Également: Vu les preuves accablantes contre le Reich quant à sa participation à l’enlèvement de Jacob, la Suisse est décidée de recourir au traité d’arbitrage. Annexe de 27.4.1935
Également: Signature du compromis d’arbitrage. Annexe de 26.7.1935 (CH-BAR#E1004.1#1000/9#13113*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 121
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1534#1899* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 97 | |
Dossier title | Fall Jakob, I (1934–1936) | |
File reference archive | B.46.17.2 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/46042
Ihre drei streng vertraulichen Schreiben vom 17. und 18. April2 in Sachen Jacob-Salomon sind mir, nebst deren Anlagen, heute morgen zugekommen, und ich möchte versuchen, sie, so gut es geht, noch heute zu beantworten, damit meine Rückäusserung noch frühzeitig genug in Ihren Händen ist, um gegebenenfalls bei Ihrer bevorstehenden Antragstellung an den Bundesrat verwertet zu werden.
Gestatten Sie mir, zunächst eine grundsätzliche Frage aufzuwerfen, über die Sie mich zwar nicht um meine Auffassung befragt haben. Sie wissen, dass ich für meinen Teil erforderlichenfalls mit der Anrufung des deutsch-schweizerischen Schieds- und Vergleichsvertrages3 von Anfang vollkommen einverstanden war. In meinen bisherigen Andeutungen4 auf diese Möglichkeit oder Notwendigkeit hatte ich aber auch das Vergleichsverfahren nicht ausgeschlossen. Zweifelsohne handelt es sich um eine Streitigkeit, die unter die Punkte zwei wie drei des Artikels 25 fällt und demnach ohne weiteres auf einseitiges Verlangen unter das Schiedsgerichtsverfahren fällt. Gemäss Artikel 13, Absatz 36 des Vertrages ist aber auch in solchem Falle, das gemeinsame Einverständnis der beiden Regierungen vorausgesetzt, das Vergleichsverfahren nicht ausgeschlossen. Nun schiene mir dieses Verfahren im vorliegenden Streitfälle besonders geeignet. Es handelt sich eigentlich weniger um die Erörterung einer rechtlichen Frage als um tatsächliche Feststellungen. Führen diese zum Beweise irgendwelcher Beteiligung deutscher Amtsstellen, so dürfte die Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens und die Pflicht zur Wiedergutmachung deutscherseits nicht bestritten werden.
Die zweckdienlichen Erhebungen, Augenscheine und Vernehmungen könnten im Vergleichsverfahren auch wesentlich rascher vorsichgehen als im Schiedsgerichtsverfahren, schon deswegen, weil der ständige Vergleichsrat7 eben besteht und unter Umständen ohne Verzug in Wirksamkeit treten könnte. Beim Schiedsgerichtsverfahren werden wir dagegen unter allen Umständen mit ziemlich langen Fristen zu rechnen haben, im besten Falle mit zwei Monaten, bevor die Schiedsrichter überhaupt sich mit der Sache befassen können. Und ist nach zwei Monaten oder noch einer vielleicht verlängerten Frist nicht alles so weit gediehen, so muss der mächtige Apparat des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Bewegung gesetzt werden, um insbesondere durch einzelne Richter tatsächliche Feststellungen in Deutschland und in Basel vorzunehmen. Es kommt dazu, dass unser Vergleichsrat insofern eine günstige Zusammensetzung aufweist, als gerade im jetzigen Zeitpunkte den Deutschen ein Däne, ein Schwede und ein Niederländer besonders genehm sein müssten, ohne dass diese uns zu den geringsten Bedenken Anlass geben könnten. Die gemeinsame Bestellung von drei Schiedsrichtern dürfte im Gegenteil gerade in Hinsicht auf deren Staatsangehörigkeit mit besondern Schwierigkeiten verbunden sein. Damit kämen wir fast sicher bis zum Haager-Gerichtshof, es sei denn wir nähmen wesentlich längere Fristen in Aussicht, was auch nicht zu begrüssen wäre.
