Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.12 HONGRIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 257
volume linkBern 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13818* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 27.10.-30.10.1942 (1942–1942) |
dodis.ch/47443 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 30 octobre 19421 1792. Schweizerisch-ungarische Wirtschaftsverhandlungen
Procès-verbal de la séance du 30 octobre 19421
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«Gestützt auf die vom Bundesrat am 11. September 1942 erteilten Instruktionen2 wurden am 21. September in Budapest zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation die von den beiden Vertragspartnern schon seit einiger Zeit vorgesehenen Wirtschaftsverhandlungen aufgenommen. Sie bezweckten, da die normale einjährige Geltungsdauer der bisherigen vertraglichen Abmachungen mit dem 30. September ablief und ihre automatische Verlängerung im Grunde nur formellen Charakter hatte, eine eingehende Überprüfung der aus dem schweizerisch-ungarischen Wirtschaftsverkehr sich ergebenden Verhältnisse. Gleichzeitig sollte wenn immer möglich eine Verständigung über die künftige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs für eine weitere Vertragsperiode erzielt werden. Die Erfahrungen der abgelaufenen Monate verlangten dringend die Klärung zahlreicher Fragen auf allen Gebieten der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen. Die Verhandlungen erstreckten sich daher sowohl auf das Gebiet des Waren- und Zahlungsverkehrs wie auch auf die Regelung des Finanzschuldendienstes Ungarns gegenüber der Schweiz. Im Zusammenhang damit kamen ferner Fragen der Preisgestaltung, der Materialbeistellung und des Versicherungszahlungsverkehrs zur Sprache.
Man war sich schweizerischerseits angesichts der ständig schwieriger werdenden Lage auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens von vorneherein klar darüber, dass die Verhandlungen nicht leicht sein würden. Schon in den ersten Besprechungen zeigten sich denn auch verschiedene Schwierigkeiten, die zunächst wenig Hoffnung auf ein günstiges Ergebnis erwarten Hessen. Eine Enttäuschung brachte vor allem die Feststellung, dass Ungarn nicht in der Lage war, irgendwelche Getreidelieferungen an die Schweiz zuzusichern. Auch für eine Reihe anderer lebenswichtiger Produkte erklärte sich Ungarn leider ausserstande, der Schweiz irgendwie beachtliche Mengen liefern zu können. Die Gründe für diese ungenügende ungarische Lieferungsbereitschaft unserem Lande gegenüber liegen einmal in den ungünstigen diesjährigen Ernteergebnissen, und dann insbesondere in den durch die aktive Kriegsteilnahme Ungarns gesteigerten eigenen Bedürfnissen. Ein weiteres grosses Hindernis bildet die deutsche Konkurrenz als Einkäufer auf dem ungarischen Markt, da dem Deutschen Reich, abgesehen von den kriegsbedingten Erfordernissen, auch politische Druckmittel zur Verfügung stehen. Auf manchen Gebieten bestehen zwischen Deutschland und Ungarn Abmachungen, wonach Ungarn gehalten ist, den gesamten Ernteüberschuss, der im eigenen Land nicht verbraucht wird, an das Deutsche Reich abzuliefern. Als weitere Erschwerung tritt die Entfernung hinzu, die infolge der stets prekärer werdenden Transportverhältnisse immer schwieriger zu überbrücken ist.
Da sich auch auf dem Gebiete des Finanzverkehrs kaum zu beseitigende gegensätzliche Auffassungen gegenüberstanden, hatte es lange den Anschein, als ob eine Verständigung zwischen den beiden Ländern überhaupt nicht möglich wäre3. Erst in der letzten Verhandlungsphase ist es dann schliesslich doch noch gelungen, den ungarischen Verhandlungspartner zur Eingehung derjenigen Mindest-Zugeständnisse zu bewegen, von deren Erfüllung man schweizerischerseits den Abschluss einer neuen Vereinbarung abhängig gemacht hatte. Die massgebenden ungarischen Stellen durften es offenbar £us verschiedenen Gründen doch nicht darauf ankommen lassen, dass die Verhandlungen ergebnislos verliefen und eine Verständigung über die weitere Gestaltung der Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz scheiterte. So ist dann am 17. Oktober 1942 eine Einigung zustande gekommen. Die Ergebnisse sind in einem an diesem Tage gegenseitig Unterzeichneten Protokoll zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 11. Oktober 1941 niedergelegt4.
