anhäufung vieler bedeutender Flüchtlinge in Lugano, die Verhältnisse der Drukerey in Capolago und die Vorschiebung eines Österreichischen Militär-Cordons, der den Verkehr hemmt und die Bevölkerung beunruhigt, hinreichende Momente zur Untersuchung und zum Einschreiten darbieten.
Indem wir Sie schliesslich ersuchen, von diesem Schreiben bei der Regierung von Tessin angemessenen Gebrauch zu machen, benutzen wir diesen Anlass u.s.w.7
- 1
- E 21/44.↩
- 2
- Des 19, 20 et 23 mars 1851, non reproduits. Le 25 février 1851 le Conseil fédéral avait rétabli un commissaire au Tessin(E 1004 l/7, no 752) et nommé le 10 mars A. R. von Planta(E 1004 1/7, no 910).↩
- 3
- Non reproduite.↩
- 4
- Du 10 mars 1851, non retrouvées.↩
- 5
- No 1, annexe.↩
- 6
- Du 27 janvier 1850, non reproduite.↩
- 7
- Ce projet a été accepté par le Conseil fédéral avec quelques modifications le 28 mars 1851 (E 1004 1/7, no 1173).↩