Darin: Militärdepartement. Antrag vom 11.5.1973 (Beilage).
Darin: Politisches Departement. Mitbericht vom 17.5.1973 (Beilage).
Darin: Finanz- und Zolldepartement. Mitbericht vom 28.5.1973 (Beilage).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 26, doc. 16
volume linkZürich/Locarno/Genève 2018
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#795* | |
| Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 794.1 | |
| Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Juni 1973 (2 Bände) (1973–1973) | |
| File reference archive | 4.11 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1987/78#579* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1987/78 161 | |
| Dossier title | Militärische Zusammenarbeit Schweden-Schweiz (1968–1975) | |
| File reference archive | B.51.13.009 |
dodis.ch/39765
MILITÄRTECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT SCHWEDEN; SCHWEIZERISCHE BETEILIGUNG AN DER ENTWICKLUNG EINER FLIEGERABWEHRLENKWAFFE
I. Am 13. Juni 19662 stimmte der Bundesrat Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweden auf militärtechnischem Gebiet zu. Diese Richtlinien legen u. a. fest, dass die Zusammenarbeit «in Form von Austausch von Informationen, gemeinsamer Forschung, gemeinsamer Projektierung, gemeinsamer Beschaffung, gemeinsamer Benützung von Einrichtungen für Ausbildungs- und Erprobungszwecke oder auf andere Weise» erfolge. Gleichzeitig wurde eine Liste der Gebiete genehmigt, auf denen die Zusammenarbeit konkret aufgenommen werden solle. Darunter befindet sich das Gebiet der Fliegerabwehr.
II. Das Militärdepartement hat dem Bundesrat inzwischen fünfmal Bericht erstattet bzw. Antrag gestellt (Bundesratsbeschlüsse vom 9. Dezember 1968, 22. Oktober 1969, 15. Juli 1970, 10. Januar 1972, 17. Januar 19733). Aus den Berichten geht hervor, dass die Zusammenarbeit nützliche Ergebnisse gezeitigt hat. Sie ist gemäss den Beschlüssen der beiden Regierungen auf 19 Gebieten im Gang. Zu gemeinsamen Entwicklungen oder Beschaffungen – dem eigentlichen Ziel der Vereinbarung – ist es aber noch nicht gekommen. Erstmals bietet sich eine solche Möglichkeit auf dem Gebiet der Fliegerabwehr.
III. Sowohl Schweden wie die Schweiz suchen nach einer Fliegerabwehrlenkwaffe. Schweden hat bei der Firma AB Bofors die Entwicklung einer solchen Waffe für Distanzen von 3–4 km in Auftrag gegeben. Dieses Projekt interessierte bereits – auch abgesehen von der Zusammenarbeit – unsere Beschaffungsstellen, da unsere militärischen Anforderungen an eine solche Waffe weitgehend den schwedischen entsprechen und die Bedürfnisse gleich liegen. Auf Grund der Zusammenarbeitsregelung bietet sich die Möglichkeit der Mitarbeit in der Projektleitung, der Beteiligung an der Entwicklung und – wenn diese erfolgreich ist – der gemeinsamen Beschaffung. Infolge der daraus resultierenden grösseren Stückzahlen ergäben sich Einsparungsmöglichkeiten, die heute noch nicht beziffert werden können, aber auf «einige 10 Mio. Franken» veranschlagt werden. Gegenstand der Entwicklung ist eine Fliegerabwehrlenkwaffe, die von drei bis vier Mann in einzelnen Lasten getragen und von einem Mann abgefeuert werden kann. Sie soll sich besonders durch hohe Festigkeit gegen elektronische Störmassnahmen auszeichnen.
Die Kommission für militärische Landesverteidigung hat in ihrer Sitzung vom 16./17. April 19734 grundsätzlich der Beteiligung an der Entwicklung zugestimmt, unter dem Vorbehalt, dass damit die Seriebeschaffung nicht präjudiziert werde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass über weitere Flablenkwaffensysteme, so z. B. Redeye (USA), Blowpipe (GB), Crotale (F), Roland (D/F) und Rapier (GB), im Hinblick auf unsere Bedürfnisse Abklärungen durchgeführt wurden oder im Gang sind.
IV. Gestützt auf die bestehende Zusammenarbeitsregelung auf dem Gebiet der Fliegerabwehr und die Zustimmung der Kommission für militärische Landesverteidigung arbeitete die Gruppe für Rüstungsdienste (GRD) mit der entsprechenden schwedischen Beschaffungsinstanz eine Vereinbarung5 aus. Sie ist in der zweiten Hälfte April 1973 in Stockholm paraphiert worden und soll unterzeichnet werden, sobald die beiden Regierungen informiert sind.
Gegenstand der Vereinbarung ist der Anschluss der GRD an den Vertrag der Schwedischen Verteidigungsmaterialverwaltung (FMV) mit der Firma AB Bofors über die Entwicklung des Flablenkwaffensystems RBS 70 einschliesslich Optionen für allfällige Seriebeschaffungen. Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen summarisch aufgeführt. (Die Vereinbarung, mit den Anlagen 25 Seiten umfassend, steht auf Wunsch zur Verfügung.)