Durch dieses Protokoll wird die Gültigkeitsdauer des genannten bisherigen Abkommens unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen bis zum 30. September 1943 verlängert. Wird das Abkommen nicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erstmals auf den 30. September 1943 gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweilen um drei Monate.
Dem neuen Protokoll vom 17. Oktober 1942 ist ein vom gleichen Tage datiertes Vertrauliches Protokoll angeschlossen5, in dessen Artikel 1 erklärt wird, dass die bisherigen Listen A und B des Abkommens vom 11. Oktober 1941 durch die dem Vertraulichen Protokoll beigefügten neuen Listen A und B ersetzt werden, und ferner, dass an die Stelle der im Artikel 9 des «Vertraulichen Warenprotokolls zum Abkommen vom 11. Oktober 1941 genannten Listen I und II die dem vorliegenden Vertraulichen Protokoll angefügten Listen I und II treten. Artikel 2 bestimmt, dass Art. 1 des Vertraulichen Protokolls über den Zahlungsverkehr durch eine weitere Bestimmung «f» ergänzt wird, wonach auch Pensionen und Renten, herrührend aus früheren Dienst- bezw. Anstellungsverträgen als aus Leistungen herrührende Forderungen im Sinne des bestehenden Abkommens zu verstehen sind.
Durch das neue «Vertrauliche Protokoll» wird der Briefwechsel vom 11. Oktober 1941 betreffend die Ausfuhr von Weizenmehl, Reit- und Zugpferden sowie Schlachtvieh nach der Schweiz, und von Baumwollgarnen, Hadern und Lumpen sowie von Kunstseidengarnen nach Ungarn aufgehoben. Dasselbe gilt auch bezüglich des Briefwechsels vom 11. Oktober 1941 betreffend die Ausfuhr von Laubbrennholz, Laubholzkohle, Zelluloseholz und Nadelschnittholz nach der Schweiz. An dessen Stelle tritt dafür ein neuer Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der ungarischen und der schweizerischen Delegation vom 17. Oktober 1942 betreffend die Ausfuhr von Laubbrennholz und Holzkohle nach der Schweiz.
Ein weiterer neuer Briefwechsel bezieht sich auf die Lieferung vom Zucker nach der Schweiz.
Das Gebiet des Zahlungs-, Versicherungs- und Finanzverkehrs wird sodann durch folgende neue Abmachungen geregelt:
Briefwechsel zwischen den Delegationschefs betreffend Golddeponierung als Pfand für freigegebene Guthaben auf Warenkonto IV.
Briefwechsel zwischen den Delegationschefs betreffend Rückführung der Guthaben auf Warenkonto IV im Falle einer Goldkonversion.
Briefwechsel betreffend die Forderungen der Gesellschaft für Transportwerte, Glarus, der Internationalen Stuag und der schweizerischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften.
Diese dem neuen Protokoll als integrierende Bestandteile angegliederten Vereinbarungen werden noch ergänzt durch folgende Dokumente:
Briefwechsel zwischen der Ungarischen und der Schweizerischen Nationalbank betreffend Goldkonversion.
Briefwechsel zwischen der Ungarischen Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle betreffend Meldung an die Ungarische Nationalbank über die periodischen Abrechnungen.
Briefwechsel zwischen der Ungarischen Nationalbank und der Schweizerischen Verrechnungsstelle betreffend die nach 4 Monaten freizugebende Deckung für die schweizerischen Forderungen vor der Nachprüfung der Meldungen der Ungarischen Nationalbank.
Schreiben der Ungarischen Nationalbank an die Schweizerische Nationalbank betreffend Erneuerung des Antrags über die Bedienung der kurz- und langfristigen Forderungen.
Schreiben des Landesausschusses für ausländische Kredite vom 19. Oktober 1942 an die Schweiz. Nationalbank betr. Stillhalteabkommen.
