Language: German
18.11.1965 (Thursday)
Preiskontrollvorschfiften Kongo
Letter (L)
Obwohl die Bundesanwaltschaft keine förmliche Bewilligung erteilen kann, müssen Schweizer Firmen nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn sie ihre Exporte den von der Kongolesischen Nationalbank geforderten Qualitäts-, Quantitäts- und Verschiffungskontrollen unterziehen sollten.
File references:
B.13.11-125 • s.C.41.Congo-Léo.111.0
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