Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 22, doc. 176
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#2704* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 932 | |
Dossier title | Trujillo Raffael Leonidas, Sohn des ermordeten Diktators, Genf. Kapitalverschiebung in die Schweiz (1961–1967) | |
File reference archive | B.41.21 • Additional component: Dominikanische Republik |
dodis.ch/30463 Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank an die Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements1
Betrifft: Julio Muñoz
Mit Schreiben vom 24. v. M.3 haben Sie uns davon unterrichtet, dass der spanische Finanzmann Julio Munõz, der in der Angelegenheit Trujillo eine bedeutende Rolle spielte, die Genfer Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, um seine beträchtlichen Investitionen in der Schweiz überwachen zu können. In diesem Zusammenhang haben Sie uns von den Auskünften, die der Eidgenössischen Fremdenpolizei von Rechtsanwalt Jean-Ch. Pesson, Genf, mit Schreiben vom 17. Mai 19634 über Herrn Munõz erteilt worden sind, Kenntnis gegeben und uns eingeladen, Ihnen unsere allfälligen Bemerkungen zum Aufenthaltsgesuch des Herrn Muñoz mitzuteilen.
Wir danken Ihnen verbindlich für die Orientierung. Die vorliegenden Auskünfte haben uns sehr interessiert; sie sind in verschiedener Beziehung aufschlussreich.
Für die Stellungnahme zum Aufenthaltsgesuch des Herrn Munõz scheint uns von wesentlicher Bedeutung zu sein, dass Munõz in massgebender Weise daran mitgewirkt hat, die Gelder der Familie Trujillo in Europa und u. a. in der Schweiz zu plazieren. Wenn er, wie Rechtsanwalt Pesson in seinem Schreiben ausführt, seine Beziehungen zur Familie Trujillo im Dezember 1962 abgebrochen hat, so ist dies zur Hauptsache wohl deswegen geschehen, weil zwischen den Trujillos und deren Vertreter Lela Rosemberg Differenzen entstanden waren und Munõz nicht in die von Rosemberg angedrohte Pressepolemik hineingezogen werden wollte. Bedenken wegen der nicht einwandfreien Herkunft der Trujillo-Gelder dürften dagegen für Munõz kaum erheblich ins Gewicht gefallen sein; denn andernfalls hätte er doch wohl eine Zusammenarbeit mit den Trujillos von Anfang an abgelehnt. Im Hinblick hierauf fragen wir uns, ob nicht Grund besteht, das Gesuch des Herrn Muñoz in abschlägigem Sinne zu beantworten. Nach unserer Auffassung kann es den Interessen unseres Landes kaum dienlich sein, wenn Personen innerhalb unserer Grenzen Aufenthalt gewährt wird, die sich in grossem Umfange mit der Plazierung von Geldern befassen, deren Erwerb nach schweizerischer Rechtsauffassung zum mindesten als anfechtbar bezeichnet werden muss.
Von beträchtlichem Interesse ist die vorliegende Angelegenheit sodann auch vom Standpunkt des Gentlemen’s Agreement über die Auslandgelder5. Wir werden grossen Wert darauf legen, die im Bericht von RA.6 Pesson erwähnte Mitwirkung der Banque Genevoise de Commerce et de Credit wie auch des Schweizerischen Bankvereins7 noch näher abklären zu können und wären Ihnen deshalb zu Dank verpflichtet, wenn Sie der Eidgenössischen Fremdenpolizei die Frage unterbreiten wollten, ob und inwieweit wir von den Angaben des Herrn RA. Pesson – selbstverständlich ohne Nennung seines Namens – Gebrauch machen können, um die betreffenden Institute um weitere Aufschlüsse zu ersuchen.
- 1
- Schreiben: E 2001(E)1978/84/932.↩
- 2
- Dieses Schreiben wurde von H. Huber und W. Schwegler unterzeichnet.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Nicht abgedruckt.↩
- 5
- Zu diesem Gentlemen’s Agreement, das am 15. August 1960 in Kraft trat, vgl. E 6100(B)1984/59/13 und E 7110(-)1974/31/8.Zu den Schwierigkeiten in der Umsetzung vgl. das Schreiben der schweizerischen Nationalbank an die Schweizerische Bankiervereinigung vom 28. Juli 1961 (dodis.ch/30755) und den Vortrag von R. Motta vor der Vereinigung schweizerischer Privatbankiers am 7. Juni 1963 (dodis.ch/30756).↩
- 6
- Rechtsanwalt.↩
- 7
- Zu diesen Mitwirkungen vgl. das Schreiben von F. Baumgartner an M. Fumasoli vom 3. Januar 1963 (dodis.ch/30661), das Schreiben von M. Fumasoli an P. Micheli vom 5. Januar 1963 (dodis.ch/30445), das Schreiben von P. Micheli an die Eidgenössische Fremdenpolizei vom 19. November 1963 (dodis.ch/30492) sowie die Notiz des Politischen Departements vom 20. November 1963, nicht abgedruckt.↩
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