Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.5. Affaires de presse
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 10, doc. 356
volume linkBern 1982
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001C#1000/1534#2414* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(C)1000/1534 132 | |
Titre du dossier | Neue Zürcher Zeitung (1933–1936) | |
Référence archives | B.73.3.2 • Composant complémentaire: Deutschland |
dodis.ch/45898
Ihr Telegramm vom 13. d.M., das uns die Aufhebung des Verbots der «Neuen Zürcher Zeitung» mit Wirkung vom 16. d.M.2 meldete, traf hier ein, während der Bundesrat gerade auf Grund eines einlässlichen Berichts des Politischen Departements die Frage der deutschen Zeitungsverbote diskutierte3. Der Bundesrat hat mit grosser Genugtuung von dem Erfolg Ihrer unentwegten Bemühungen Kenntnis genommen. Wir sprechen Ihnen für Ihre unermüdlichen Anstrengungen in dieser Sache unsern ganz besondern Dank aus. Der von Ihnen erfochtene Entschluss der deutschen Regierung hat in einer heiklen Frage im kritischen Moment eine wertvolle Entspannung herbeigeführt und wir haben deshalb Ihr Telegramm und schon Ihren Bericht vom 11. d.M.4 mit wahrer Erleichterung gelesen. Denn wir machten uns keine Illusionen darüber, dass es sich bei der Ergreifung von Gegenmassnahmen nur um eine Abwehr aus Gründen der nationalen Ehre hätte handeln können, während eine entgegenkommendere Haltung der deutschen Behörden auf diesem Wege kaum zu erzwingen gewesen wäre. Vielmehr hätte ein schweizerisches Verbot deutscher Zeitungen den deutschen innern Stellen wohl nur den erwünschten Vorwand verschafft, nun die ihnen lästigen Schweizerblätter deutscher Sprache dauernd zu verbieten, was ja nichts als eine logische Konsequenz der «Gleichschaltung» der deutschen Presse wäre.
Nun aber ist durch die Aufhebung des Verbots der «Neuen Zürcher Zeitung» erfreulicherweise eine Entspannung eingetreten, die es auszunützen gilt, um auch den Widerruf der gegen die ändern gemässigten Schweizerblätter noch bestehenden Verbote anzustreben. Wir denken dabei vor allem an das freisinnige «Aargauer Tagblatt» und an das katholische «Basler Volksblatt», bei denen überhaupt nicht recht verständlich ist, was zu den ergangenen Verboten Anlass geben konnte. Weiter sind unseres Wissens zur Zeit noch verboten der «Landbote», Winterthur, die «Zürcher Volkszeitung», der «Solothurner Anzeiger» und das «Aargauer Volksblatt» (katholisch). Die meisten dieser Blätter dürften in Deutschland nur vereinzelt gelesen werden, sodass ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Verbote kaum besteht, während deren Aufhebung im Interesse der Beruhigung der Gemüter in der Schweiz sehr erwünscht wäre. Die Ihnen von Herrn von Neurath5 gegebene Zusicherung, dass künftig bei der Beanstandung schweizerischer Zeitungen mit weniger Überstürzung vorgegangen werde, worin das Eingeständnis liegt, dass die Berechtigung der getroffenen Massnahmen auch vom deutschen Standpunkt aus nicht über jeden Zweifel erhaben ist, ermöglicht wohl der Gesandtschaft, sich beim Auswärtigen Amt dafür einzusetzen, dass diese Verbote in Wiedererwägung gezogen werden. Ein solcher Entschluss würde weiter beruhigend auf die öffentliche Meinung in der Schweiz wirken. Er dürfte überdies dazu beitragen, dass die schweizerischen Zeitungen bei der Besprechung der deutschen Belange in ihrer Kritik mehr Mass halten.
Was endlich den Fall der «Nationalzeitung» betrifft, so scheint uns eine nochmalige Verwendung zu ihren Gunsten aussichtslos und umso weniger opportun, als unseres Erachtens die Beanstandung des Artikels vom 25. v.M. nicht ganz unberechtigt ist. Wir haben aber nichts einzuwenden, falls Sie es für tunlich erachten, im Rahmen der allgemeinen Demarche auch sie zu erwähnen6.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 4/132. Paraphe: CL.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. no 359, A.↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- Ministre des Affaires étrangères du Reich.↩
- 6
- Dans une lettre du 27 novembre, le Ministre de Suisse à Berlin peut annoncer au CheJ du Département politique qu’il a obtenu la levée de l’interdiction illimitée prononcée contre les journaux suivants: Aargauer Volksblatt, Basler Volksblatt, Landbote, Zürcher Volkszeitung, Solothurner Anzeiger. La National Zeitung reste en revanche interdite jusqu’au 10 décembre 1933 (E 2001 (C) 4/93).↩
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