Schreiben des Komitees für die Staaten Südosteuropas der Schweiz. Bankiervereinigung an die Kassa der Auslandskredite betr. Regelung der Kriegsanleihen 1914-1918 mit Beilagen.
Schreiben des obigen Komitees an die Kassa der Auslandskredite betreffend Regelung der aus den Jahren 1931-1937 rückständigen Coupons ungarischer Wertpapiere.
Die Unterzeichnung der grundlegenden neuen Vereinbarungen wurde von den Vorsitzenden der beiden Delegationen, schweizerischerseits vom Delegierten für Handelsverträge, Dr. H. Ebrard, ungarischerseits vom ausserordentlichen Gesandten Minister Alfred von Nicki, vollzogen.
Im einzelnen ist über das Ergebnis der Verhandlungen und den Inhalt der neuen Vereinbarungen folgendes zu erwähnen: I.
Was den Warenverkehr anbelangt, so sind beide Teile übereingekommen, die historisch verankerten beidseitigen Ergebnisse früherer Yerhandlungsperioden auch für die neue Vertragsperiode beizubehalten. Es besteht gegenseitiges Einverständnis darüber, dass auch die in den früheren Abmachungen enthaltenen und bei den heutigen Verhältnissen nicht anwendbaren Bestimmungen grundsätzlich ihre Gültigkeit behalten, jedoch in Anbetracht der veränderten Lage vorläufig nicht zur Anwendung gelangen.
Die dem «Vertraulichen Protokoll» beigefügten neuen Listen A und B enthalten wiederum die durch verschiedene weitere Posten ergänzten ungarischen bezw. schweizerischen Verpflichtungen für die Zulassung der Einfuhr. Von besonderer Bedeutung ist hier insbesondere die von drei auf fünf Millionen Franken erhöhte Festlegung des Kontingentes für die Ausfuhr schweizerischer Uhren nach Ungarn. Im weitern konnten für den Export von schweizerischen Kunstseide- und Zellwollgeweben wertvolle ungarische Kontingentserhöhungen erzielt werden. Gleichzeitig musste allerdings auch schweizerischerseits eine bescheidene Erhöhung des Einfuhrkontingentes für ungarische Kunstseidengewebe zugestanden werden. Ebenso wurde einem dringenden ungarischen Wunsche entgegenkommend das schweizerische Einfuhrkontingent für Wein erhöht.
Beträchtliche Schwierigkeiten bereitete die Abklärung der gegenseitigen Waren-Bezugswünsche. Soweit gewisse Lieferungsmöglichkeiten bestehen, wurden dafür in den dem Vertraulichen Protokoll als weitere Anlagen beigefügten Listen I und //bestimmte Mengen festgelegt. Diese stellen allerdings wiederum nicht verbindliche Ausfuhrverpflichtungen dar, sondern ihre Bedeutung ist die, dass das Ausfuhrland sich bemühen wird, den Export dieser Waren im angegebenen mengen- oder wertmässigen Umfange zu ermöglichen. Dabei bleiben freilich die allgemeinen autonomen Ausfuhrmassnahmen der beiden vertragschliessenden Parteien auch weiterhin Vorbehalten.
