Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 23, doc. 92
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
more… |▼▶3 repositories
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#873* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 124 | |
Dossier title | Internationale Doppelbesteuerung (1947–1967) | |
File reference archive | B.34.12.0 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#5165* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 903 | |
Dossier title | Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (1964–1967) | |
File reference archive | B.34.12 • Additional component: Niederlande |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#3272* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 732 | |
Dossier title | Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (1946–1967) | |
File reference archive | B.34.12.0 • Additional component: Grossbritannien |
dodis.ch/31443
Bericht der Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldepartements1
Stand der Doppelbesteuerungsverhandlungen
Vorbemerkungen
Von 1931 bis 1959 hat die Schweiz mit 12 Ländern2 umfassende Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Seither sind weitere Verhandlungen geführt worden, über die die Eidg. Steuerverwaltung (EStV) jeweilen berichtet hat, ohne dass es gelungen wäre, das Abkommensnetz zu erweitern (s. beiliegende Liste3). Die Arbeiten des Fiskalkomitees der OECD haben den Verhandlungen zwar neuen Auftrieb gegeben. Anderseits sind auch neue Probleme und Schwierigkeiten aufgetaucht, die im Verhältnis zu verschiedenen Ländern Revisionsverhandlungen nötig machten.
1. Deutschland
Die von deutscher Seite anbegehrten Verhandlungen über die Revision des Abkommens vom 15. Juli 19314 /20. März 19595 (vgl. Berichte der EStV vom 25. 11. 19636 und 2. 7. 19647) werden Ende Juni 1965 in Bern aufgenommen8. Die EStV wird hierüber einen besonderen Bericht9 erstatten.
2. Griechenland
Die technischen Vorbesprechungen vom Oktober 1963 über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, über die die EStV am 4. November 196310 berichtet hat, sind noch nicht weitergeführt worden, weil schweizerischerseits vorerst das Ergebnis der Arbeiten über die Ersatzlösung für die Steueranrechnung abgewartet werden will (s. Ziff. 9 hienach).
Im April 1965 hat die neue britische Regierung dem Parlament tiefgreifende Änderungen des britischen Steuersystems beantragt. So sollen Gesellschaften nicht mehr der Einkommenssteuer (income tax), sondern einer besonderen Körperschaftssteuer (corporation tax) unterworfen werden. Gleichzeitig soll die Einkommenssteuer auf Dividenden zu einer Quellensteuer (zur «standard rate» von derzeit 41,25%) werden. Das schweizerisch-britische Einkommenssteuerabkommen vom 30. September 195411 sieht keine Entlastung von einer britischen Quellensteuer von Dividenden vor. Hinzu kommt, dass verschiedene Vorschriften der Gesetzesvorlage die im Abkommen vorgesehenen Steuerbefreiungen gefährden müssten.
Die EStV hat bei den britischen Behörden den Wunsch auf Revision des Abkommens angemeldet und dabei besonders betont, dass die Schweiz im Jahre 1959 auf die Änderung des Artikels VI verzichtet hat, weshalb nun schweizerischerseits seit Jahren eine Entlastung gewährt wird, der seit der Änderung der profits tax keine britische Steuerentlastung mehr gegenüber steht (vgl. Bericht der EStV vom 25. 3. 196012). Die britischen Behörden haben indessen erklärt, sie könnten die durch die Gesetzesänderung notwendig werdenden Revisionsverhandlungen13 erst aufnehmen, wenn die Vorlage endgültig verabschiedet worden ist.
Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommenssteuerabkommen vom 30. September 1954 durch Notenwechsel vom 30. Mai 196114 und 20./26. August 196315 auf mehrere Gebiete ausgedehnt worden ist (s. beiliegende Liste16).
Über die Ergebnisse der technischen Vorbesprechungen vom März 1965 orientiert der besondere Bericht der EStV18.
Seit den ergebnislos verlaufenen Besprechungen vom Februar/März 196220 sind zwar verschiedene offizielle und private Vorstösse unternommen worden, die Verhandlungen wieder in Gang zu bringen. Offensichtlich besteht jedoch auf Seiten der italienischen Regierung noch keine Bereitschaft zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz.
6. Japan
Seit den Verhandlungen vom Mai/Juni 1961 (vgl. Bericht der EStV vom 16. 10. 196121) haben mehrmals Besprechungen mit Vertretern der japanischen Steuerbehörden über die Weiterführung der Verhandlungen stattgefunden. Die Schweiz hat jedoch bisher dem japanischen Vorschlag, für Lizenzgebühren eine Quellenbesteuerung von 10% vorzusehen, nicht zustimmen können. Neben den USA haben in letzter Zeit indessen mehrere europäische Staaten den japanischen Steueranspruch anerkannt. Eine Ausnahmeregelung für die Schweiz ist kaum mehr zu erwarten.
Es ist vorgesehen, die Versuche, zu einer Lösung zu kommen, im Jahre 1966 weiterzuführen.
