Langue: allemand
18.11.1965 (jeudi)
Preiskontrollvorschfiften Kongo
Lettre (L)
Obwohl die Bundesanwaltschaft keine förmliche Bewilligung erteilen kann, müssen Schweizer Firmen nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn sie ihre Exporte den von der Kongolesischen Nationalbank geforderten Qualitäts-, Quantitäts- und Verschiffungskontrollen unterziehen sollten.
Recommandation de citation: Copier

Emplacement

PDF