Sprache: Deutsch
18.11.1965 (Donnerstag)
Preiskontrollvorschfiften Kongo
Schreiben (L)
Obwohl die Bundesanwaltschaft keine förmliche Bewilligung erteilen kann, müssen Schweizer Firmen nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn sie ihre Exporte den von der Kongolesischen Nationalbank geforderten Qualitäts-, Quantitäts- und Verschiffungskontrollen unterziehen sollten.
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