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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 26, doc. 99
volume linkZürich/Locarno/Genève 2018
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7001C#1985/231#641* | |
| Old classification | CH-BAR E 7001(C)1985/231 49 | |
| Dossier title | Pakistan (1974–1974) | |
| File reference archive | 2310.1 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1985/97#1574* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110(-)1985/97 136 | |
| Dossier title | Konsolidierungsabkommen (1974–1974) | |
| File reference archive | 861.5 • Additional component: Pakistan |
dodis.ch/39479
PAKISTAN UND BANGLADESH – SCHULDENAUFTEILUNG, SCHULDANERKENNUNG, SCHULDENKONSOLIDIERUNG
Wir erlauben uns, Ihnen hiermit einen Antrag2 über den Abschluss von Schuldanerkennungsabkommen und Schuldenkonsolidierungsabkommen mit Pakistan und Bangladesh zu unterbreiten. Die wesentlichen Punkte sind aus der Zusammenfassung des Antrages ersichtlich; wir möchten lediglich folgendes beifügen:
1. Schuldenaufteilung3
In Anwendung der vom Konsortium Pakistan4 – dem die wichtigsten westlichen Geber- und Gläubigerländer angehören – aufgestellten Kriterien sollte die Schweiz Hand bieten zur Aufteilung der am 1. Juli 1974 ausstehenden Kapitalschuld von rund Fr. 27 Mio. aus einem in den Jahren 1964 und 1967 Pakistan von einem schweizerischen Bankenkonsortium gewährten Kredit5. In Abkommen mit Pakistan haben wir seinerzeit die Gewährung der Exportrisikogarantie für die Lieferungen im Rahmen dieses Kredites zugesichert und von Pakistan Zahlungsgarantien für die Kreditamortisationen und Zinsen erhalten.
2. Schuldanerkennungsabkommen6
Die neuen Schuldverhältnisse (Schuldverminderung Pakistan – Schuldübernahme Bangladesh) sollen in bilateralen Abkommen mit diesen beiden Staaten festgelegt werden. Die Vereinbarungen mit Pakistan von 1964 und 1967 schloss der Bundesrat in eigener Kompetenz. Die neuen Abkommen gehen inhaltlich nicht über die seinerzeitigen Vereinbarungen hinaus; sie können deshalb auch vom Bundesrat in eigener Kompetenz getroffen werden.
3. Schuldenkonsolidierungsabkommen7
Die Rahmenbedingungen der Pakistan und Bangladesh einzuräumenden langfristigen Schuldenkonsolidierungen wurden ebenfalls im Konsortium festgelegt. Zudem gingen die Schuldnerregierungen die Verpflichtung ein, dem Konsortium nicht als Mitglied angehörende Länder nicht besser zu behandeln. Unser Verhandlungsspielraum ist deshalb ziemlich eingeengt. Die Konsolidierungen Pakistan und Bangladesh weisen die weichsten Bedingungen sämtlicher derartiger Aktionen auf, an denen sich die Schweiz bisher beteiligt hat. Der Konsolidierungskredit ist von Pakistan in 30 Jahren, einschliesslich 10 Karenzjahren, bei einer Verzinsung von 2,5% im Jahr, und von Bangladesh in 50 Jahren, einschliesslich 10 Karenzjahren, bei einer Verzinsung von 0,75% im Jahr zurückzuzahlen. Beide Abkommen sind zur Genehmigung der Bundesversammlung vorzulegen8, da sie Rückzahlungsfristen von über 15 Jahren vorsehen. Die Konsolidierungskredite sollen im Ausmass der Exportrisikogarantie-Deckung der zu konsolidierenden Fälligkeiten aus Exportrisikogarantie-Mitteln und für den Rest aus allgemeinen Bundesmitteln bereitgestellt werden. Die im Budget 1975 und in der Finanzplanung 1976–79 für Schuldenkonsolidierungen vor gesehenen ERG- und allgemeinen Bundesmitteln reichen für die Finanzierung der Konsolidierungskredite an Pakistan und Bangladesh aus. Sofern allerdings im Fall Pakistan auch nicht-Exportrisikogarantie-versicherte Kredite kon solidiert werden müssten9 – was wir in den Verhandlungen zu vermeiden versuchen werden – ergäbe sich ein zusätzlicher Bedarf an allgemeinen Bundesmitteln in den Jahren 1975–1980 von gesamthaft rund Fr. 15 Mio.