Wie bereits erwähnt, konnte Ungarn verschiedenen wichtigen schweizerischen Bezugswünschen leider nicht oder nur in ganz ungenügendem Ausmasse entsprechen. Die Gründe wurden ebenfalls schon angeführt. Infolge des durch die aktive Beteiligung am Kriege erhöhten Inlandsbedarfs und angesichts der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Bindungen gegenüber den Achsenmächten glaubte Ungarn in einer Reihe von Fällen bestimmte Lieferungszusagen an die Schweiz nicht eingehen zu können. Es betrifft dies vor allem die Stellungnahme zu den schweizerischen Bezugswünschen auf landwirtschaftlichem Gebiete, insbesondere für Getreide, Futtermittel, Stroh und Heu, Felle und Häute, Feinsprit u. a. Hier konnten leider trotz aller schweizerischen Anstrengungen keinerlei ungarische Zusicherungen erreicht werden. Dagegen gelang es, wenigstens bescheidene Lieferungszusagen für Malz, Zucker, Schlachtvieh, Pferde, Holzkohle, Laubrundholz und Seidenabfälle zu erhalten. Erfreulich und wertvoll für unsere Landesversorgung ist die ungarische Zusicherung der Lieferung von Bohnen und Erbsen gemäss den anerkannten Anbauverträgen, ferner von Kartoffeln, Wildbret, Geflügel, Eiern und einer Menge von 13 000 Tonnen Brennholz. Grosse Bedeutung kommt sodann noch der ungarischen Zusage für Hanf zu, da unsere Versorgungslage auf diesem Gebiete ganz besonders prekär geeworden ist. Etwas problematisch erscheinen dagegen die für den Export nach der Schweiz zugestandenen Mengen von Braunkohlen und Ligniten, da die Lösung des schwierigen Transportproblems den schweizerischen Stellen überlassen bleibt.
Allerdings konnte auch den ungarischen Wünschen für Bezüge aus der Schweiz ebenfalls nur zum Teil entsprochen werden, denn es handelte sich in vielen Fällen um Waren, für die entweder aus Gründen der schweizerischen Landesversorgung oder wegen entgegenstehender Blockadeverpflichtungen eine Ausfuhr leider nicht möglich ist. Die für Ungarn wertvollsten schweizerischen Zugeständnisse betreffen die Maschinenlieferungen (Werkzeugmaschinen, Textilmaschinen, ferner andere Maschinen und Apparate), auf die sich die ungarischen Wünsche ganz besonders konzentriert hatten. Es ist zu hoffen, dass sich aus diesen Geschäften für die schweizerische Maschinenindustrie auch für die Zeit nach dem Kriege wertvolle dauernde Absatzmöglichkeiten ergeben werden.
Im Zusammenhang mit den schweizerischen Maschinenlieferungen kam auch die Frage der Materialbeistellung seitens der ungarischen Besteller zur Behandlung. Die ungarischen Bestrebungen waren darauf gerichtet, es möchte in der bisherigen schweizerischen Einstellung auf diesem Gebiete keine Änderung eintreten. Man verzichtete dann schweizerischerseits auch auf eine generelle Regelung, erklärte aber, dass angesichts der teilweise unbefriedigenden ungarischen Zugeständnisse in den für die Schweiz wichtigsten Yerhandlungsfragen die Voraussetzung für die weitere Aufrechterhaltung der bisherigen besonders begünstigten Ausnahmebehandlung, die Ungarn gegenüber durch den Verzicht auf Materialersatz zur Anwendung gelangte, nun nicht mehr gegeben sei und die Schweiz sich daher vielleicht genötigt sehe, bei den ungarischen Maschinenbestellungen künftig in vermehrtem Masse eine teilweise Materialbeistellung zu verlangen.II.
Auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs bleibt es ebenfalls im wesentlichen bei der bisherigen Regelung. Von ungarischer Seite wurde zwar versucht, das bestehende Deckungssystem für die schweizerischen Forderungen abzuändern. Angesichts der bescheidenen ungarischen Zugeständnisse auf dem Gebiete des Warenverkehrs und mit Rücksicht auf die unsichern wirtschaftlichen Verhältnisse in Ungarn, lag jedoch für die schweizerische Delegation keine Veranlassung vor, diesen Wünschen entgegenzukommen. Die Ungarische Nationalbank stellte darauf das Begehren, es sei ihr insofern eine Erleichterung zu gewähren, als ihr die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Clearingguthaben in Zürich gegen Hinterlegung einer entsprechenden Menge Gold zur freien Verfügung zu erhalten. Da für die freizugebenden Guthaben ein vollwertiges Pfand angeboten wurde, stimmte man schweizerischerseits diesem Begehren zu. Nach der getroffenen Vereinbarung würde ein solches Golddepot den Charakter eines Pfandes haben, das die Schweizerische Nationalbank treuhänderisch verwalten würde. Die Ungarische Nationalbank wäre berechtigt, jederzeit das Golddepot gegen Wiederanschaffung des entsprechenden Gegenwertes auf Warenkonto IV zurückzuziehen. Eine Verpflichtung der Schweizerischen Nationalbank, das betreffende Gold zu kaufen, bestünde nicht.