Allerdings brächte der Bericht des ständigen Vergleichsrats nicht notwendigerweise die endgültige Entscheidung. Aber einerseits könnten wir uns wohl im Voraus mit den Schlüssen jenes Berichtes zufrieden geben; andererseits bestünde die Möglichkeit, dass wir uns beidseitig durch die zu gewärtigenden Vorschläge des Berichts gebunden erklären. Wollte Deutschland unerwarteterweise auch das nicht tun wollen, so könnten wir entweder auf das Vergleichsverfahren verzichten oder dessen Anwendung nur unter Vorbehalt der spätem Anrufung des Schiedsgerichts, bezw. des Haager-Gerichtshofes zustimmen.
Ich könnte mir also denken, dass der Bundesrat in seiner neuen Note das Schiedsgerichtsverfahren mit der Erklärung vorschlage, dass er sich, in Anbetracht unserer freundschaftlichen Beziehungen, ebenfalls mit dem Vergleichsverfahren, gegebenenfalls unter näher zu bezeichnenden Bedingungen, einverstanden erklären möchte.
Eine Verzögerung von Belang würde dadurch nicht entstehen, wenn wir der Deutschen Regierung nur eine kurzbemessene Frist ansetzen würden, um sich zu unserer Anregung zu erklären.
Es ist wohl möglich, dass Sie sich dies alles auch schon überlegt haben8; nur finde ich davon in Ihren bisherigen Mitteilungen nichts. Sie wollen mir jedenfalls das Bestreben zugute halten, in dem ich Ihnen die vorstehenden Erwägungen unterbreite und das dahingeht, in unserem weitern notwendigen und entschlossenen Vorgehen Deutschland, das sich gegenwärtig von der ganzen Welt vor den Kopf gestossen wähnt, dennoch die freundschaftliche Art nicht ganz missen zu lassen.
Ich nehme nun den von Ihnen vorbereiteten ersten Entwurf zu der Antwortnote9, die ich namens des Bundesrats dem Auswärtigen Amte zu übergeben haben werde. Ich gestatte mir, in freimütiger Weise zu den verschiedenen Abschnitten des Schriftstückes meine Bemerkungen anzubringen, ohne diese zu einem neuen Entwürfe zusammenfügen zu wollen, da mir ja wesentliche Anhaltspunkte für gewisse Teile der Note noch fehlen. Was die darin aufzunehmenden weitern Ergebnisse der schweizerischen Untersuchung betrifft, so möchte ich, mit Bezugnahme auf Ihre eigene Auffassung, ganz allgemein der Meinung Ausdruck geben, dass allenfalls neue Tatsachen nur dann in die Note aufzunehmen wären, wenn sie an sich als Beweise oder schwerwiegende Indizien des von uns behaupteten Tatbestandes in Betracht fielen und sie somit eine Veränderung in der Haltung der Deutschen Regierung zu bewirken geeignet wären. Dem Vorwurfe wollen wir uns natürlich nicht aussetzen, etwas uns Bekanntes verschwiegen zu haben, das ein deutsches Einlenken gewissermassen hätte erzwingen müssen. Anderseits aber liegt es nicht in unserem Interesse, die Feststellungen und Aussagen zu erwähnen, die zur Identifizierung aller irgendwie Beteiligten führen sollen. Davon ist erst im gegebenen Zeitpunkte gegenüber Schiedsgericht oder Vergleichsrat Gebrauch zu machen. Durch zu frühe Bekanntgabe solcher Elemente würden wir den bedrohten deutschen Stellen nur Gelegenheit geben, sich zu verständigen und auf die Einvernahme durch das internationale Organ einzuüben. In hiesigen auswärtigen Kreisen ist man ohnehin davon überzeugt, dass die Stellen und Leute, die sich schuldig wissen, mit einzelnen und mehr noch kombinierten Unwahrheiten sich werden aus der Schlinge zu ziehen suchen. Dies zu begünstigen, haben wir keinen Anlass, und es ist zu erwarten, dass die unparteiischen Männer, die den Streitfall regeln sollen, sich nicht werden hintergehen lassen.
