Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 177
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#218* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 56 | |
Dossier title | Handelsvertrag mit Frankreich, Allgemeines (1929–1932) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Frankreich |
dodis.ch/45719
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Conseil fédéral1
Seit mehr als 4 Monaten haben wir mit Frankreich über eine erträgliche Durchführung der beidseitigen Kontingentierungsmassnahmen verhandelt und darüber dem Bundesrat mehrfach Bericht erstattet. Am 26. Mai konnte in Paris ein bezügliches Abkommen paraphiert werden. Die damalige Regierung Tardieu, die nur noch das Recht hatte, die laufenden Geschäfte zu erledigen, lehnte es aus begreiflichen Gründen ab, dieses Abkommen unterzeichnen und in Kraft setzen zu lassen. Die neue Regierung Herriot machte zunächst erhebliche Schwierigkeiten, die dann aber durch erneute Verhandlungen zwischen dem Direktor unserer Handelsabteilung und dem Direktor der Abteilung für Handelsverträge im französischen Handelsministerium schliesslich beseitigt werden konnten. Am 24. Juni ist nun das Abkommen in Lausanne unterzeichnet worden und soll am 1. Juli in Kraft gesetzt werden2.
Die Vereinbarung beruht in der Hauptsache auf der vom Bundesrat bereits genehmigten Grundlage, dass sich die beiden Regierungen zusichern, für diejenigen Positionen, deren Zölle im schweizerisch-französischen Handelsvertrag gebunden sind, mindestens die Einfuhr des Jahres 1931 zu gewährleisten. Während schweizerischerseits diese Grundlage in Artikel I des Abkommens selber klar zum Ausdruck gebracht wird, hat die französische Regierung es vorgezogen, diese Verpflichtung in ziemlich komplizierter Weise zu umschreiben, da sie ihrer Ansicht nach mit den Meistbegünstigungsverpflichtungen, die Frankreich ändern Staaten gegenüber hat oder zu haben glaubt, in Konflikt komme und deshalb «cachiert» werden müsse. Immerhin konnten wir schliesslich durchsetzen, dass Frankreich in einer nicht zu veröffentlichenden Note auch generell die wörtlich gleiche Verpflichtung übernahm, wie sie Artikel I des Abkommens für die Schweiz vorsieht. f.../3
Das ganze Abkommen regelt in durchaus erträglicher Weise unsern industriellen Warenverkehr mit Frankreich. Von ihm werden dagegen nicht berührt die landwirtschaftlichen Positionen. Es ist dies auf unsern Vorschlag geschehen, da wir alles Interesse daran haben, die grosse Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte aus Frankreich für unsere landwirtschaftliche Ausfuhr nach Frankreich in den Händen zu behalten. Dieses Vorgehen hat es uns denn auch bereits erlaubt, für das laufende Quartal ein Zusatzkontingent von Käse in der Höhe von 50 Wagen herauszuschlagen, und wir beabsichtigen, auch für die weitern Quartale die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Frankreich im Umfange des Jahres 1931 an die Bedingung zu knüpfen, dass man uns ein genügend grosses Kontingent für Käse, kondensierte Milch und Kindermehl einräumt4.
- 1
- E 7110 1/56. Paraphe: ME. Kontingentierungsabkommen mit Frankreich: Genehmigung.↩
- 2
- \.RO, 1932, vol. 48, pp.357ss.↩
- 3
- La proposition examine ensuite l’accord et les dix annexes, dont une partie seulement sera publiée au Recueil des lois fédérales.↩
- 4
- Conclu jusqu'au 31 décembre 1932, cet arrangement est prorogé le 31 décembre 1932 pour trois mois (PVCF du 6 janvier 1933 E 1004 1/338). A cette occasion sont également réglées par deux échanges de lettres diverses questions douanières (RO, 1933, vol. 49, pp.47ss.).↩
Tags