dodis.ch/45858
Le Chef du Département de Justice et Police, H. Hàberlin, au Chef du Département politique,
G. Motta1
Mit Ihrem Schreiben vom 3. August 19332 teilen Sie uns mit, dass die Verhandlungen mit der französischen Regierung über die Anwendung der Bestimmungen, die die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer beschränken, nicht weiter gediehen sind. Sie fragen uns gleichzeitig an, ob wir fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen französische Staatsangehörige im Sinne Ihres Schreibens vom 12. Juni 1933 getroffen hätten3. Wir beehren uns, Ihnen folgendes zu antworten, indem wir uns auf Ihre Unterredung mit dem Unterzeichneten in dieser Angelegenheit beziehen.
Wir waren und sind der Auffassung, dass wir mit Massnahmen der von Ihnen vorgeschlagenen Art kaum einen bessern Fortschritt der im Gang befindlichen Unterhandlungen erzielen würden. Solche Massnahmen würden von den französischen Behörden nur als Sticheleien aufgefasst und könnten deshalb unter Umständen sogar eine Erschwerung der Verhandlungen zur Folge haben. Dagegen fassen wir die Möglichkeit ins Auge, gemäss Art. 25, Alinea 2 des Niederlassungsgesetzes4 die allgemeine Stellung der französischen Niedergelassenen ungünstiger zu gestalten. Sie haben diese Frage selbst in Ihrem Schreiben vom 17. Mai 19335 an unsere Gesandtschaft in Paris aufgeworfen. Es könnte in Frage kommen, sämtliche Niederlassungsbewilligungen von französischen Staatsangehörigen zurückzuziehen und durch befristete Aufenthaltsbewilligungen zu ersetzen, deren Verlängerung nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage gewährt würde. Wir fragen uns angesichts der Verschleppung der Angelegenheit durch die französische Regierung, ob nicht der Augenblick gekommen sei, sie in aller Form darauf aufmerksam zu machen, dass wir gezwungen wären, die günstige Lage der französischen Niedergelassenen in der Schweiz zu verschlechtern, wenn sie auf der Anwendung der Kontingentierungsbestimmungen auf die in Frankreich ansässigen Schweizer beharren sollte?