Ich denke auch, dass es richtig ist, die Note mit den beiden Feststellungen einzuleiten, dass die Tatsache der Entführung schliesslich zugegeben wird und dass eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung irgendwelcher deutscher amtlicher Stellen oder Personen eine Verletzung der schweizerischen Hoheitsrechte bedeutete, welche die Deutsche Regierung aufs Schärfste missbilligen würde. Dieser letzte Punkt sollte besonders bestimmt und prägnant herausgearbeitet werden; denn die deutsche Formulierung von der Vornahme von Amtshandlungen deutscher Beamter auf schweizerischem Gebiet und das nachhinkende «sonst» scheinen mir nicht genügend präzis. Deshalb würde ich auch in diesem Zusammenhänge darauf verzichten, unsere Genugtuung auszusprechen10.
Mit dem zweiten Satze des ersten Absatzes auf Seite 2 vermag ich mich nicht recht zu befreunden. Auf die in der deutschen Note angetönte Courtoisie würde ich nicht zurückkommen, und zwar aus mehrfachen Gründen. Dass die Rückgabe Jacob’s aus Gründen der Courtoisie ernstlich in Erwägung gezogen worden wäre, ist uns weder gesagt worden noch überhaupt glaubhaft11. Im Gegenteil hat ja Staatssekretär von Bülow im Gespräch mit mir, unter Hinweis auf ein ganz theoretisches Courtoisie-Bedürfnis den Prozess Ihres persönlichen Verhaltens gemacht, und zwar in Worten, die mir, mehr noch als Ihre Rede im Ständerate12, bis an den Rand des Zulässigen zu gehen schienen. Spricht unsere Note von in Erwägung gezogener Courtoisie, so muss Herr von Bülow annehmen, dass ich Ihnen seinen etwas persönlich gearteten Ausfall verschwiegen habe, was ich pflichtgemäss nicht zu tun hatte. Das Wichtigste ist aber, dass, wenn eine Courtoisie-Auslieferung gewährt worden wäre, damit die Deutsche Regierung die behördliche Beteiligung an der Entführung gleichzeitig verneint hätte. Also wäre auch kein Anlass vorhanden gewesen zur Bestrafung von Schuldigen und vorbeugenden Massnahmen für die Zukunft. Vielleicht hätten wir uns mit einer solchen Regelung abgefunden; wirklich befriedigend und für eine freundschaftliche Gesinnung Zeugnis ablegend wäre sie aber trotzdem nicht gewesen. Schliesslich liegt in dem Satze des Notenentwurfes eine redaktionelle Ungereimtheit, indem die Courtoisie die widerrechtliche Handlung und, umgekehrt, die widerrechtliche Handlung die Courtoisie auschliessen müsste13.
Fürs Weitere würde ich vorziehen, wenn die Tatsachen des geöffneten Schlagbaumes an der Grenzstelle, das nachträgliche Anhalten des Wagens, die auf dem Triptyk angebrachten Vermerke für sich, getrennt von der Behandlung der Personen, behandelt würden14. Diese Tatsachen haben gewiss ihre Bedeutung; diese ist aber untergeordneter Natur verglichen mit der absolut unglaubhaften Behauptung, die Manz, Richter und Krause oder, was aufs Gleiche herauskommt, die Entführer Jacob’s seien sämtlichen deutschen Stellen unbekannt. Diese Behauptung, die im selben Masse unglaubwürdig und unverschämt ist15, sollte meines Erachtens zwar in diplomatischer, aber unverkennbarer Weise zurückgewiesen werden. Die Formulierung dächte ich mir inhaltlich ungefähr so: Als besonders unbefriedigend empfindet der Bundesrat die Eröffnung, dass die Identifizierung der Entführer Jacob’s abgesehen von dem nach der Schweiz zurückgekehrten Wesemann, den deutschen Behörden nicht gelungen sei. Er glaubt daraus zu seinem grossen Bedauern den Schluss ziehen zu müssen, dass die Bereitwilligkeit, den schwerwiegenden Vorfall aufzuklären, bei allen deutschen Stellen nicht im selben Masse vorhanden ist. Die Verumständungen, unter denen dieser Menschenraub stattgefunden hat, müssen aber eine Aufklärung finden, soll das Vorkommnis die hergebrachten freundnachbarlichen Beziehungen nicht in ungebührlicher Weise belasten. Unter den uns gegebenen Umständen liegt das geeignete Mittel zu einer endgültigen Regelung in der Anwendung des Schieds- und Vergleichsvertrags.