7. Niederlande
Die im Oktober 1962 auf niederländisches Begehren aufgenommenen Verhandlungen22 über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. November 195123, über die die EStV am 5. November 196224 berichtet hatte, hätten zunächst im Juli 1963, dann im April 196525 weitergeführt werden sollen. Beide Male mussten aber die Gespräche auf später verschoben werden. Da die ursprüngliche niederländische Gesetzesvorlage über die Einführung des gespaltenen Satzes der Körperschaftssteuer von der neuen niederländischen Regierung zurückgezogen worden ist, dürfte vorläufig nicht mit einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu rechnen sein.
8. Portugal
Im Mai 196426 fand anlässlich der ersten Sitzung der EFTA-Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerungsfragen (s. Ziff. 14 hienach) ein Meinungsaustausch mit Vertretern des portugiesischen Finanzministeriums über die Möglichkeit des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens statt. Portugal wünschte indessen, die Besteuerung im Belegenheits- bzw. Quellenstaat möglichst weitgehend beizubehalten. Die schweizerische Delegation hat hierauf schriftliche Vorschläge unterbreitet, zu denen die portugiesische Delegation noch nicht Stellung genommen hat. Es ist vorgesehen, die Ergebnisse der Diskussion in der erwähnten EFTA-Arbeitsgruppe abzuwarten, bevor die bilateralen Besprechungen mit Portugal fortgeführt werden.
9. Schweden
Das neue Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen mit Schweden ist am 7. Mai 196527 in Stockholm unterzeichnet worden. Es wird mit einer Botschaft des Bundesrats28 den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden.
Eine schweizerisch-schwedische Vereinbarung über das Verfahren zur Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen29 sowie ein Bundesratsbeschluss30 über die Durchführung der im Abkommen (Art. 25, Abs. 7) vorgesehenen Entlastung der schwedischen Dividenden und Zinsen von den schweizerischen Steuern sind in Vorbereitung. Den Vorarbeiten für den Bundesratsbeschluss liegen Vorschläge der Arbeitsgruppe über die Ersatzlösung für die Steueranrechnung (Bericht vom 15. Oktober 196431), die von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren gebilligt worden sind, zu Grunde. Die EStV hofft, im Herbst 1965 Entwürfe vorlegen zu können.
10. Spanien
Über die technischen Vorbesprechungen vom Mai 196532 unterrichtet der besondere Bericht der EStV33.
11. Südafrika
Im Korrespondenzwege konnte der Entwurf, der aus den Verhandlungen in Bern vom August 195934 hervorgegangen war, verbessert werden. Zur redaktionellen Überarbeitung wird eine südafrikanische Delegation Ende Juli 1965 in Bern eintreffen.
12. Verschiedene Länder
Die z. T. vor einigen Jahren begonnenen Doppelbesteuerungsbesprechungen mit Belgien, Ceylon, Indien35, Israel, Kanada wurden nicht weitergeführt.
Die EStV ist ferner verschiedentlich ersucht worden, mit weiteren Staaten Verhandlungen einzuleiten. Die Untersuchungen haben in den meisten Fällen ergeben, dass entweder kein ausreichendes Interesse oder dann wegen der Schuldnerposition und der besonderen Ausgestaltung des Steuerrechts der in Betracht fallenden Staaten wenig Aussicht besteht, Verhandlungen aufnehmen oder gar ein Abkommen abschliessen zu können.
Mit einer Reihe von Staaten konnten Vereinbarungen über die Besteuerung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen abgeschlossen werden (s. die beiliegende Liste).
13. Arbeiten der OECD
Über die Tätigkeit des Fiskalkomitees der OECD unterrichtet ein besonderer Bericht der EStV vom 10. Juni 196536.
14. Multilaterales EFTA-Abkommen
Die Empfehlung des Rats der OECD vom 30. Juli 196337 über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögenssteuern hat den Ministerrat der Freihandelsassoziation (EFTA) veranlasst, am 3. März 1964 eine besondere Arbeitsgruppe zu beauftragen, die Möglichkeit eines multilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den EFTA-Staaten zu prüfen. Diese Arbeitsgruppe trat im Mai 1964 erstmals zusammen und kam zum Schluss, dass ein solches Abkommen technisch grundsätzlich möglich erscheine, dass aber endgültig erst Stellung genommen werden könne, wenn alle Einzelheiten einer multilateralen Lösung geprüft worden seien. Der EFTA-Rat beauftragte hierauf die Ar beitsgruppe, diese Unter suchungen anzustellen und erstmals auf Ende 1965 darüber zu berichten.
Die Arbeitsgruppe, die unter Leitung des Vizedirektors der EStV, Dr. K. Locher, steht, hat diese Untersuchungen auf der Basis des Musterabkommens der OECD an die Hand genommen. Sobald die Ergebnisse vorliegen, wird die EStV darüber berichten38.
In diesem Zusammenhang darf bemerkt werden, dass innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) analoge Arbeiten durchgeführt werden. Über die Ergebnisse einer ersten Lesung bestehen nur unvollständige Mitteilungen.
