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28.2.1979 (Wednesday)
79.014 Botschaft betreffend die Übereinkommen der Schweiz mit Frankreich, Italien, Liechtenstein und Österreich über die Stellung der Grenzgänger in der Arbeitslosenversicherung vom 28.2.1979
79.014 Message concernant les accords que la Suisse a conclus avec la France, l'Italie, le Liechtenstein et l'Autriche sur l'assurance-chômage des frontaliers du 28.2.1979
79.014 Messaggio concernente gli accordi conchiusi dalla Svizzera con la Francia, l'Italia, il Liechtenstein e l'Austria sull'assicurazione contro la disoccupazione dei frontalieri del 28.2.1979
Federal Council dispatch (Mes)
Die vorliegenden Abkommen zielen im wesentlichen darauf hin, dass die Grenzgänger im Beschäftigungsstaat die Beiträge entrichten und dort auch die Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit erhalten. Dem Wohnsitzstaat obliegt die Deckung des Risikos bei Ganzarbeitslosigkeit der Grenzgänger, wofür ihm vom Beschäftigungsstaat ein entsprechender Teil der erhobenen Beiträge zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung beruht auf Gegenseitigkeit. Mit Frankreich, Italien, Liechtenstein und Österreich konnten die Abkommen bereits abgeschlossen werden, mit der Bundesrepublik Deutschland sind die Verhandlungen angelaufen.
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