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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1991, doc. 3
volume linkBern 2022
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Archivio | Archivio di Stato del Cantone di Obvaldo, Sarnen |
Segnatura | CH-StAOW E.0243.03 |
Titolo dossier | Ausschaffung und Hungerstreik türkisch-kurdischer Asylbewerber Dezember 1990: Unterlagen Bund und Kanton, Briefe, Pressedokumentation (1990–2005) |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E4280A#2017/359#154* | |
Titolo dossier | Kurden - Band 4 (1991–1991) | |
Riferimento archivio | 777.19/2.1 |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E2010-01A#2000/217#534* | |
Titolo dossier | Turquie, vol. I (1991–1992) | |
Riferimento archivio | B.58.2 |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E2010A#2001/161#4813* | |
Titolo dossier | Allgemeines, Band 01 (1991–1991) | |
Riferimento archivio | B.41.21.0 • Componente aggiuntiva: Turquie |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#J1.309#2002/183#182* | |
Titolo dossier | Empfangsstelle Kreuzlingen: Interpellation Forster (Grosser Rat, Kanton Thurgau, 2.10.1989), Interpellation Onken (Ständerat, 4.10.1989), Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Korrespondenz (1989–1991) |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1110A#1996/44#7* | |
Titolo dossier | Pressemitteilungen (1988–1991) | |
Riferimento archivio | 115 |
dodis.ch/58521Der Vorsteher des EJPD, Bundesrat Koller, an den Landammann und den Regierungsrat des Kantons Obwalden1
[Ablehnende Asylentscheide im Fall der hungerstreikenden Kurden]
Es liegt mir sehr viel daran, Euch im Nachgang zu unserer Besprechung2 und in Beantwortung Ihres Schreibens vom 29. Januar 19913 noch einmal die Gründe für unsere ablehnenden Asylentscheide im Fall der hungerstreikenden Kurden4 ausführlich darzulegen:
Unsere Asylpolitik basiert auf der Prüfung des Einzelfalles. Dabei wird für jeden Asylbewerber individuell abgeklärt, ob asylrelevante Fluchtmotive vorhanden sind und ob der Betreffende bei einer Wegweisung in seine Heimat an Leib und Leben gefährdet wäre. Der Golfkonflikt5 ist dabei ein Faktor, der bei der Beurteilung der potentiellen Gefährdung bei einer allfälligen Wegweisung des Asylbewerbers mit in die Überlegungen einbezogen werden muss.
Asylsuchende Kurden sind keine klassischen Gewaltflüchtlinge. In der Türkei leben 10 bis 12 Millionen Kurden bei einer Gesamtbevölkerung von rund 60 Millionen. Nur ein kleiner Teil der kurdischen Asylbewerber stammen dabei aus den an den Irak grenzenden 13 Ausnahmeprovinzen, wo ihr Bevölkerungsanteil besonders hoch ist. Der überwiegende Anteil kommt aus dem Rest des Landes.6
Wegen des Ausbruchs des Golfkrieges sah sich der Bundesrat veranlasst, die Türkei zur Spannungszone zu erklären. Schweizerische Kriegsmaterialexporte in dieses Land sind damit nicht mehr möglich.7 Mit diesem Schritt trug der Bundesrat der gegenwärtigen Situation Rechnung. Die Türkei unterstützt die Politik der alliierten Streitkräfte, indem von ihrem Territorium aus Angriffe gegen den Irak geflogen werden. Damit gehört sie unweigerlich zu den Spannungsgebieten gemäss dem Bundesgesetz über das Kriegsmaterial.
Es wäre nun aber falsch, aus diesem Entscheid den Schluss abzuleiten, dass deshalb eine Rückkehr von Kurden in die Türkei a priori nicht mehr zumutbar sei. Eine vom Golfkrieg ausgehende mögliche Gefährdung trifft Kurden nicht mehr als die übrige türkische Bevölkerung. Das völkerrechtliche Prinzip des Non-Refoulement muss deshalb auch weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Eine unsichere internationale Lage allein ist deshalb kein Grund für einen Verzicht auf Wegweisungen. Sollte aber die Türkei in den Krieg miteinbezogen werden, würde der Bundesrat die Lage neu überprüfen und gegebenenfalls Massnahmen anordnen.
