Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
2. Autriche
2.2. Clearing
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 10, doc. 159
volume linkBern 1982
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#444* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 106 | |
Titolo dossier | Vorort des schweiz. Handels- und Industrievereins, Zürich; Schweiz. Generalkonsulat Budapest; Schweiz. Gesandtschaft Rom; Schweiz. Konsulat Rotterdam; Schweiz. Gesandtschaft Stockholm; Schweiz. Handelskammern; Chambre Suisse de l'Horlogerie (1932–1932) | |
Riferimento archivio | 8.9.1 • Componente aggiuntiva: Oesterreich |
dodis.ch/45701
Le Président du Directoire de la Banque nationale, G. Bachmann, au Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess1
Die schweizerische Delegation, bestehend aus den Herren Nationalrat Dr. Wetter2 und dem Unterzeichneten, denen als Sachverständiger Herr Direktor Schnorf, Chef der Devisenabteilung der Schweizerischen Nationalbank, und als Sekretär Herr Dr. Schwegler, von der Schweizerischen Nationalbank, beigegeben waren, hat am 4. und 5. April in Wien und weiterhin am 8. April in Wien und am 6. und 7. April in Budapest Verhandlungen wegen der mit Österreich und mit Ungarn abgeschlossenen Devisenclearing-Abkommen geführt3. In Wien sowohl wie in Budapest wurden die Verhandlungen mit Vertretern der Ministerien einerseits und der betreffenden Notenbanken anderseits geführt.
Abkommen mit Österreich
Die Verhandlungen in Wien führten zu dem vom Bundesrat bereits in der Sitzung vom 9. dies genehmigten Abkommens, über das ich Ihnen, hochgeehrter Herr Bundesrat, gestern im einzelnen noch Bericht erstattet habe. Dieses Abkommen4 charakterisiert sich als Liquidationsvereinbarung, indem einerseits in Wien keine Einzahlungen im Clearing mehr gemacht werden können, während anderseits der zu Gunsten der schweizerischen Warenexporteure vorhandene Saldo von Fr. 9 273000.- durch weitere Einzahlungen für schweizerische Warenimporte aus Österreich zur Abtragung zu bringen ist. Das Interesse der schweizerischen Delegation war vor allem auf eine möglichst gesicherte und rasche Liquidierung dieses Saldos gerichtet. Diesem Zwecke soll nicht nur die Fortsetzung der Einzahlung für die Importe aus Österreich nach der Schweiz dienen.
Im gleichen Sinne wirkt auch die Rückleitung der bereits bei der Österreich ischen Nationalbank geleisteten Zahlungen an die österreichischen Warenschuldner, welche Rückleitung allerdings nur im gegenseitigen Einverständnis von Warengläubigern und Warenschuldnern möglich ist. Diese Rückleitung der Einzahlung, die von einer Reihe von Firmen aus Basel besonders verlangt wurde, ist von der österreichischen Seite nicht ohne anfängliche Bedenken zugestanden worden.
Was sodann die Verwendung der Einzahlungen für Warenimporte zur Abtragung des Saldos bei der Österreich ischen Nationalbank anlangt, so lag es nahe, von schweizerischer Seite zu postulieren, dass zur wirksamen Abtragung nicht nur 2/3 dieser Einzahlung wie bisher, sondern alle 3/3 zur Abtragung verwendet werden dürfen. Ein solches Verlangen ist jedoch von österreichischer Seite damit zurückgewiesen worden, dass der dritte Drittel wie bis anhin weiter für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz unentbehrlich sei und dass bei seiner Verwendung zur Abtragung von Warenverpflichtungen die Abherrschung dieses Schuldendienstes bei dem immer ausgesprocheneren Devisenmangel gefährdet erscheine. Da es ohnehin nicht leicht hielt, auch die künftigen Importe aus Österreich der Abtragung des Saldos dienstbar zu machen und damit also die Österreich ische Nationalbank zu einem Verzicht auf diese Exportdevisen zu bringen, so konnte die schweizerische Delegation auf ihrem Verlangen, die ganze Einfuhr zur Tilgung des Saldos zu benutzen, nicht bestehen.
