Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 379
volume linkBern 1982
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Archival classification | Vgl. Edition |
Dossier title |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#J1.6#1000/1355#1* | |
Old classification | CH-BAR J 1.6(-)1000/1355 1 | |
Dossier title | Notizen über Besprechungen (1921–1933) | |
File reference archive | 1 |
dodis.ch/45921 Notice du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess1 Besprechung mit Herrn Minister Weizsäcker
Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass uns zur Kenntnis gelangt ist, der Zusammentritt des Gläubigerkomitees für Deutschland finde erst Anfang Februar statt, habe ich Herrn Minister Weizsäcker hierher gebeten, um ihm zu erklären, dass der Bundesrat das Abkommen genehmigt habe2, dass er von vornherein darauf zähle, dass für den ganzen Monat Januar die Zinsen zu 100% vergütet werden wie bis jetzt. Wir könnten aber auch nicht damit einverstanden sein, dass durch die Verschiebung des Zusammentritts des Gläubigerkomitees und durch einen erst am 1. Februar erfolgenden Entscheid der deutschen Regierung über das neue Abkommen eine Unterbrechung eintritt. Wir müssten daher darauf beharren, dass auf alle Fälle
1. die Verhandlungen über ein neues Abkommen so rasch wie möglich und zwar im Januar an die Hand genommen und zu Ende geführt werden;
2. dass inzwischen, bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens, das alte3 weiter gelte.
Herr Weizsäcker erklärte, es sei ihm von einer solchen Verschiebung nichts bekannt und er scheine es als ganz natürlich zu betrachten, dass unseren Wünschen entsprochen wird. Er wird demgemäss nach Berlin berichten.
- 1
- J.I.6 1/1.↩
- 2
- Cf. PVCF du 28 décembre: «Gestützt auf die seinerzeit vom Bundesrat erteilten Instruktionen konnte gestern nach ungewöhnlich schwierigen und hartnäckigen Verhandlungen das Wirtschaftsabkommen mit Deutschland unterzeichnet werden. Es besteht aus einer grossen Anzahl verschiedener Dokumente, die zusammen 76 Normalseiten ausmachen. Nur ein ganz kleiner Teii dieser Abmachungen, nämlich das vierte Zusatzabkommen zum Vertrag vom 5. November 1932 sowie das Schlussprotokoll, ist zur Veröffentlichung bestimmt [/es deux documents figurent in RO, 1934, vol. 50, pp. 1344-1358. Les trois premiers avenants à l’accord du 5 novembre 1932 avaient été signés respectivement le 3 mars, le 31 octobre et le 6 décembre 1933], Alle ändern Dokumente müssen, zum grössten Teil auf dringenden Wunsch der deutschen Regierung, zum Teil aber auch im schweizerischen Interesse, geheim bleiben. [Ces documents sont les suivants: Protokoll betreffend Devisenvereinbarung über den Reiseverkehr; Protokoll über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens; Zusatzprotokoll zur vierten Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-deutschen Abkommen vom 5. November 1932 (concernant la livraison de fromage, de soie artificielle et de certains types de machines à l’Allemagne). Cf. les originaux de ces documents in Verträge I, Nr. 887/1 et II]. Grundlage für die Verhandlungen und das neue Abkommen war das am 15. September 1933 in Berlin paraphierte sog. Vorabkommen, über welches wir am 22. September Bericht erstatteten [cj. no 334]. Wir können feststellen, dass die dort vereinbarten Richtlinien innegehalten werden konnten und die von der deutschen Regierung damals gemachten Zusagen respektiert worden sind. Demgemäss sollte sich die bessere Regelung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen erstrecken nicht nur auf den Warenverkehr, sondern auch auf den Fremdenverkehr und den Kapitalverkehr. f...J(E 1004 1/343).↩
- 3
- Le premier accord germano-suisse sur les transferts datait du 7 octobre 1933. Cf. annexe 1 au no 339.↩