Nachdem schon anlässlich der schweizerisch-ungarischen Verhandlungen im Mai/Juni dieses Jahres von ungarischer Seite die Frage der Konversion der ungarischen Guthaben auf Warenkonto IV in Gold aufgeworfen worden war, kam es dann im September zu einer Vereinbarung zwischen beiden Notenbanken. Diese wurde sozusagen ohne Änderung für die neue Vertragsperiode vom 1. Oktober 1942 bis 30. September 1943 erneuert und in die bestehende Regelung aufgenommen. Wie beim Fall einer Golddeponierung als Pfand für freigegebene Guthaben auf Warenkonto IV, wird auch hier bestimmt, dass der volle Betrag der abgehobenen Guthaben dem Warenkonto IV zurückgeführt werden muss. Für den Fall einer Goldkursänderung ist grundsätzlich dasselbe vereinbart worden, wie in Bezug auf eine allfällige Golddeponierung.
In der Frage der Pensionen wurde eine Einigung darüber erzielt, dass Pensionen, herrührend aus Arbeit - und Anstellungsverträgen ebenfalls unter die Bestimmungen des Abkommens fallen gleich den Dienstleistungen, bezw. den Nebenkosten im Warenverkehr.
Was die Kapitalhärtefälle und die Frage des Rückwanderertransfers anbetrifft, so konnte entsprechend dem ungarischen Wunsche schweizerischerseits auf eine vertragliche Festlegung schliesslich verzichtet werden, nachdem eine Reihe konkreter Einzelfälle im Laufe der Verhandlungen von der Ungarischen Nationalbank in sehr entgegenkommender Weise erledigt wurde. Es darf angenommen werden, dass auch künftige Fälle eine ähnliche wohlwollende Behandlung erfahren würden.
Die Regelung vom 11. Oktober 1941 betreffend verschiedene Einzelfinanzforderungen (Gesellschaft für Transportwerte, Internationale Stuag etc.) bleibt, soweit die Verpflichtungen bisher noch nicht erfüllt wurden, auch im neuen Vertragsjahr weiter in Geltung. Gleichzeitig wurde dabei auch die Transferierung der entsprechenden Forderungen für die neue Vertragsperiode vereinbart.
Auf dem Gebiete des schweizerisch-ungarischen Versicherungszahlungsverkehrs konnte zudem eine willkommene Verbesserung erreicht werden, indem die Ungarische Nationalbank sich bereit erklärt hat, den zugunsten schweizerischer Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zu transferierenden Betrag im neuen Vertragsjahr von 300000.- auf 450000.- Pengö zu erhöhen. Dieser Betrag bezw. dessen Gegenwert dient wie schon bisher zur Deckung der Verwaltungskosten, die den betreffenden Gesellschaften im Zusammenhang mit ihrem ungarischen Geschäft erwachsen.
Auf dem Gebiete des Reiseverkehrs gelten weiterhin die Bestimmungen des Abkommens vom 11. Oktober 1941. Angesichts der heutigen Verhältnisse kamen neue weitergehendere Zugeständnisse leider nicht in Frage.III.
Neben den Verhandlungen über die Regelung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs wurden auch dieses Mal wiederum Besprechungen zwischen der schweizerischen Delegation und Vertretern der schweizerischen Finanzgläubiger einerseits und Vertretern der Ungarischen Nationalbank und des ungarischen Finanzministeriums anderseits geführt. Sie bezweckten, die Fortführung und wenn möglich eine Verbesserung des bisherigen ungarischen Finanzschuldendienstes gegenüber der Schweiz zu erreichen.
Entsprechend dem schweizerischen Begehren wurde von ungarischer Seite der Antrag zur Bedienung der schweizerischen Finanzgläubiger für eine weitere Periode vom 15. Oktober 1942 bis 15. Oktober 1943 erneuert.
