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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 24, doc. 157
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1980/83#2999* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1980/83 506 | |
Titolo dossier | Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz (1968–1970) | |
Riferimento archivio | B.31.31.0.1 • Componente aggiuntiva: Italien |
dodis.ch/32303
Interne Notiz des Politischen Departements1
Schweizerisch-italienische Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung zum Abkommen über soziale Sicherheit mit Italien
In der Zeit vom 30. Juni bis 4. Juli 1969 fanden in Bern Verhandlungen zwischen einer schweizerischen2 und einer italienischen3 Delegation über eine Zusatzvereinbarung4 zum Abkommen über soziale Sicherheit5 mit Italien statt.
Folgende Punkte wurden behandelt und geregelt:
1. Transfer der an die AHV/IV geleisteten Beiträge durch italienische Gastarbeiter zwecks Verbesserung der Leistungen der italienischen Sozialversicherung unter Verzicht auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Versicherung.
2. Transfer der unter der Herrschaft des ersten Abkommens geleisteten Beiträge (es handelt sich um rund 2 bis 3’000 Fälle).
3. Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an Grenzgänger mit Domizil in Italien.
4. Gleichstellung in der Invalidenversicherung von in Italien geborenen Kindern mit solchen, die in der Schweiz geboren sind, sofern die Aufenthaltsdauer der Mutter in Italien während der Schwangerschaft drei Monate nicht übersteigt.
5. Aufstellung von Regeln über die Auslegung von Art. 8, lit. b des Abkommens aus dem Jahre 1964 bezüglich der Bestimmung «affiliés à la législation italienne».
In bezug auf das insbesondere das Politische Departement beschäftigende Problem der notleidenden Pensionen von schweizerischen Witwen italienischer Funktionäre6 wurde eine entsprechende Bestimmung ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Darin wird erklärt, dass die schweizerische Delegation auf die unbefriedigende Situation dieser Witwen hingewiesen hat. Die italienische Delegation ihrerseits weist darauf hin, dass aufgrund eines italienischen Gesetzes das Verfahren für den Erlass eines Dekretes durch den Präsidenten der Republik7 im Gange ist. Die schweizerische Delegation gibt ihrerseits der festen Erwartung Ausdruck, dass italienischerseits, nicht zuletzt im Hinblick auf die Konzessionen, welche von der Schweiz im Zusatzabkommen gemacht werden, alles unternommen wird, um das Problem rasch zu lösen.
Die Verhandlungen waren hart. Die Italiener stellten insbesondere zwei Forderungen, die schweizerischerseits inakzeptabel waren. So meinten sie, dass Italiener, welche die Beiträge nach Italien überwiesen haben, später trotzdem Anspruch auf die ausserordentliche Rente haben sollten. Noch schwieriger waren die Verhandlungen über die Auslegung von Artikel 8, Absatz 2. Dabei ging es um die Berücksichtigung der «périodes assimilées», wie z. B. während einer Krankheit, Erholungskur, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, während welcher keine Beiträge bezahlt werden. Hier verlangte die schweizerische Delegation, dass sich solche Perioden unmittelbar an die Periode anschliessen sollen, während der der Interessierte obligatorisch versichert war. Schlussendlich liess man eine Übergangsperiode zu, die aber nicht länger als 10 Wochen dauern darf, während welcher der Interessierte genügend Zeit hat, sich der italienischen Versicherung anzuschliessen. Dem weiteren Begehren, auch die Zeit des Militärdienstes gleichzustellen, wurde nicht entsprochen. Die Verhandlungen standen auf Messers Schneide. Es brauchte eine massive Intervention des schweizerischen Delegationschefs beim italienischen Delegationschef, Herrn Minister Savina, um die Italiener zum Einlenken zu bewegen. Herr Motta wies darauf hin, dass die Geduld erschöpft sei. Er beklagte sich auch über das bei gewissen Delegationsmitgliedern herrschende Misstrauen. Die Gelegenheit wurde auch benützt, um auf die unbefriedigende Situation auf dem Gebiet der Abklärung der Invalidenfälle hinzuweisen. Das Invalidenrisiko bei den Italienern scheint viel höher zu sein, als bei den Staatsangehörigen der übrigen Vertragsstaaten. Auch melden sich viele bei Erreichen des 55. resp. 60. Altersjahres, ohne invalid zu sein. Eine längere Wartefrist als 10 Wochen konnte schon mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der Schweizer im Ausland nicht in Erwägung gezogen werden.
Am 4. Juli 1969 wurde dann die Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Sie besteht aus der eigentlichen Vereinbarung und einem Schlussprotokoll. Daneben wurde ein Verhandlungsprotokoll erstellt, in dem, wie schon erwähnt, das Problem der schweizerischen Witwen italienischer Funktionäre figuriert.
Der Unterzeichnete hat die Gelegenheit benützt, auch ausserhalb der Verhandlungen mit dem für diese Fragen zuständigen italienischen Dele - gations mitglied, Herrn Legationsrat Luigi Cristofanelli vom Aussen mini sterium, zu sprechen. Ich habe auf die Dringlichkeit des Problems hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass unsere Öffentlichkeit und die Presse deswegen sensibilisiert sind. Eine Lösung sei umso mehr angezeigt, als nun nicht nur eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Abkommen unterzeichnet werde, das Konzessionen schweizerischerseits enthalte, sondern auch, weil umgekehrt unsere Staatskasse ohne Rücksicht auf die Nationalität Pensionen an italienische Witwen von schweizerischen Staatsbeamten auszahlt. Herr Cristofanelli hat dies begriffen und versprochen, alles zu unternehmen, um die Sache rasch zu regeln. Seines Erachtens wird wohl ein präsidentieller Erlass genügen. Ein entsprechendes Gesetz soll bereits erlassen sein. Heute gehe es nur noch darum, es richtig auszulegen. Darum werde nun die Angelegenheit vorerst dem Ministerrat und nachher den parlamentarischen Kommissionen unterbreitet. Dann gehe es an den Präsidenten der Republik zum Erlass des entsprechenden Dekretes.
- 1
- Notiz: E2001E#1980/83#2999* (B.31.31.0.1). Verfasst von M. Leippert.↩
- 2
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1126 vom 2. Juli 1969, E1004.1#1000/9#748*.↩
- 3
- Vgl. die Note der italienischen Botschaft an das Politische Departement vom 24. Juni 1969, Doss. wie Anm. 1.↩
- 4
- Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (mit Schlussprotokoll) vom 4. Juli 1969, AS, 1973, S. 1185–1190.↩
- 5
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll) vom 14. Dezember 1962, AS, 1964, S. 727–742. Vgl. dazu auch DDS, Bd. 22, Dok. 103, dodis.ch/18769; Dok. 169, dodis.ch/18960 und Dok. 180, dodis.ch/18770; DDS, Bd. 24, Dok. 129, dodis.ch/32639, und das Schreiben von C. Motta an P. Micheli vom 6. Juni 1969, dodis.ch/32301.↩
- 6
- Vgl. dazu die Notiz von P. Barraz vom 15. Oktober 1968, Doss. wie Anm. 1.↩
- 7
- G. Saragat.↩
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Italia (Generale) Italia (Politica)