Diese Bestimmungen sehen vor, dass FMV und GRD der AB Bofors gegenüber als Partner auftreten, wobei die FMV federführend ist. Der von der GRD zu leistende Entwicklungsbeitrag ist auf 18 Mio. Schwedenkronen festgelegt. Er wird mit je 6 Mio. SKr zu Beginn der Jahre 1974, 1975 und 1976 fällig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt, namentlich die Versuchsschiessen erfolgreich verlaufen sind. Im Falle der Ausübung der Option für die Seriebeschaffung durch die Schweiz ist ein weiterer Entwicklungsbeitrag von 20 Mio. SKr zu zahlen.
Die GRD hat bei Drittbestellungen (sie ist Partner und nicht «Dritter») Anspruch auf 1/3 der Royalties, die AB Bofors an FMV zu zahlen hat.
Für die allfällige Ausübung der Option für die Bestellung der Serie ist eine Frist von 34 Monaten ab Bestellung durch FMV vereinbart. Die von der Kommission für militärische Landesverteidigung verlangte Freiheit ist gewahrt.
Die in der Option festgelegten Seriepreise richten sich u. a. nach der Stückzahl. Sie sind für beide Länder gleich. Aus heutiger Sicht dürfte der Beschaffungsumfang für die GRD etwa 500 Mio. Franken betragen. In dieser Summe ist eine geschätzte Teuerung unter Annahme einer Bestellung im Rahmen des Rüstungsprogramms 1976 inbegriffen.
In der Vereinbarung sind die nötigen Sicherungen in bezug auf die Kredite eingebaut: Die Zusicherung von Entwicklungsbeiträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte. Das gleiche gilt in bezug auf die Kosten einer allfälligen Seriebeschaffung. Hier steht der GRD zudem die Wahl offen, ob sie auf Grund ihrer Beurteilung überhaupt die Seriebeschaffung beantragen oder darauf verzichten will.
Die Unterzeichnung der Vereinbarung präjudiziert somit den Entscheid der für die Krediterteilung zuständigen Instanzen nicht.
V. Zur kredittechnischen Seite sind einige Hinweise angezeigt: Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Versuche im Zusammenhang mit Kriegsmaterial, ob es sich um solches in- oder ausländischer Provenienz handelt und ob die Ausgaben in der Schweiz oder im Ausland getätigt werden, laufen im Voranschlag über die GRD Rubrik 557.01 «Entwicklungen, Forschungsarbeiten, Anschaffung und Erprobung von Mustergeräten».
Sämtliche Vorhaben dieser Art werden auf Grund von Verpflichtungskrediten abgewickelt. Der jährliche Zahlungsbedarf wird in die Voranschläge aufgenommen. Im Jahre 1973 stehen z. B. auf der Rubrik 557.01 56 Mio. Franken zur Verfügung.
Die Beteiligung am schwedischen Flablenkwaffenprojekt bedingt einen mit dem Voranschlag 1974 anzubegehrenden Verpflichtungskredit von 15 Mio. Franken. Er wird mit je 5 Mio. Franken auf die vorerwähnte Rubrik der Voranschläge der Jahre 1974–1976 zu verteilen sein.
Dieses Verfahren entspricht den einschlägigen Vorschriften, namentlich dem Finanzhaushaltgesetz. Die in Aussicht genommene Beteiligung an der schwedischen Entwicklung stellt in dieser Beziehung keineswegs einen Sonderfall dar. Die Zahlen zeigen auch, dass das Projekt grössenordnungsmässig durchaus im Rahmen liegt.
Sollten sich aus der allgemeinen finanziellen Situation bezüglich der Gesamthöhe der Rubrik 557.01 Schwierigkeiten ergeben, ist es Sache des Militärdepartements, entsprechende Prioritäten zu setzen.
Wenn es zu einer Seriebeschaffung kommt, was zu wünschen ist und die erste Frucht der von beiden Ländern angestrebten Zusammenarbeit wäre, muss ein Verpflichtungskredit (Objektkredit) im Rahmen eines Rüstungsprogramms anbegehrt werden. Dies könnte frühestens 1976 der Fall sein. Bis dahin lassen sich die Entwicklungsresultate und der allfällige Beschaffungsumfang zuverlässig beurteilen. Die Haltung, welche die schwedische Wehrmacht, die über ein bedeutendes eigenes Entwicklungs- und Evaluationspotential verfügt, dabei einnimmt, wird einen wertvollen Hinweis geben.
Die Auslieferung der Lenkwaffen dürfte aus heutiger Sicht in die Jahre 1978 bis Mitte 1981 fallen.