Mit grossem Interesse habe ich von dem mir zur Verfügung gestellten Berichte des Staatsanwalts von Basel-Stadt vom 18. dieses Monats16 Kenntnis genommen. Sollte die darin enthaltenen Angaben wirklich richtig sein, so könnte ihnen unter Umständen eine hohe Bedeutung zukommen. Deshalb wünschten Sie auch, dass ich sie nachprüfen lasse. Dies wird mir aber für das Entscheidende, d. h. die Beziehungen von Richter und Manz zu den Behörden, kaum möglich sein.
Vorderhand hat einer meiner Mitarbeiter heute festgestellt, dass im Hause Düsseldorferstrasse 14 ein Bewohner namens Manz nach Aussen nicht in Erscheinung tritt, weder durch einen Briefkasten noch durch Anschlag an einer der Wohnungen. Es handelt sich um ein ärmliches Haus; entsprechend sind dessen Bewohner.
Desgleichen ist es meinem Mitarbeiter heute nachmittag gelungen, sich zu überzeugen, dass ein Dr. Richter, dessen Aussehen mit der Beschreibung im Berichte der Staatsanwaltschaft Basel übereinzustimmen scheint, tatsächlich ein neues Gartenhaus Kaiserstrasse 17 in Spandau bewohnt.
Einen Oberregierungsrat Günther Patschowsky finden wir im Telephonbuch (Tel. B 5-1302) an der Adresse Lützowufer 36, in Berlin. Er dürfte mit dem im Basler-Bericht erwähnten Beamten identisch sein.
In meinem vorgestrigen Bericht über meine Aussprache mit Ministerialdirektor Köpke habe ich erwähnt, dass der Fall Jacob vorab auf der Abteilung Deutschland des Auswärtigen Amtes behandelt wird. Da ich mit dessen Leiter in sehr guten Beziehungen bin, frage ich mich, ob ich doch nicht gut tun würde, ihn sofort nach den Osterfeiertagen aufzusuchen und ihn noch persönlich und mehr offiziös auf die unvermeidlichen Weiterungen der Angelegenheit aufmerksam zu machen, damit er in letzter Stunde noch versuche, die hohen Parteistellen zu alarmieren und sie zu einem ändern Verhalten zu bewegen. Viel darf ich von einem solchen Schritte nicht erwarten. Es wäre immerhin ein neuer Beweis für unsern aufrichtigen Wunsch, den Anstand auf diplomatischem Wege zu einer Lösung entgegenzuführen. Ich bin überzeugt, dass meine gute Absicht wenigstens Verständnis fände. Falls Ihnen die Ausführung meines Vorhabens bei der jetzigen Sachlage unbedenklich erscheint, bitte ich Sie, mir Dienstag früh einfach drahten zu lassen «einverstanden»17.
- 1
- Lettre: E 2001 (C) 4/97.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. no 111, n. 8.↩
- 4
- Cf. no 111.↩
- 5
- 5. Article 2: A la requête d’une des Parties, seront soumis à l’arbitrage, sous réserve des dispositions des articles 3 et 4, les litiges ayant pour objet[...] deuxièmement: tout point de droit international; troisièmement: la réalité de tout fait qui, s’il était établi, constituerait la violation d’un engagement international;[...] Article 3: Pour les questions qui, aux termes de la législation nationale de la Partie contre laquelle une demande est formulée, relèvent de la compétence d’autorités judiciaires, tribunaux administratifs y compris, la Partie défenderesse peut exiger, d’une part, que le litige ne soit soumis à la sentence arbitrale qu’après qu’une décision définitive ait été rendue par ces autorités judiciaires et, d’autre part, que le Tribunal soit saisi dans les six mois au plus tard à compter de cette décision. Il en sera autrement s’il s’agit d’un cas de déni de justice et si les instances de recours prévues par la loi ont été saisies. En cas de contestation sur l’application de la disposition qui précède, le Tribunal arbitral décide.↩
- 6
- Les Gouvernements des Parties contractantes peuvent convenir qu’un litige, qui, aux termes du présent traité, est susceptible de solution arbitrale, soit définitivement, ou sous réserve d’un recours ultérieur au Tribunal, déféré à la procédure de conciliation.↩
- 7