Die ungarischen Stellen erklärten jedoch, nicht in der Lage zu sein, während des gegenwärtigen Krieges und in einer wesentlich ungünstigeren Situation höhere Leistungen zu vollbringen als im Jahre 1937, in welchem die grundlegende Regelung geschaffen wurde. Der Druck, welchen die schweizerische Delegation angesichts der Verhandlungslage auf den Vertragspartner auszuüben vermochte, führte immerhin zu folgenden Verbesserungen:
Bei den sog. Stillhalteguthaben werden einige Forderungen öffentlicher Schuldner, welche bisher gegenüber ändern Forderungen zurückgesetzt waren, künftig gleich wie diese letztem behandelt. Dagegen konnte eine allgemeine Erhöhung der Zins- und Amortisationssätze und ebenso eine grössere einmalige Abzahlung leider nicht erreicht werden. Auch bei den sog. langfristigen Forderungen musste das mit Nachdruck verlangte Begehren um Erhöhung der Zinssätze schliesslich fallen gelassen werden. Die ablehnende ungarische Haltung in dieser Frage wurde nicht mit dem erhöhten Transferbetrag, sondern vor allem mit dem Präjudiz gegenüber Drittländern, das geschaffen worden wäre, begründet.
Eine verhältnissmässig günstige Lösung konnte dagegen in der Frage der Kriegsanleihen 1914/18 sowie bezüglich der rückständigen in den Jahren 1932-1937 fällig gewordenen Coupons langfristiger Anleihen gefunden werden.
Die Verhandlungen mit Ungarn wurden auch dieses Mal trotz der aufgetauchten mannigfachen Schwierigkeiten im Geiste gegenseitigen Verständnisses für die bestehenden Verhältnisse und Bedürfnisse im Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Ländern geführt. Es darf erwartet werden, dass die erzielten Ergebnisse die Grundlage für eine auch weiterhin möglichst ungeschmälerte Aufrechterhaltung und Entwicklung der schweizerisch-ungarischen Wirtschaftsbeziehungen bilden.»6
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
Das vorgelegte, am 17. Oktober 1942 Unterzeichnete Protokoll zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 11. Oktober 1941 samt den dazugehörigen Anlagen, die integrierende Bestandteile dieses Protokolls bilden, wird genehmigt.
- 2
- E 1004.1 1/425, No 1792. Après plusieurs négociations, les délégations commerciales suisse et hongroise ont conclu le 11 octobre 1941 un nouvel accord réglant les échanges commerciaux et les paiements, en remplacement de l’accord du 5 juillet 1939 (cf. DDS, vol. 13, doc. 117, dodis.ch/46874). Sur ces négociations, cf. E 2001 (D) 2/232.↩
- 3
- Pour la question des transferts financiers, cf. E 2001 (D) 2/315.↩
- 4
- Pour le texte complet du Protocole, cf. E 2001 (D) 2/315.↩
- 5
- Ibid.↩
- 6
- Sur les difficultés d’application des accords dues à l’impossibilité de la Hongrie d’exporter les produits convenus vers la Suisse, à la suite de la forte demande de la part de l’Allemagne, cf. E 1004.1 1/430, No 357; séance du Conseil fédéral du 23 février 1943; sur le rétablissement des échanges à la suite d’un nouvel échange de lettres entre les gouvernements suisse et hongrois en février et en mai 1943, cf. E 1004.1 1/434, No 1057; séance du Conseil fédéral du 7 juin 1943. Le 10 septembre 1943, le Conseil fédéral décide de reprendre les négociations en vue d’une révision de l’accord qui arrive à échéance le 30 septembre 1943. E 1004.1 1/437, No 1621. La négociation a abouti à la signature, le 20 octobre 1943, d’un nouveau Protocole complétant l’accord du 11 octobre 1941, E 1004.1 1/439, No 1910. Pour la suite des relations économiques entre la Suisse et la Hongrie, cf. DDS, vol. 15, doc. 3, dodis.ch/47607, doc. 120, dodis.ch/47724, doc. 309, dodis.ch/47913.↩
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