Hospitalisierung und Transit von ehemaligen Kriegsgefangenen, Deportierten, Fremdarbeitern und KZ-Insassen aus Deutschland in der bzw. durch die Schweiz.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 4
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1553#7554* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/93 469 | |
Dossier title | Transit ital. u. franz. Kriegsgefangener u. Arbeiter durch die Schweiz zur Rückkehr in ihre Heimat (1944–1945) | |
File reference archive | B.52.40.08 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2801#1967/77#189* | |
Old classification | CH-BAR E 2801(-)1967/77 6 | |
Dossier title | Transite im Allgemeinen (1945–1945) | |
File reference archive | 084.2 |
dodis.ch/1705 Interne Notiz des Politischen Departements1
TRANSIT UND HOSPITALISIERUNG VON ALLIIERTEN IN DER SCHWEIZ
I. Zurzeit sind folgende Aktionen im Gange:
A. Transit.
1. Auf Grund von Abmachungen2 zwischen Herrn Philippe Koenig, dem Vertreter des Ministère français de Rapatriement in Genf, und der Eidg. Polizeiabteilung, zusammen mit den zuständigen Armeestellen (Ter.Dienst) werden transportfähige ehemalige Kriegsgefangene, Deportierte, Fremdarbeiter, Transformierte und KZ-Insassen, soweit Frankreich sie aufzunehmen bereit ist (Franzosen, Belgier, Holländer, Luxemburger), im Transit durch die Schweiz nach Frankreich befördert. Diese Personen werden aus der amerikanischen und französischen Besetzungszone in sogenannte Centres d’accueil am Bodensee (Konstanz und Bregenz) eingeliefert, wo sie identifiziert, desinfiziert, sortiert und hernach dem schweizerischen Grenz- und Territorialdienst übergeben werden, welch letzterer sie in Auffanglagern aufnimmt und nach Massgabe der Transportmöglichkeiten möglichst rasch (nach 12–24 Stunden) per Bahn an die französische Grenze befördert (hauptsächlich Genf und Basel). Die Einreisen beziffern sich in St. Margrethen zurzeit auf 600–700 pro Tag und etwa 18’000 seit einem Monat. In Konstanz sei der Zustrom etwa 5 mal geringer. Ausführungsorgan ist in St. Margrethen hauptsächlich Hptm. Lüthi, dem ein französischer Verbindungsoffizier (Oberleutnant) beisteht.
2. Die Rotkreuzkolonnen, die Lebensmittel nach Deutschland bringen, nehmen auf der Heimreise hauptsächlich aus den Konzentrationslagern transportfähige Lagerinsassen, deren Aufnahme Frankreich zusichert, mit und übergeben sie im Einvernehmen mit den französischen Militärstellen an der Grenze unserem Territorialdienst zum Transit durch die Schweiz.
3. Gemäss einer Sonderabmachung zwischen der 1. französischen Armee und dem schweizerischen Armee-Sanitätsdienst (vgl. Beilage)3 wird ein Kontingent von zunächst 1500 westalliierten Deportierten (vornehmlich aus Dachau und Mauthausen), das die 1. französische Armee bereits betreut, in den nächsten Tagen zum Transit durch die Schweiz angeliefert werden.
B. Hospitalisierung
1. Sofern sich bei den Transitierenden ausnahmsweise Kranke befinden, die sich nach Übergabe an den schweizerischen Ter.Dienst als nicht mehr transportfähig erweisen, werden sie an Ort und Stelle in schweizerische Spitäler eingeliefert und verbleiben dort, bis sie transportfähig sind.
2. Auf Grund einer Zusicherung des Bundesrates von 3000 Betten4 wurde auf französisches Begehren hin zwischen der 1. französischen Armee und dem schweizerischen Armeesanitätsdienst vereinbart, dass westalliierte kranke Zivil- und Militärpersonen, die sich in französischen Militärspitälern hauptsächlich am Bodensee befinden oder dort noch eingeliefert werden (Mainau oder Reichenau), vom Armeesanitätsdienst aufgenommen und in die eigens dafür aufgebotene MSA 4 Herisau (550 Betten) verbracht werden. Diese Anlieferungen, die am 24. Januar5 mit einem Transport von 60 Kranken begonnen haben, sollen nach Bedarf täglich in Schüben von 100 – 150 Personen erfolgen. Sobald Herisau belegt sein wird, werden vorbereitete MSA in Adelboden, Grindelwald usw. eröffnet werden. Der Kdt MSA 4 (Oberst Kistler), der seinen Standort in St. Margrethen hat, steht dauernd in Verbindung mit dem Sanitätsdienst der 1. Armee. Am 26. Januar verhandelte6 er über die Anlieferung von 1000 Kranken.