Ich bin mir vollauf bewusst, dass es im Einzelfall einem Kanton schwerfallen kann, einen negativen Asylentscheid zu vollziehen. Die Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone bringt es mit sich, dass die Asylsuchenden mit der einheimischen Bevölkerung zum Teil enge Kontakte knüpfen. Wenn der Asylbewerber bei uns keine Aufnahme finden kann und der negative Entscheid vollzogen werden muss, schafft dies selbst dann menschliche Härten, wenn der Entscheid nach bestem Wissen und Gewissen gefällt wurde.
Aber es kann nicht Aufgabe kantonaler Stellen sein, im Einzelfall die Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen. Dazu sind die Kantone auch gar nicht in der Lage. Die 30tägige Erstreckungsfrist, die den Kantonen in gewissen Fällen zusteht, ist nicht dazu da, der internationalen Entwicklung Rechnung zu tragen. Dies bleibt dem Bund vorbehalten. Nur so kann eine kohärente Asylpolitik garantiert und vermieden werden, dass vergleichbare Fälle in verschiedenen Kantonen unterschiedlich behandelt werden.
Bei seiner Ablehnung eines generellen Ausschaffungsstopps8 hat der Bundesrat neben der Situation in der Golfregion auch der gegenwärtigen Situation im Asylbereich9 Rechnung getragen. Wie Sie wissen, ist die Lage unerfreulich.10 Wir sind heute eines der am stärksten mit Asylbewerbern belasteten Länder Europas, wenn man von der Zahl der Asylbewerber pro Kopf der Bevölkerung ausgeht. Die meisten der 36 000 Menschen, die letztes Jahr zu uns kamen, um Asyl zu verlangen, und die Grosszahl der rund 57 000 Asylgesuchsteller, die noch auf den endgültigen Entscheid warten, sind nicht Flüchtlinge im Sinne unseres Asylgesetzes.
Die starke Zunahme der Asylgesuche in den letzten Jahren hat andererseits bewirkt, dass wir bei der Unterbringung auf enorme Schwierigkeiten stossen. Es erweist sich zunehmend als schwierig, die nötigen Unterkünfte für Asylbewerber zu finden. Verschiedene Kantone sind deshalb bei mir vorstellig geworden.11 Sie verlangen dabei zum Teil Massnahmen, wie etwa eine Kontingentierung der Zahl der Asylsuchenden, die einen radikalen Bruch mit der jetzigen Asylpraxis darstellen.
Auch in weiten Kreisen der Bevölkerung wächst der Unmut und schlägt sich in fremdenfeindlichen Aktionen nieder.12 Angesichts dieser Situation kommt der Bundesrat nicht umhin, die internationale Praxis im Bereich der Wegweisung mit in seine Überlegungen einzubeziehen. Wir müssen dabei feststellen, dass wir uns mit einem Ausschaffungsstopp international isolieren würden. Keiner der vergleichbaren europäischen Aufnahmestaaten kennt einen solchen Stopp. Ein einseitiger Beschluss der Schweiz hätte deshalb unausweichlich Folgen für die Entwicklung der Asylbewerberzahlen. Die Attraktivität der Schweiz nähme erneut stark zu. Angesichts des nach wie vor hohen Anteils von türkischen Asylbewerbern (1990: 7262; über 16 000 pendente Fälle) können wir uns einen solchen Alleingang nicht leisten.13
Wenn wir auch weiterhin an einem individuell ausgestalteten Asylverfahren festhalten wollen, müssen wir für ein faires, gleichzeitig aber schnelles und gründliches Verfahren sorgen. Gleichzeitig aber müssen wir auch bereit sein, negative Entscheide konsequent durchzusetzen. Nur wenn wir gewillt sind, Wegweisungen auch zu vollziehen, haben wir eine Chance, politisch Verfolgten in unserem Land auch weiterhin Schutz zu gewähren. Erste Erfolge sind gerade bei den türkischen und kurdischen Asylbewerbern zu verzeichnen, haben sich die Zahlen doch auf hohem Niveau stabilisiert.