- 1
- Bericht: E 2001(E) 1978/84 Bd. 732 (B.34.12). Verfasst von der Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerung.↩
- 2
- Dänemark, Deutschland (DeutschesReich und Bundesrepublik Deutschland), Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweden, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika.↩
- 3
- Notiz der Steuervewaltung vom 15. Juni 1965, E 2001(E) 1978/84 Bd. 124 (B.34.12).↩
- 4
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern vom 15. Juli 1931, BS, 12, S. 601–628.↩
- 5
- Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern vom 20. März 1959, AS, 1959, S. 797 f.↩
- 6
- Bericht über das deutsche Begehren um Revision des schweizerisch-deutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern der Steuerverwaltung vom 25. November 1963, E 2001(E) 1976/17 Bd. 79 (B.34.12.0).↩
- 7
- Nicht ermittelt. Im Schweizerischen Bundesarchiv befinden sich zz. keine Akten in der Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldepartements (E 6306).↩
- 8
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 177, dodis.ch/31445.↩
- 9
- Vgl. Anm. 7.↩
- 10
- Bericht über technische Vorbesprechungen zum Abschluss eines schweizerisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerverwaltung vom 4. November 1963, Doss. wie Anm. 6.↩
- 11
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954, AS, 1955, S. 319–342.↩
- 12
- Vgl. Anm. 7.↩
- 13
- Zu den Verhandlungen mit Grossbritannien vgl. Doss. wie Anm. 1. Zur Unterzeichnung des neuen Abkommens vgl. das BR-Prot. 1102 vom 6. Juni 1966, dodis.ch/31444.↩
- 14
- Notenwechsel zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen: Anwendung auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland vom 30. Mai 1961, AS, 1961, S. 1035–1038.↩
- 15
- Notenwechsel betreffend die Ausdehnung auf überseeische britische Gebiete des schweizerisch-britischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen: Ausdehnung des Doppelbesteuerungsabkommens auf überseeische britische Gebiete: Ausdehnung auf die Seychellen vom 26. August 1963, AS, 1964, S. 698 f.↩
- 16
- Vgl. Anm. 3.↩
- 17
- Vgl. dazu das Schreiben von J. Rossat an E. Diez vom 8. Oktober 1964, dodis.ch/31594; das BR-Prot. Nr. 1674 vom 1. Oktober 1965, dodis.ch/31597 und das BR-Prot. Nr. 812 vom 22. April 1966, dodis.ch/31600.↩
- 18
- Bericht der Steuerverwaltung vom 21. Juni 1965, E 2001(E) 1978/84 Bd. 796 (B.31.12).↩
- 19
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 44, dodis.ch/31063.↩
- 20
- Vgl. das Schreiben von E. Diez an Ph. Zutter vom 16. März 1962, dodis.ch/18782.↩
- 21
- Doss. E 2001(E) 1976/17 Bd. 516 (B.34.12).↩
- 22
- Vgl. dazu Doss. E 2001(E) 1976/16 Bd. 550 (B.34.12).↩
- 23
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. November 1951, AS, 1952, S. 179–199.↩
- 24
- 2. Bericht über das niederländische Begehren um Revision des schweizerisch-niederländischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögenssteuern der Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerung des Steuerverwaltung, Doss. wie Anm. 22.↩
- 25
- Vgl. die Notiz der Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1965, dodis.ch/31671 und das BR-Prot. Nr. 1124 vom 10. Juni 1966, dodis.ch/31670.↩
- 26
- Vgl. das Schreiben von V. Faveiro an K. Locher vom 23. April 1964, E 2001(E) 1978/84 Bd. 926 (B.34.12).↩
- 27
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 7. Mai 1965, AS, 1967, S. 90–114.↩
- 28
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Schweden abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. Juli 1965, BBl, 1965, II, S. 701–736. Vgl. ferner das Protokoll der Kommission des Nationalrats für ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 24. Januar 1966, dodis.ch/31228.↩
- 29
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 59 vom 8. Januar 1965, dodis.ch/31227.↩
- 30
- BR-Prot. Nr. 846 vom 27. April 1966, E 1004.1(-) 1000/9 Bd. 708.2.↩
- 31
- Bericht Besondere staatsvertragliche Massnahmen der Schweiz zur Vemeidung der Doppelbesteuerung (Steueranrechnung) der Steuerverwaltung vom 15. Oktober 1964, Doss. wie Anm. 3. Vgl. ferner das BR-Prot. Nr. 1831 vom 20. Oktober 1964, dodis.ch/31218.↩
- 32
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 86, dodis.ch/31041.↩
- 33
- Bericht vom 21. Juni 1965, E 2001(E) 1978/84 Bd. 676 (B.34.12).↩
- 34
- Vgl. dazu das Schreiben von K. Locher an H.-C. Cramer vom 19. November 1964, dodis.ch/32063.↩
- 35
- Vgl. das Schreiben von K. Locher an die Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften vom 6. März 1964, dodis.ch/30906.↩
- 36
- Sechster Bericht über die Tätigkeit des Fiskalkomitees der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) der Steuerverwaltung vom 10. Juni 1965, Doss. wie Anm. 3.↩
- 37
- Vgl. die Notiz der OECD vom 19. November 1963, Doss. wie Anm. 6.↩
- 38
- Vgl. die Notiz von Th. Fleiner an M. B. Ludwig vom 19. März 1965, Doss. wie Anm. 3.↩