Langue: allemand
22.2.1899 (mercredi)
Lettre (L)
Der Bundesrat kann einer vertragsmässigen Anerkennung der siamesischen Gerichtsbarkeit nicht die Hand bieten, da im Falle der Annahme des siamesischen Vorschlages keine wesentlichen Vorteile für die Schweiz zu erwarten, wohl aber Nachteile aufgrund der ungenügenden siamesischen Rechtsprechung zu befürchten wären.
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