II. Die Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes (Zollinger, Bon und Oberstbrig. Schwarz) stellen nachdrücklich folgende Fragen zur Prüfung:
1. Die Transportmöglichkeiten des IKRK sind unzulänglich. Die Rotkreuzkolonnen, die sogenannte Transportfähige aus den Konzentrationslagern mitnehmen, müssen regelmässig einen Teil der Fahrgäste unterwegs ausladen, weil sie den Transport nicht ertragen (am 25. Mai bei einer Kolonne mit 250 Kranken ergaben sich unterwegs 70 Ausfälle). Könnte nicht die Schweiz Transportmittel zur Verfügung stellen: a. San.Züge, sobald der Bahnverkehr in den Grenzgebieten möglich sein wird; b. San.Trsp.Kol. der Armee; c. Rotkreuzkolonnen?
2. Die Grosszahl der Insassen der KZ ist überhaupt nicht transportfähig. Ihre Pflege und Betreuung an Ort und Stelle ist mehr als mangelhaft. Sie sterben zu Hunderten dahin. Es wäre dringendst notwendig, Ärzte, Krankenpersonal und Medikamente zu schicken. Könnten solche Ärztemissionen nicht sofort zusammengestellt und abgesandt werden? Sie wären vorzusehen für KZ wie Mauthausen und Dachau und «Spitallager», wohin KZ-Insassen bereits evakuiert wurden, wie Reichenau und Mainau.
3. Die ärmsten in den besetzten Gebieten sind diejenigen Staatsangehörigen (Kriegsgefangene, Fremdarbeiter, Deportierte, Flüchtlinge, KZ-Insassen, usw.), deren sich überhaupt niemand annehmen kann und will: Balten, Ungarn, Italiener, Spanier, Polen. Das IKRK kann für sie nichts tun, da die Lebensmittelpakete, über die es verfügt, streng für die Angehörigen des Lieferstaates reserviert bleiben, und eine Rückschaffung in die Schweiz oder durch die Schweiz zurzeit schweizerischerseits nicht zugelassen wird. Das IKRK ersucht dringend um Prüfung der Frage, ob nicht, in Abweichung des Grundsatzes, wonach nur Westalliierte in der Schweiz zugelassen werden, solche Personen, wenigstens bis zu einer gewissen Höchstzahl, in der Schweiz vorübergehend aufgenommen werden könnten, auch wenn sie zunächst momentan in der Schweiz verbleiben müssten. Gleichzeitig wären Verhandlungen über ihre Weiterreise aufzunehmen. Sollte eine Aufnahme vor der Sicherstellung der Weiterreise unter keinen Umständen möglich sein, so wären wenigstens Verhandlungen über ihre Abschiebung einzuleiten und durch Entsendung von Sanitätspersonal, Arzneimitteln und Lebensmitteln dafür zu sorgen, dass solche Leute bis zur Ermöglichung ihres Abtransportes am Leben erhalten werden. Ihre Lage ist zurzeit derart, dass sie elendiglich zugrunde gehen müssen.
4. Das IKRK möchte wissen, ob es auch Leute (Westalliierte) zur vorübergehenden Hospitalisierung in die Schweiz mitnehmen kann, m. a. W. ob es sich an der zwischen dem San.Dienst der Armee und der 1. französischen Armee vereinbarten Aktion beteiligen kann. Ist die Zahl der Aufzunehmenden unverrückbar auf 3000 beschränkt? Wer übernimmt die Kosten dieser Erholungsaufenthalte?
5. Oberst Kistler stellt die Frage zur Prüfung, ob nicht auch in die Zivilspitäler im Vorarlberg, wo viel zu wenig Ärzte und Krankenschwestern sind, um die vielen einheimischen und ausländischen Kranken zu betreuen, eine zivile Sanitätshilfe (Entsendung von Ärzten und Pflegepersonal) durchgeführt werden könnte.
- 1
- E 2801/1967/77/6. Paraphe: ZP. Verfasser dieser Notiz ist F. de Diesbach. Auf einer Kopie derselben befinden sich handschriftliche Bemerkungen, die vermutlich von E. de Haller stammen. Vgl. auch E 2001 (D) 3/469.↩
- 2
- Bei diesen Abmachungen handelt es sich erstens um das Mémorandum de la Conférence tenue le 15. 5. 45 à Berne au Bureau des Œuvres d’entraide internationale. An der entsprechenden Konferenz nahmen E. de Haller, P. Ryncki und Ph. Koenig teil, E 2001 (D) 1968/74/20; zweitens handelt es sich um ein Mémorandum de la Conférence tenue le 20. 5. 45 à St. Margrethen, das von P. Ryncki verfasst wurde. An der hier zugrundeliegenden Konferenz nahmen Vertreter der Sanitätsdienste der Schweizer Armee und der 1. französischen Armee teil; nicht abgedruckt.↩
- 3
- Note concernant le rapatriement en transit par la Suisse, nicht abgedruckt.↩
- 4
- Vgl. u. a. BR-Prot. Nr. 1151 vom 29. Mai 1945 über die Hospitalisation des prisonniers de guerre. Cf. E 1004.1 1/457.↩
- 5
- Gemäss der in der Anm. 3 erwähnten Note haben die Transporte am 24. Mai und nicht am 24. Januar begonnen.↩
- 6
- Es handelt sich höchstwahrscheinlich um den 26. Mai 1945.↩
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