- 1
- CH-StAOW#E.0243.03. Dieses Schreiben wurde vom Vorsteher des EJPD, Bundesrat Arnold Koller, unterzeichnet und war an Landammann Anton Röthlin sowie an den Regierungsrat des Kantons Obwalden adressiert. Dieses Exemplar wurde am 30. Januar 1991 vom Informationsdienst der Bundeskanzlei an die Staatskanzlei Obwalden per Fax übermittelt. Diese schickte das Schreiben am 31. Januar 1991 in Kopie an das kantonale Polizeikommando und die Mitglieder des Regierungsrats. Es wurde zudem vom EJPD am selben Tag an die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden, am 12. Februar 1991 an die Fürsorge- und Polizeidirektorinnen und -direktoren aller Kantone sowie im März 1991 als Antwort auf diverse Schreiben und Anfragen über die Haltung des Bundesrats in der Asylpolitik versendet, vgl. die Dossiers CH-BAR#E4280A#2017/359#154* (777.19/2.1), CH-BAR#E4280A#2017/355#857* bzw. CH-BAR#E4280A#2017/355#858* (750.4.4/3). Im April und Mai 1991 wurde dann ein für diesen Zweck verfasstes Schreiben des Bundesamts für Flüchtlinge als Antwort auf «Hunderte von Schreiben» versendet, vgl. dodis.ch/59495.↩
- 2
- Vermutlich ist die Sitzung zwischen dem Obwaldner Asylstab und dem Bundesamt für Flüchtlinge des EJPD am 23. Januar 1991 gemeint. Für das Protokoll der Sitzung vgl. dodis.ch/58590.↩
- 3
- Vgl. dodis.ch/59654.↩
- 4
- Für eine Chronologie des Hungerstreiks vgl. dodis.ch/56511.↩
- 5
- Vgl. dazu DDS 1990, Dok. 29, dodis.ch/55715; Dok. 30, dodis.ch/54497 und Dok. 60, dodis.ch/55703; DDS 1991, Dok. 2, dodis.ch/57332 und Dok. 4, dodis.ch/54707 sowie die thematische Zusammenstellung Golfkrise (1990–1991), dodis.ch/T1673.↩
- 6
- Vgl. dazu die Notiz Le Problème Kurde des Politischen Sekretariats des EDA vom 16. Januar 1991, dodis.ch/58443.↩
- 7
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 74 vom 17. Januar 1991, dodis.ch/57349 sowie das BR-Beschlussprot. II der 6. Sitzung vom 17. Januar 1991, dodis.ch/57691.↩
- 8
- Zur Diskussion über einen Ausschaffungsstopp für kurdische Asylsuchende aus der Türkei vgl. dodis.ch/58522.↩
- 9
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1095 vom 3. Juni 1991, dodis.ch/57416.↩
- 10
- Vgl. dazu das Aussprachepapier Situation im Asylbereich des EJPD vom 15. März 1991 im BR-Prot. Nr. 549 vom 18. März 1991, dodis.ch/57675.↩
- 11
- Vgl. dazu auch die Aussprache zwischen Bundesrat Koller, dem Bundesamt für Flüchtlinge und einer Delegation der Paritätischen Kommission vom 1. Februar 1991, dodis.ch/59655 sowie die Dossiers CH-BAR#E4010A#2000/265#1216* bis CH-BAR#E4010A#2000/265#1219* (403.60.12.89).↩
- 12
- Vgl. dazu die Erklärung des Bundesrates zu den Asylanschlägen vom 14. August 1991 in der Beilage des BR-Beschlussprot. II der 24. Sitzung vom 14. August 1991, dodis.ch/59656.↩
- 13
- Bundesrat Koller informierte den Bundesrat ebenfalls am 30. Januar 1991, dass er an der Wiener Konferenz über Flüchtlingsfragen vom 24. bis 25. Januar 1991 erfahren habe, dass kein Land einen Ausschaffungsstopp für kurdische Asylsuchende beschlossen habe und gab zu bedenken, dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine solche Massnahme nicht nur für die kurdischen Familien in Obwalden Geltung haben könnte. Vgl. das BR-Beschlussprot. II der 4. Sitzung vom 30. Januar 1991, dodis.ch/60413.↩
Collegamenti ad altri documenti
http://dodis.ch/58521 | è la risposta al | http://dodis.ch/59654 |
Tags
Politica di asilo Politica estera dei cantoni Crisi del Golfo (1990–1991)