Lingua: tedesco
5.4.1979 (giovedì)
Panta AG ca Bundesrepublik Nigeria
Lettera (L)
Die Zustellung von Gerichts- und Vollstreckungsurkunden an einen fremden Staat gilt dann als erfolgt, wenn sie das Aussenministerium behändigt hat, auch wenn kein Empfangsschein retourniert wird. Da Staaten auf Ediktalbekanntmachungen sensibel reagieren, sollten sie vorgängig auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden.
Riferimento: B.31.Nigeria.1
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Collocazione

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