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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 22, doc. 12
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1976/17#2002* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1976/17 363 | |
Dossier title | Verstaatlichung kanadischer Elektrizitätsgesellschaften. Allgemeines (1962–1963) | |
File reference archive | B.34.66.0 • Additional component: Kanada |
dodis.ch/18987 Der schweizerische Botschafter in Ottawa, A. Zehnder, an den Chef der Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements, R. Kohli1 Betrifft: Expropriation der British Columbia Electric Company Limited, Vancouver
Ich beehre mich, auf Ihre Schreiben vom 6. September2 und vom 9. September 19613 zurückzukommen, womit Sie mich über die von der Schweizerischen Bankiervereinigung bei der Regierung in Victoria unternommenen Schritte betreffend die Expropriation der British Columbia Electric Company eingehend orientiert haben. Sie hatten mich gebeten, insbesondere die Frage zu prüfen, inwiefern es angezeigt erschiene, bei den kanadischen Behörden eine offizielle Demarche zu unternehmen, die bezwecken würde, die Bemühungen der Bankiervereinigung um eine annehmbare Entschädigung für die von der Expropriation betroffenen schweizerischen Titelinhaber zu erwirken.
Ich dachte zuerst, die Angelegenheit Herrn Cadieux, dem stellvertretenden Unterstaatssekretär für Auswärtiges, der uns bekanntlich besonders gut gesinnt ist, zu unterbreiten; da er aber zur Zeit in New York an der UNO-Generalversammlung teilnimmt, sprach ich, in Begleitung meines ersten Mitarbeiters4, bei Herrn Sicotte, dem Chef der Rechtsabteilung vor, um ihn mit dem Problem vertraut zu machen und ihn über die Frage einer eventuellen Intervention zu sondieren. Ich habe dabei nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Art und Weise, in der die Expropriation von der Regierung in Victoria durchgeführt wurde, in schweizerischen Kreisen Befremden und vor allem auch heftige Kritik in Bezug auf die als ungenügend empfundene Entschädigung der Titelinhaber ausgelöst habe.
Für Herrn Sicotte war diese Angelegenheit insofern neu, als sich das Aussenministerium bis jetzt noch keineswegs damit zu befassen hatte. Aus dieser Situation erklärt sich denn auch, dass er in seinen Äusserungen eine aus gesprochene Zurückhaltung zeigte. Die Frage, wie eine offizielle Intervention von Seiten der Schweiz beim Aussenministerium vorgenommen werden könnte, stösst in der Tat auf verschiedene Schwierigkeiten. Dies hängt vor allem mit der kanadischen Verfassung, d. h. mit der im «British North America Act» verankerten Kompetenzverteilung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen zusammen, die auf das Jahr 1867 zurückgeht und somit auf Verhältnisse zugeschnitten ist, die im Laufe der Geschichte Kanadas eine Evolution durchgemacht haben und deshalb nicht immer leicht zu interpretieren sind. Es bestehen in der Tat Sachgebiete, die gemäss dem erwähnten Akt in die ausschliessliche Zuständigkeit der Provinzen fallen, die eine Einmischung der Zentralregierung nicht zulässt. Hierzu gehören gemäss Artikel 92 der Verfassung u. a. jene Materien, die sich auf das Eigentum in den Provinzen beziehen. Massnahmen, wie die hier interessierende Expropriation einer dem zivilen Recht unterstehenden Gesellschaft wären somit der Zuständigkeit Ottawas entzogen. Daraus ergibt sich hinsichtlich einer eventuellen offiziellen Demarche seitens der Schweiz eine doppelte Schwierigkeit, weil einerseits die Schweiz bei der Zentralregierung akkreditiert ist und somit nicht direkt bei der Provinzregierung intervenieren kann und weil anderseits die Behörden in Ottawa im vorliegenden Fall keine rechtliche Befugnis hatten, sich in provinzielle Angelegenheiten einzumischen. Herr Sicotte wies indessen darauf hin, dass Kraft des Instituts der «Disallowance» (Désaveu) provinzielle Gesetzesakte rückgängig gemacht werden können, wofür es Präzedenzfälle gebe, doch habe die Regierung von Ottawa im Verlaufe der Zeit immer weniger von diesem Mittel Gebrauch gemacht und gerade in neueren Zeiten sich einer äussersten Zurückhaltung beflissen. Man kann sich daher füglich fragen, ob sie sich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um die Erwirkung einer höheren Entschädigung zugunsten schweizerischer Titelinhaber geht, für die Anwendung des Disallowance-Artikels einspannen liesse. Ich habe diese Frage im jetzigen Stadium des Gesprächs denn auch nicht aufwerfen wollen, schon aus der Überlegung, dass Herr Sicotte sich vermutlich nicht für kompetent erachtet hätte, hierüber etwas Verbindliches zu sagen.
Man könnte allenfalls versuchen, eine Intervention so zu gestalten, dass seitens der kanadischen Regierung ein moralischer Druck auf Herrn Bennett, den Premier-Minister von Britisch-Kolumbien, ausgeübt würde, z. B. durch den Hinweis, dass die Expropriation in Britisch-Kolumbien den guten Ruf Kanadas als Investitionsland beeinträchtigen könnte und dass das Expropriationsgesetz betreffend die «British Columbia Electric Company» zufolge deren Umwandlung in eine Crown Corporation deshalb besonders stossend sei, weil es keine Rechtsmittel bzw. keine Arbitrage für die Festsetzung der Entschädigung zulasse. Ich habe diese Alternative indessen mit Herrn Sicotte nicht weiter vertieft, zumal er mir zu verstehen gab, dass es vielleicht nützlich wäre, die ganze Angelegenheit zunächst mit Herrn A. Alex Cattanach, Acting Under Secretary of State, zu besprechen, der als ein Experte für die hier zur Diskussion stehenden Fragen gilt (und der auch bei den Sitzverlegungsverhandlungen in Ottawa der schweizerischen Delegation nützliche Dienste geleistet hatte5). Ich behalte mir deshalb vor, ihn in nächster Zeit aufzusuchen.