VI. Es liegt auf der Hand, dass die militärtechnische Zusammenarbeit nicht eine Einbahnstrasse bleiben und nur in einer schweizerischen Beteiligung an schwedischen Beschaffungen bestehen kann. Es stehen auch Möglichkeiten in Aussicht, bei denen sich die schwedischen Beschaffungsstellen an schweizerischen Entwicklungen beteiligen und zusammen mit der GRD Kriegsgerät in der Schweiz beziehen würden6. Solche Entwicklungen scheinen sich auf dem Gebiet der Übermittlungsgeräte und der Wasseraufbereitungsanlagen anzubahnen. In wieder andern Fällen wird versucht, durch gemeinsamen Einkauf in Drittstaaten günstigere Bedingungen zu erzielen.
Die Reziprozität wurde anlässlich des kürzlichen Besuches des unterzeichneten Departementschefs in Schweden eingehend besprochen7. Das Ergebnis ist eine Absichtserklärung des schwedischen Verteidigungsministers, die wir beilegen.
Zudem verpflichtet sich FMV in der Vereinbarung, sie werde sich bemühen, dass AB Bofors bei der Ausführung der Entwicklungsarbeiten und allfälligen Seriebestellungen Schweizerfirmen gebührend berücksichtige.
VII. Abschliessend lässt sich folgendes festhalten: Die Initiative für die Zusammenarbeit auf militärtechnischem Gebiet8 ging von der Schweiz aus. Ihr Endziel ist es, durch gemeinsame Entwicklung und Beschaffung von Kriegsgerät die Rüstungskosten zu senken. Die Zusammenarbeit hat in bezug auf gegenseitige Informationen, Austausch von Versuchsergebnissen und Erfahrungen etc. gute Resultate gezeitigt. Die Bemühungen, das Endziel zu erreichen, sind bis jetzt an den unterschiedlichen Bedürfnissen und ungleichen militärischen Anforderungen an das Kriegsmaterial gescheitert. Im Falle des RBS 70-Projektes konnte zum ersten Mal eine Übereinstimmung erzielt werden. Für das Weiterführen der beschlossenen Zusammenarbeit ist deshalb eine schweizerische Beteiligung von ausschlaggebender Bedeutung. Sie sollte trotz des mit jeder Entwicklung verbundenen Risikos in Aussicht genommen werden.
Die paraphierte Vereinbarung entspricht dieser Zielsetzung. Die Prärogativen der für die Krediterteilung zuständigen Instanzen sind gewahrt. Es besteht volle Freiheit, ob nach Abschluss der Entwicklung die Option für die Serie ausgeübt werden soll. Diese garantiert uns die gleichen Bedingungen wie den Schweden. Für beide Partner dürften sich kommerzielle und andere Vorteile ergeben.
Gestützt auf diese Ausführungen stellen wir folgenden Antrag:
Vom vorliegenden Bericht wird Kenntnis genommen9.
- 2
- BR-Prot. Nr. 1134 vom 13. Juni 1966, dodis.ch/31208. Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 160, dodis.ch/31211.↩
- 3
- BR-Prot. Nr. 1989 vom 9. Dezember 1968, dodis.ch/32961; BR-Prot. Nr. 1249 vom 15. Juli 1970, dodis.ch/35592; BR-Prot. Nr. 30 vom 10. Januar 1972, dodis.ch/35744; BR-Prot. Nr. 1756 vom 22. Oktober 1969, CH-BAR#E1004.1#1000/9#751* sowie BR-Prot. Nr. 89 vom 17. Januar 1973, CH-BAR#E1004.1#1000/9#790*.↩
- 4
- Vgl. dazu Doss. CH-BAR#E5360A#1983/35#6* (004.1).↩
- 5
- Nicht ermittelt.↩
- 6
- Vgl. dazu das Schreiben von Ch. Grossenbacher an A. Kaech vom 6. August 1973, dodis.ch/39776 sowie das Schreiben von Ch. Grossenbacher an N. Sköld vom 11. September 1973, dodis.ch/39777.↩
- 7
- Zum Besuch von R. Gnägi in Schweden vgl. die Notiz an den Bundesrat vom 8. Mai 1973, dodis.ch/39764 sowie das BR-Beschlussprot. II vom 9. Mai 1973 der 18. Sitzung vom 9. Mai 1973, CH-BAR#E1003#1994/26#16*, S. 3 f.↩
- 8
- Vgl. dazu Anm. 2; DDS, Bd. 24, Dok. 167, dodis.ch/32962; DDS, Bd. 25, Dok. 29, dodis.ch/35592; das Schreiben von A. Kaech an Ch. Grossenbacher vom 3. April 1973, dodis.ch/39763; das BR-Prot. Nr. 24 vom 9. Januar 1974, dodis.ch/39778 sowie die Notiz von G. Aellen vom 2. September 1974, dodis.ch/39779.↩
- 9
- Der Antrag wurde vom Bundesrat ohne Änderungen angenommen. Vgl. das BR-Prot. Nr. 946 vom 4. Juni 1973, dodis.ch/39765.↩
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