Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Également: Note de protestation contre la mise en vigueur du plan Schacht. Annexe de 26.9.1934
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 68
volume linkBern 1989
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1533#3615* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1533 148 | |
| Dossier title | Verhandlungen u. Erörterungen betr. ein Kreditabkommen zwischen deutschen Schuldnern u. deren Gläubigern, Transfermoratorium II (1934), III (1934–1934) | |
| File reference archive | C.42.45.a • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45989
Le Ministre de Suisse à Berlin, P. Dinichert, au Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, W. Stucki1
Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 26. dieses Monats2 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich mit meinem zuständigen Mitarbeiter am 28. September auf dem Auswärtigen Amt vorsprach, wo ich als ersten erreichbaren Sachreferenten Herrn Geheimrat Benzler, den Stellvertreter des Direktors der Wirtschaftsabteilung im Auswärtigen Amt, antraf. Ich übergab ihm eine Note3, von der ich Ihnen eine Abschrift zur Kenntnisnahme zukommen lasse. Herr Benzler versuchte die Sache so darzustellen, als ob es sich bei dem neuen Plan mehr um eine Änderung des formellen Verfahrens handle. Ich wies jedoch sofort auf die Schwierigkeiten hin, die sich daraus ergeben, dass inskünftig in jedem einzelnen Fall eine besondere Devisenbescheinigung nachgesucht werden müsse, dass das bisherige Verfahren für Zahlungen, die nach der Schweiz geleistet werden müssen, nicht nur formell, sondern auch materiell wesentlich geändert worden sei und dass infolgedessen durch die neuen Devisenverordnungen wesentliche Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens, auf die man gerade in der Schweiz besonderes Gewicht lege, einseitig aufgehoben worden seien. Herr Geheimrat Benzler legte mir dann die Abschrift eines Schreibens vor, das Herr Geheimrat Hagemann am 25. September4 an Sie, Herr Minister, richtete und in welchem er die Bestimmungen des neuen Planes näher darlegte. Bei einer flüchtigen Durchsicht dieses Briefes konnte ich feststellen, dass die Ausführungen des Herrn Hagemann eigentlich nichts Neues enthalten, was Ihnen die Gesandtschaft nicht bereits berichtet hatte5; zum Teil handelt es sich dabei um Wiederholungen des Runderlasses Nr. 115. Anlässlich der telephonischen Unterredung meines Mitarbeiters am Nachmittag des 28. September mit Ihrer Stelle6 wurde dieser Eindruck bestätigt. Herr Benzler teilte mir fener mit, dass der deutsche Gesandte in Bern beauftragt sei, offiziell vorzuschlagen, die für den Monat September vorgesehenen Besprechungen auf ungefähr Mitte Oktober zu verlegen. Anderseits habe sich Geheimrat Hagemann in einem privaten Schreiben Ihnen gegenüber bereit erklärt, Sie in Wiesbaden, wo er zur Zeit zur Kur weilt, zu einer Vorbesprechung zu empfangen7. Sofern Herr Hagemann von Ihrer allfälligen Reise nach Wiesbaden rechtzeitig Kenntnis erhielte, würde er veranlassen, dass gleichzeitig ein zuständiger Beamter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung in Wiesbaden anwesend sei. Herr Geheimrat Benzler bedauerte lebhaft, dass nicht früher Besprechungen stattfinden konnten, bemerkte jedoch, dass Geheimrat Hagemann der Einzige sei, der mit den deutsch-schweizerischen Wirtschaftsproblemen vollkommen vertraut sei und dass er durch Verhandlungen mit ändern Ländern derart in Anspruch genommen und infolgedessen für weitere Besprechungen unabkömmlich war. Wegen ständiger Überarbeitung müssten nun Herrn Hagemann einige Tage Erholung gewährt werden.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 3/148.↩
- 2
- Cf. no 66.↩
- 3
- Cf. annexe au présent document.↩
- 4
- Non reproduit. Un échange de télégrammes entre W. Stucki et W. Hagemann a précédé la lettre du 25 septembre. Le 22 septembre, W. Stucki envoie le message suivant: Die am 24. September in Kraft tretende Neuordnung der Devisenzuteilung bedeutet offenbare krasse Vertragsverletzung, gegen die ich energisch protestieren muss. Die Aufregung in hiesigen Wirtschaftskreisen ist gewaltig und droht unser ganzes mühsam aufgebautes Vertragswerk zu gefährden. Ich bitte Sie dringendst so rasch als irgend möglich zur Besprechung der Angelegenheit hierher zu kommen. La réponse télégraphique de W. Hagemann suit le 24 septembre: Wenn auch Übergangsschwierigkeiten sich wohl nicht ganz werden vermeiden lassen scheint mir doch Grund zur Beunruhigung nicht gegeben da alles getan wird um neuen Plan im deutschschweizerischen Verkehr den geltenden Vertragsbestimmungen anzupassen. Ausführlicher Brief folgt (E 7110 1/52).↩
- 5
- Cf. lettre de P. Dinichert à W. Stucki du 22 septembre 1934 in E 7110 1/41.↩
- 6
- Cf. la notice du 28 septembre 1934 in E 7110 1/50.↩
- 7
- Selon la circulaire no 504 du Vorort du 22 octobre 1934, les discussions de Wiesbaden n’amèneront pas de solution pour la Suisse. L’intention qui guide les décisions économiques du Reich y sera par contre clairement énoncée: Die vor 14 Tagen in Wiesbaden begonnenen und nach einer kleinen Unterbrechung in Bern weitergeführten Verhandlungen mit Vertretern der deutschen Regierung haben leider nicht vermocht, den durch die einseitige Neuordnung der deutschen Devisenbewirtschaftung hervorgerufenen Vertragskonflikt aus der Welt zu schaffen. Die Vertreter der deutschen Regierung machten den schweizerischen Feststellungen gegenüber geltend, dass keineswegs beabsichtigt sei, die Einfuhr aus der Schweiz durch das Mittel der Devisenbewirtschaftung zu beschränken, sondern dass vielmehr die Überwachungsstellen Anweisungen erhalten hätten, die Genehmigungen für Zahlungen im Wege des Verrechnungsverkehrs nach der Schweiz in vollem Umfange zu erteilen. Man war deutscherseits auch ohne weiteres dazu bereit, die Formalitäten im Verkehr mit der Schweiz auf ein Minimum zu beschränken. Aber man erklärte, im Rahmen des neuen Devisenplanes unmöglich darauf verzichten zu können, die Zahlungen nach der Schweiz trotz des Verrechnungsverkehrs ebenfalls in die neuorganisierte Überwachung einzubeziehen, weil sonst die Überwachungsstellen, welche die Einfuhr der von ihnen zu kontrollierenden Waren in einen wirtschaftlich tragbaren Einklang mit den vorhandenen Devisen bringen sollen, nicht in der Lage wären, die ihnen zugewiesenen Funktionen auszuüben, wenn ihnen nicht von vornherein, und zwar schon im Moment der Auftragserteilung, genau bekannt sei, inwieweit der Bedarf Deutschlands an einer bestimmten Ware aus der Schweiz gedeckt werde, wobei die schweizerische Einfuhr, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beiden Regierungen, keiner Beschränkung unterworfen werden solle (E 2001 (C) 3/148).↩



