Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 15, Dok. 129
volume linkBern 1992
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E4300B#1000/846#70* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 4300(B)1000/846 8 | |
Dossiertitel | Kompetenzen der Schweiz. Vertretungen im Ausland (1941–1945) | |
Aktenzeichen Archiv | B.07.4 |
dodis.ch/47733 Le Chef de la Police fédérale des Etrangers, P. Baechtold, au Chef de la Division des A ffaires étrangères du Département politique, P. Bonna1
Wir besitzen Ihr Schreiben vom 25. April 19442 und haben vom Inhalte des Telegramms aus Bukarest Kenntnis genommen, worin Herr Minister de Weck um die Ermächtigung ersucht, in eigener Kompetenz die von Ihrer Abteilung oder der eidg. Fremdenpolizei erteilten Einreisebewilligungen je nach Gutdünken zu behandeln, d.h. den Gesuchstellern die Visa zu erteilen oder auch zu verweigern.
So sehr wir auch den Standpunkt von Herrn Minister de Weck begreifen, der bei der sich rasch ändernden Situation in Rumänien eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren und aus eigenem Entschluss der Situation gerecht werdende Massnahmen anordnen möchte, und so sehr wir auch seine Zurückhaltung in der Erteilung von Einreisevisa verstehen und begrüssen, so können wir uns doch nicht damit einverstanden erklären, dass sich die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest einfach über unsere Verfügungen hinwegsetzt. Wenn wir heute trotz unserer strengen Einreisepraxis im Einzelfalle zu einem Bewilligungsentscheid gelangen, so geschieht dies nur, wenn gewichtige Schweizerinteressen auf dem Spiele stehen oder besondere Menschlichkeitsgründe für einen positiven Entscheid sprechen. In solchen Fällen müssen wir darauf bestehen, dass unsere Verfügungen vollstreckt werden, es sei denn, dass der Schweizerischen Gesandtschaft nach erfolgter Gesuchseinreichung noch Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, unsern Entscheid zu beeinflussen. In solchen Fällen sind wir selbstverständlich damit einverstanden, wenn trotz Vorliegens einer Einreisebewilligung unsererseits das Visum so lange nicht erteilt wird, bis wir Gelegenheit gehabt haben, den Fall auf Grund der neuen Sachlage nochmals zu überprüfen.
Die Erteilung neuer Kompetenzen an die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest erscheint uns auch aus dem Grunde nicht tunlich, weil dies unserer Vertretung in Bukarest nur eine neue Belastung bringen müsste. Bei der heutigen Regelung kann sich Bukarest beim Vorliegen eines negativen Entscheides immer auf Bern berufen und so seine Verantwortung abwälzen und unangenehme Interventionen abschütteln. Bei der von Herrn Minister de Weck angestrebten Lösung würde die Gesandtschaft wieder in den Vordergrund treten, was ihr unangenehme Situationen nicht ersparen dürfte. Gerade zur Deckung unserer Auslandvertretungen sind ihnen seinerzeit die Kompetenzen entzogen worden, was sich in der Folge als glücklich erwiesen hat. Wir halten es für gegeben, dass an dieser Sachlage heute nichts geändert werde.
- 1
- Lettre (Copie): E 4300 (B) 3/8.↩
- 2
- Cette lettre, signée par le Conseiller de Légation Ch. von Jenner, a le contenu suivant: Von unserer Gesandtschaft in Bukarest erhielten wir das nachstehende Telegramm: «Ersuche Sie und Fremdenpolizei mich zu ermächtigen, die Erteilung von Visen und bereits von Bern erteilte Visen zu suspendieren sofern ich die Einreise als unnötig oder gegen unsere Interessen gerichtet einschätze. Dies in Anbetracht der heutigen Zustände.» Herr Minister de Weck wünscht also mehr oder weniger unumschränkte Vollmachten, Visen nach Gutdünken verweigern zu können, oder auch erteilte Visen wieder zu stornieren. Wir haben selbstverständlich nichts dagegen, wenn die Haltung der Gesandtschaft Einreisevisen gegenüber möglichst ablehnend ist; insbesondere bei den schlechten Erfahrungen, die wir mit rumänischen Visumsanfragen in der letzten Zeit gemacht haben. Wir hätten auch nicht dagegen, wenn die Gesandtschaft Visen suspendiert, sobald ihr bekannt wird, dass die Nutzniesser nicht gewillt sind, nach Einreise in die Schweiz wieder auszureisen. Wir möchten aber doch nicht eine solche Blankovollmacht erteilen, in der Überlegung, dass eine solche rigorose Praxis der Gesandtschaft die sonstige Arbeit erschweren wird. Wir glauben unsererseits, dass es besser wäre, wenn von der Gesandtschaft aus dem Gesuchsteller die Mitteilung gemacht werden kann, dass die Ablehnung von der Zentralstelle in Bern aus erfolgt sei. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihre diesbezügliche Meinung so rasch wie möglich zur Kenntnis bringen wollten. (E 4300 (B) 3/8)↩
Tags
Internierte und Kriegsgefangene (1939–1946)