Lingua: tedesco
2.2.1954 (martedì)
Die amerikanische Antitrust-Gesetzgebung; Verhältnis zum Völkerrecht
Appunto (No)
Völkerrechtlich ist anerkannt, dass die USA ihr Kartellrecht auf Auslandssachverhalte mit spürbaren Wirkungen in ihrem Hoheitsgebiet ausdehnen können, während unmittelbare Zwangsmassnahmen im Ausland ausgeschlossen sind. Für die Schweizer Uhrenindustrie bedeutete dies, dass zwar nur US-Gesellschaften direkt verfolgt wurden, die indirekten Folgen jedoch beträchtlich waren, was eine umsichtig gestaltete Compliance und die Begrenzung unnötiger US-Bezüge erforderlich macht.
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