Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.1 ALLEMAGNE
II.1.2 ALLEMAGNE. AFFAIRES DE PRESSE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 348
volume linkBern 1994
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1571#24* | |
| Dossier title | Beilagen 1 bis 269 gem. Inhaltsverzeichnis (1939–1945) | |
| File reference archive | A.15.40.1 |
dodis.ch/46608
Notice du Suppléant du Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique, P. A. Feldscher1
SCHWEIZERISCH-DEUTSCHER PRESSEKONFLIKT
Zur Besserung der schweizerisch-deutschen Pressebeziehungen war im Zeitpunkt der Abreise des Herrn Minister Frölicher nach Berlin in Aussicht genommen worden, von den deutschen Behörden eine wenigstens teilweise Zulassung von Schweizerzeitungen in der Form der Abonnementszustellung zu erlangen zu trachten.
Vorerst hat der Presseattaché der Deutschen Gesandtschaft in Bern, Herr F. von Charnier, durch mündliche Vorsprachen in Berlin den Boden für eine solche Regelung bei den zuständigen Ministerien vorbereitet. Anschliessend daran hatte Herr Minister Frölicher Besprechungen sowohl mit Herrn Minister Göbbels als mit dem zuständigen Beamten im Propagandaministerium, Herrn Prof. Bömer. Herr Frölicher übergab letzterm am 29. Juni 1938 eine Aufzeichnung1, in welcher vorgeschlagen wurde, den in Deutschland niedergelassenen Schweizern den abonnementsweisen Bezug der «Basler Nachrichten», des «Bund» und der «Neuen Zürcher Zeitung» zu ermöglichen. Dieser Vorschlag wurde vom Propagandaministerium günstig aufgenommen und unterstützt, doch erhob die Geheime Staatspolizei Bedenken technischer Natur, indem sie geltend machte, es sei für die Post- und Polizeibehörden schwierig, solche Ausnahmen zu gestatten. Deshalb wurde von dieser Seite der Vorschlag gemacht, entweder die drei Zeitungen für eine gewisse Zeit probeweise zuzulassen oder die Aufhebung des Verbots in Aussicht zu nehmen, falls binnen einer bestimmten Zeit die Schreibweise zu keinen Einwendungen Anlass gebe.
Im Einverständnis mit der Abteilung für Auswärtiges wurde der Vorschlag der Gestapo abgelehnt, in der Überzeugung, dass man bei seiner Berücksichtigung nach zwei Monaten wohl gleich weit vom Pressefrieden entfernt wäre wie heute. In einer Herrn Professor Bömer übergebenen Notiz vom 14. Juli2 setzte der schweizerische Gesandte die Gründe, die schweizerischerseits zu einer solchen Auffassung führen müssen, auseinander und betonte erneut die Wünschbarkeit einer Lösung, wie sie in der Aufzeichnung vom 29. Juni vorgesehen war.
Nach weitern mündlichen Verhandlungen wurde der schweizerischen Gesandtschaft in einer Note des Auswärtigen Amts vom 20. Juli 19381 eröffnet, dass der Bezug der «Neuen Zürcher Zeitung», «Basler Nchrichten» und des «Bund» durch schweizerische Staatsangehörige im Deutschen Reich zunächst für den Monat August 1938 und für eine beschränkte Zahl von 500 Beziehern freigegeben werde. Die Bezieher müssten gegenüber den Postbehörden ihre Berechtigung zum Bezüge durch einen Ausweis des zuständigen schweizerischen Konsulats nachweisen können. Der Bezug könne nur im Wege des Streifbandes erfolgen und müsste, aus devisentechnischen Gründen, von Verwandten oder Freunden in der Schweiz selbst veranlasst werden.
Von diesem Beschluss der deutschen Behörden ist die «Neue Zürcher Zeitung» durch ihren Korrespondenten in Berlin direkt benachrichtigt worden, und sie hat sich mit den Verlegern der ändern zwei in Rede stehenden Zeitungen sofort in Verbindung gesetzt. Alle drei Blätter haben in einem an den Chef des Politischen Departements gerichteten Schreiben3 erklärt, ausserstande zu sein, unter den deutscherseits vorgesehenen Voraussetzungen die Bedienung der Schweizer in Deutschland mit ihren Zeitungen aufzunehmen. Als Grund wird angegeben, dass die Anzahl der freigegebenen Exemplare zu gering sei im Verhältnis zur Zahl der in Deutschland lebenden Schweizer und vor allem die Befristung auf einen Monat zusehr nach Bewährungsfrist aussehe.
Die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin hat, ungeachtet dieser Stellungnahme die schweizerischen Konsulate in einem Rundschreiben4 von den gebotenen Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt, und es darf wohl angenommen werden, dass von ihnen auch Gebrauch gemacht wird.
Es sollte nunmehr verhindert werden, dass die drei Zeitungsverlage durch eine starr abweisende Haltung die Durchführung der vorgesehenen Regelung, die als erfreulicher Anfang einer Besserung der gespannten Pressebeziehungen zu werten ist, verunmöglichen. Zu diesem Zwecke wäre wohl vor allem mit Herrn Dr. Rietmann Fühlung zu nehmen. Wenn seitens der drei Zeitungen ein Eingehen auf die Vereinbarung endgültig abgelehnt werden sollte, so liegt der Gedanke nahe, dass von ihnen diese Haltung aus Zweckmässigkeitsgründen eingenommen wird, um nicht in ihrer Schreibweise und Bewegungsfreiheit, im besondern gegenüber den schweizerischen Presseorganen, die weiterhin in Deutschland verboten bleiben, gehemmt zu sein.
Durch Verfügung des Reichsministeriums des Innern vom 25. Juni d. J. ist das «Vaterland» neuerdings bis auf weiteres in Deutschland verboten worden. Die Massnahme ist zurückzuführen besonders auf einen Artikel, der am 11. Mai in der Zeitung erschienen ist. Der Verwaltungsrat des «Vaterland» hat sich in einer Zuschrift an den Chef des Politischen Departements über diese Massnahme beschwert und vorgeschlagen, dass als Antwort eine Repressalie vorzukehren wäre. Eine solche Folge würde natürlich die Bemühungen, zu einer Besserung der Pressebeziehungen zu gelangen, vereiteln. Die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin hat sich vielmehr veranlasst gesehen, die deutschen Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass das Verbot äusserst unglückliche Rückwirkungen ausüben könnte. Herr Prof. Bömer versprach denn auch, noch zu prüfen, ob die Haltung des Blattes in der letzten Zeit sich geändert hätte und wenn dies der Fall sein sollte, eine Rückgängigmachung des Verbots in Erwägung zu ziehen.
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