Inzwischen hat mein erster Mitarbeiter bei der hiesigen Amerikanischen Botschaft und beim Britischen Hochkommissariat in Erfahrung zu bringen versucht, wie die Regierungen dieser beiden Länder auf die Expropriation der British Columbia Electric allenfalls reagiert hätten. Von beiden Seiten wurde erklärt, dass der Fall wohl bekannt sei, die entsprechenden Missionen aber keine Instruktionen erhalten hatten, bei der kanadischen Regierung zu intervenieren. Sowohl der britische Handelsrat als der amerikanische Geschäftsträger wiesen darauf hin, dass es sich bei der Expropriation der BCE6 um eine rein provinzielle Angelegenheit handle, in die Ottawa sich vermutlich aus grundsätzlichen Gründen nicht werde einmischen wollen, ganz abgesehen davon, dass die Beziehungen zwischen der Zentralregierung und Mr. Bennett zur Zeit gespannt seien, weil dieser die Ratifizierung des kanadisch-amerikanischen Staatsvertrags über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Columbia River Projekts, an dem Ottawa besonders interessiert ist, blockiert habe. Ottawa werde vermutlich diese Situation nicht noch mit einer Einmischung in die Expropriation der BCE erschweren.
Wie es aus dem in Abschrift beigeschlossenen Bericht des amerikanischen Generalkonsulats in Vancouver7, den der amerikanische Geschäftsträger meinem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, hervorgeht, scheinen keine nennenswerten Interessen von amerikanischen Titelinhabern zu bestehen. Auch liess der Geschäftsträger durchblicken, dass seine Regierung kaum etwas unternehmen werde, und zwar aus den gleichen Gründen, die oben in Bezug auf Ottawa dargelegt wurden. In dieser Beziehung laufen die Interessen zwischen den beiden Ländern parallel. Was den Umfang der britischen Interessen betrifft, war der Handelsrat des Hochkommissariats nicht in der Lage, meinem Mitarbeiter Angaben zu machen.
Schliesslich lege ich Ihnen einige Zeitungsartikel des «Financial Post», Toronto, vom 30. September bei8, die sich mit der Expropriation der BCE und der Entschädigung der Titelinhaber befassen. Erfreulich ist darin, dass die Situation im Vergleich zu Anfang September sich insofern verbessert hat, als die Dinge nunmehr in Fluss geraten sind. Hatte z. B. die Canadian Bar Association, die sich als erste mit der Expropriation der BCE befasste, sich zunächst nur auf rechtliche Erörterungen beschränkt, so ist sie jetzt ermächtigt worden, bei Mr. Bennett Protest gegen die getroffenen Massnahmen einzureichen und auch die United Kingdom Association of Investments Trust ist bei der Regierung von Britisch-Kolumbien vorstellig geworden. Ferner haben die British Columbia Bond Dealers Association und die Dominion Mortgage and Investments Association die Regierung Bennett unter Druck gesetzt und eine Überprüfung des Expropriations-Gesetzes verlangt. Wichtig ist aber, dass auch die British Columbia Power Corporation, die als Holdinggesellschaft durch die Expropriation der BCE direkt geschädigt wurde, nunmehr Schritte unternommen hat, um gegen die Regierung von Victoria einen Prozess einzuleiten, der in erster Linie auf eine bessere Entschädigung der BCE-Aktien tendieren soll. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Premier-Minister unter dem Druck dieser verschiedenen Interventionen sich eines Besseren besinnen und die bisher als unzulänglich empfundene Entschädigungsofferte einer neuen Überprüfung unterziehen bzw. sich auf Verhandlungen mit den diversen Gruppen einlassen wird.
Die (in Alinea 4) erwähnte Alternative eines Appells an den kanadischen guten Willen hätte allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Minderheit der ausländischen Share and Bond-Holders so gross wäre, dass sie Herrn Bennett zu beeindrucken vermöchte. Ich stelle aber fest, dass die schweizerische Beteiligung etwa 10% und die amerikanische nur 3% beträgt. Es wäre deshalb für mich wertvoll zu wissen, wie gross der britische Anteil ist.
Schliesslich wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen lassen wollten, ob die Regierung von Victoria auf die Eingabe der schweizerischen Bankiervereinigung bereits reagiert hat, und eventuell in welchem Sinne9.
- 1
- Schreiben: E 2001(E)1976/17/363.↩
- 2
- Vgl. das Schreiben von R. Kohli an A. Zehnder vom 6. September 1961 (dodis.ch/18985).↩
- 5
- Siehe dazu DDS, Bd. 21, Dok. 42, dodis.ch/16090, sowie das Schreiben von R. Probst an Kohli vom 9. Oktober 1959 (dodis.ch/15203) und das BR- Prot. Nr. 22 vom 8. Januar 1960 (dodis.ch/15560).↩
- 7
- Nicht abgedruckt.↩
- 8
- Nicht abgedruckt.↩
- 9
- Zu einer ersten negativen Reaktion auf diese Eingabe vgl. die Note de séance de la réunion tenue le 7 novembre 1961 à 15 h à l’Associationsuisse des banquiers, Bâle, dans l’affaire d’expropriation de la BC Electric Company von P. Lardy, nicht abgedruckt. Diese Notiz war eine Beilage zum Schreiben von Hess an Zehnder vom 27. November 1961, nicht abgedruckt.↩
Relations to other documents
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Canada (General) Canada (Politics) Nationalization of Swiss assets