Langue: allemand
3.10.1995 (mardi)
Schweiz–Liechtenstein, Sorgfaltspflicht der Banken
Lettre (L)
Mit Liechtenstein sollten die Verhandlungen nur wieder aufgenommen werden, wenn schweizerischerseits bei allen Stellen die Auffassung besteht, dass durch die Regelungsfälle im Bereich der Sorgfaltspflicht der Banken vitale schweizerische Interessen betroffen seien. Angesichts der unklaren Regelung in der EU bezüglich der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten sollte das Anliegen aber multilateral geklärt werden.
Référence: B.14.Liecht.2.72
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