- Dans son Message à l’Assemblée fédérale du 14 décembre 1928portant modification du traité d’arbitrage et de conciliation entre la Confédération suisse et le Reich allemand du 3 décembre 1921, le Conseil fédéral résume cette procédure de la façon suivante: [...] Le traité germano-suisse ainsi remanié présentera désormais les caractéristiques suivantes: 1° Recours à l’arbitrage, à la demande d’une seule des parties, pour tous différends ayant pour objet, conformément à son article 2: a. le contenu, l’interprétation et l’exécution d’un traité conclu entre les deux parties; b. tout point de droit international; c. la réalité de tout fait qui, s’il était établi, constituerait la violation d’un engagement international; d. l’étendue et la nature de la réparation due pour une telle violation. 2° A défaut d’établissement du compromis dans un délai de deux mois ou à défaut de tribunal arbitral constitué dans le même délai, recours à la cour permanente de justice internationale par voie de simple requête. 3° Pour les différends non prévus par l’article 2 du traité, recours obligatoire (c’est-à-dire à la demande d’une seule des parties) au conseil permanent de conciliation dans les conditions fixées par le traité.[...] (FF, 1928, II, pp. 1156-1157).↩
- 8
- Remarque de G. Motta en marge: richtig. Doch ist die Sache neu zu überlegen. 22.4.35. Pourtant la démarche à entreprendre semble claire pour G. Motta lorsqu’il écrit à C. Ludwig, Chef du Département de police du canton Bâle-Ville, le 16 avril: [...] Wie Sie aus der in Abschrift beiliegenden Antwort des Auswärtigen Amtes [non reproduit]auf die schweizerische Protestnote vom l.d.M.[non reproduit]betreffend den Entführungsfall BertholdJacobSalomon ersehen werden, nimmt die deutsche Regierung in dieser Angelegenheit eine Haltung ein, die es unvermeidlich macht nunmehr den Schiedsgerichtsvertrag anzurufen. Der Unterzeichnete hat den Fall heute dem Bundesrat unterbreitet, der sich einhellig dieser Auffassung anschloss[...] (E 2001 (C) 4/97).↩
- 9
- Lel 9 avril, G. Motta qui se trou ve à Rheinfelden, retourneà F. Kappeler lapremière versionde la note, accompagnée de ces quelques mots: [...] Sie werden an meinen Korrekturen meine Auffassung ersehen. Unsere Note wird sicher bald oder spät publiziert werden müssen; daher muss (und auch davon abgesehen) ihr Ton korrekt, aber auch äusserlich fest sein.[...] Pour cette première version de la note, corrigée de la main de G. Motta, et la lettre manuscrite à F. Kappeler, cf. E 2001 (C) 4/97.Pour la version définitive cf. annexe / au présent document.↩
- 12
- Cf. no 111, n. 1. Dans sa lettre à G. Motta du 14 avril, P. Dinichert relate son entretien avec B. W. von Bülow qui fait suite à la remise de la note suisse le 1er avril (cf. no 111, n. 5): [...] Die wichtigste mündliche Ergänzung der Note seitens Staatsekretär’s von Bülow bestand darin, dass eine Auslieferung Jacob’s an uns aus sog. Courtoisie nicht nur wegen dessen Person, sondern auch wegen der ganzen schweizerischen Haltung in dieser Sache, vor allem Ihrer eigenen Auslassungen in den eidg. Räten, nicht in Frage kommen könne. Herr von Bülow erklärte mir unumwunden, was ich übrigens vermutete, dass Ihre Rede im Ständerat hier sehr verstimmt habe. Sie seien wohl auch aus innerpolitischen Gründen bis zum Rande, allerdings, wie er sich ausdrückte, zum inneren Rande, des Zulässigen gegangen. Den Hinweis auf den Schieds- und Vergleichsvertrag habe man als eine Drohung empfunden, und man lasse sich hier nicht gerne unter Druck setzen. Man werde also auch hier auf dem reinen Rechtsstandpunkte verharren[...] (E 2001 (C) 4/97).↩
- 16
- Cf. Bericht des Staatsanwaltes des Kantons Basel-Stadt vom 18. April 1935 in Sachen Hans Wesemann & Consorten (E 2001 (C) 4/97).↩
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German Realm (Other)
Jacob Affair (1935)