Das vorliegende Geschäft ist insofern besonders dringlich als wir unmittelbar nach Beschlussfassung des Bundesrates und vor der Aufnahme der Verhandlungen mit Pakistan und Bangladesh mit den von der Schuldenaufteilung und -konsolidierung betroffenen schweizerischen Gläubigern detaillierte Verhandlungsunterlagen zusammentragen müssen10. Wir wären Ihnen daher sehr dankbar, wenn der Antrag sobald wie möglich behandelt werden könnte. Das Eidg. Politische Departement und die Eidg. Finanzverwaltung sind ihrerseits einverstanden.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E7001C#1985/231#641* (2310.1). Verfasst von K. Schärer und unterzeichnet P. R. Jolles. Handschriftliche Marginalie von A. Hasler: Mit der Bitte um Unterzeichnung. EFZD + EPD.↩
- 2
- Für den Antrag des Volkswirtschaftsdepartements vom 7. August 1974 vgl. das BR-Prot. Nr. 1286 vom 21. August 1974, dodis.ch/40134.↩
- 3
- Vgl. dazu das Schreiben von K. Jacobi an Ch. Truninger vom 20. September 1974, dodis.ch/40136.↩
- 4
- Vgl. dazu das Memorandum der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1974, dodis.ch/40132.↩
- 5
- Zum ersten Transferkredit vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 79, dodis.ch/30926, Anm. 8 und zum zweiten Transferkredit vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 144, dodis.ch/32801, sowie das BR-Prot. Nr. 1157 vom 25. Juni 1975, dodis.ch/40130.↩
- 6
- Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Schuldanerkennung vom 4. Dezember 1974, AS, 1976, S. 202 f. sowie Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Schuldanerkennung vom 5. Dezember 1974, AS, 1976, S. 204 f.↩
- 7
- Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über die Schuldenkonsolidierung vom 4. Dezember 1974, AS, 1976, S. 208–210 sowie Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Schuldenkonsolidierung vom 5. Dezember 1974, AS, 1976, S. 211–230. Zu allen vier Abkommen vgl. das Schreiben von K. Jacobi an den Schweizerischen Bankverein vom 11. Dezember 1974, dodis.ch/40138 sowie das BR-Prot. Nr. 143 vom 27. Januar 1975, dodis.ch/40140. Zu früheren Schuldenkonsolidierungen mit Pakistan vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 111, dodis.ch/35308, bes. Anm. 11 und 12; das BR-Prot. Nr. 1033 vom 18. Juni 1973, dodis.ch/40126; das BR-Prot. Nr. 1429 vom 29. August 1973, dodis.ch/40127 sowie das BR-Prot. Nr. 313 vom 22. Febraur 1974, dodis.ch/40128.↩
- 8
- Bundesbeschluss über die Schuldenkonsolidierungsabkommen mit Bangladesch und Pakistan vom 20. März 1975, AS, 1976, S. 206 f.↩
- 9
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1660 vom 23. Oktober 1974, dodis.ch/40137. Allgemein zur Export risikogarantie vgl. DDS, Bd. 26, Dok. 11, dodis.ch/38471, Anm. 6.↩
- 10
- Vgl. dazu die Notiz von K. Schärer vom 28. März 1974, dodis.ch/40133.↩
Tags
Pakistan (Economy) Bangladesh (Economy) Measures for debt relief


