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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 23, doc. 84
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1978/84#6479* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1978/84 357 | |
Titolo dossier | Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz nach Südafrika (1964–1967) | |
Riferimento archivio | B.51.14.21.20 • Componente aggiuntiva: Südafrika |
dodis.ch/31040
Notiz des Stellvertreters des Chefs der Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements, R. Probst1
Bührle – Südafrika
Der südafrikanische Botschafter Woodward ruft mich am 19. Mai an. Der «civil head of the defense Department»2 gedenke, sich demnächst einen Tag lang in Oerlikon aufzuhalten, um «in connection with manufacture of gunnery equipment» mit Bührle Besprechungen zu führen. Ob wir etwas dagegen hätten?
Ich antworte, dass es der Firma Bührle als einer Privatfirma freistehe, zu reden mit wem sie wolle, und dass wir uns deshalb zum hier vorgesehenen Kontakt nicht zu äussern hätten. Dagegen wisse der Botschafter, dass durch Beschluss des Bundesrates von Ende 19633 gegenüber Südafrika ein Verbot des Exportes von Kriegsmaterial4 bestehe, an dessen Aufhebung bis auf weiteres nicht zu denken sei5. Sollten aus den Besprechungen Kriegsmaterialbestellungen hervorgehen, so könnte deren Export dementsprechend von den Bundesbehörden nicht bewilligt werden.
Herr Woodward ist sich dessen bewusst und nimmt meine Erklärung zur Kenntnis. Er habe selber keine näheren Präzisionen, was in Oerlikon besprochen werden soll.
Hiezu noch folgende interne Bemerkung, die ich dem Botschafter gegenüber nicht äusserte. Wir wissen, dass seit einiger Zeit Kontakte zwischen der südafrikanischen Regierung und Bührle im Gange sind, um gewisse Bührle-Produkte in Lizenz6 in Südafrika herzustellen. Politisch kommen uns solche Bemühungen natürlich nicht sehr gelegen, da sie praktisch einer Umgehung des Kriegsmaterialembargos gleichkommen. Doch haben wir keine gesetzliche Handhabe, um dagegen etwas zu unternehmen.
Herr Generalsekretär Micheli, den ich über das Gespräch orientierte, teilt meine Auffassung.
- 1
- Notiz: E 2001(E) 1978/84 Bd. 357 (B.51.14.21.2).↩
- 2
- J. P. de Villiers.↩
- 3
- Vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 7, dodis.ch/31045, Anm. 8.↩
- 4
- Für eine Übersicht über die Problematik des Kriegsmaterialexports vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 176, dodis. ch/31195.↩
- 5
- Vgl. dazu das Schreiben von R. Probst und C. Jagmetti an R. Bühler vom 27. Juli 1964, dodis.ch/31388 sowie das Protokoll von P. Stauffer vom 18. September 1964, dodis.ch/31050.↩
- 6
- Zur Problematik der Lizenzvergabe und zur Diskussion um die Ausweitung des Kriegsmaterialbegriffes im Allgemeinen vgl. die persönliche Initiative W. Schmid vom 14. Dezember 1964, in der er anregte, Artikel 41 der Bundesverfassung so zu ergänzen, dass der Kriegsmaterialbegriff auf Leistungen jeder Art zum Aufbau kriegsindustrieller Anlagen ausgeweitet würde. Vgl. dazu die Notiz von R. Probst an W. Spühler vom 21. April 1966, dodis.ch/31395 sowie das BR-Verhandlungsprot. der 25. Sitzung vom 19. April 1966, E 1003(-) 1994/26 Bd. 4, S. 2. Der Nationalrat lehnte dies jedoch 1967 mit 99 zu 25 Stimmen ab, vgl. Sten. Bull. NR, 1967, S. 166–178. Zu dieser Thematik vgl. auch die Affäre Kamil, Dok. 28, dodis.ch/31386, Anm. 19 und 20.↩