Language: German
31.8.1972 (Thursday)
Letter (L)
Die Eidgenossenschaft kann für expropriierte Schweizer nicht als Ersatzgläubiger auftreten, auch wenn Tansania nicht zur Zahlung von Entschädigungen in der Lage wäre. Die tansanischen Behörden sollten deshalb an ihre Verpflichtungen aus dem Investitionsschutzabkommen erinnert werden.
File references: 521.73s.B.34.66.Tanz.0222.30512.23
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