In Anbetracht der wachsenden Disparität des Schillings gegenüber dem Schweizerfranken und der Hemmungen, die sich daraus für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Clearingverkehrs ergeben haben, ist die österreichische Delegation vor allem darauf ausgegangen, Verrechnungen von schweizerischen Exportforderungen mit österreichischen Importforderungen zu ermöglichen. Diese Kompensationen sollen nach Auffassung der österreichischen Delegation nicht nur der Abtragung des Saldos dienen. Sie sind von ihr auch als Modus der Begleichung weiterer Warenexportforderungen vorgesehen, handle es sich dabei um bereits getätigte schweizerische Exporte, für die aber keine Einzahlung bei der Österreich ischen Nationalbank gemacht wurde, oder um erst in der Zukunft vorzunehmende Exporte. Das Bemühen der schweizerischen Delegation ging in der Erledigung dieser Fragen vor allem dahin, dass diese Kompensationsgeschäfte in allen Fällen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Nationalbank vor sich gehen dürfen. Die Interessen der beiden Delegationen sind eben in diesem Punkte durchaus nicht identisch. Die österreichische Delegation hat es vor allem darauf abgesehen, dass solche Kompensationsgeschäfte von österreichischen Warenimporten mit schweizerischen Warenexporten, deren Kaufpreis noch nicht bei der Österreich ischen Nationalbank erlegt ist, getätigt werden. Diese Geschäfte gehen ausserhalb des Clearings vor sich und die Bezahlung des der Kompensation dienenden österreichischen Importgeschäftes erfolgt ausserhalb der Schweizerischen Nationalbank. Es ist nicht zu zweifeln, dass ohne besondere Wachsamkeit der Schweizerischen Nationalbank Importgeschäfte aus Österreich vor allem in dieser Form, d. h. ohne Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank, vorgenommen werden wollen, weil hier den Parteien über die Zahlungsregulierung völlige Freiheit zusteht. Aus diesem Grunde war es besonders notwendig, in allen diesen Fällen die Zustimmung der Schweizerischen Nationalbank vorzubehalten, um dahin zu wirken, dass künftige Importe nur ausnahmsweise ausserhalb dem Clearing bleiben, dass aber als Regelfall bestehe, solche Importe durch das Clearing laufen zu lassen, um damit die Abtragung des Saldos bei der Österreich ischen Nationalbank zu beschleunigen.
Es bleibt nun abzuwarten, wie diese Saldoliquidierung vor sich geht. Wenn sie in der vorgesehenen Weise nicht befriedigt und bis Ende Juni die zu erwartende Verminderung des Saldos nicht eintritt, so wird sich alsdann die Frage ergeben, ob durch Kündigung schweizerischerseits auf eine neue Regelung hingearbeitet werden soll. Das neue Abkommen charakterisiert sich als ein Zusatzabkommen zu jenem vom 12. November 1931. Vorderhand dürften diese neuen Bestimmungen befriedigen, indem eben doch das eine erreicht wurde, dass die Importe zwangsweise weiter an die Schweizerische Nationalbank gezahlt werden müssen und dass nur mit Zustimmung der Schweizerischen Nationalbank Ausnahmen zugestanden werden. Umgekehrt ist für den schweizerischen Warenexport nach Österreich erreicht, was in vielen Zuschriften der Handelskreise an die Schweizerische Nationalbank in den letzten Wochen zu lesen war, dass eine Befreiung von den Fesseln des Clearings eintrete, und es wird sich zeigen, wie die Exporteure von dieser neuen Situation befriedigt sind. Es ist überdies nicht zu übersehen, dass in der Zwischenzeit die Handelsvertrags-Unterhandlungen erfolgen werden und dass bei diesen Verhandlungen unter heutigen Verhältnissen gezwungenerweise auch die Zahlungsregulierung geordnet werden muss. Möglicherweise ergibt sich deshalb Anlass, unter Umständen schon bei diesen Verhandlungen auch in die im neuen Abkommen getroffene Regelung einzugreifen.
Der unveränderte Fortbestand des Sonderabkommens für den Stickereiverkehr5 ist sowohl von schweizerischer wie von vorarlbergischer Seite nachdrücklich begehrt und deshalb auch in das neue Abkommen aufgenommen worden.
Noch erlaube ich mir, Ihnen die heute von der Nationalbank der Presse übergebene Mitteilung über das neue österreichische Abkommen hier beizulegen6.
Verhandlungen mit Ungarn
Weniger befriedigend ist der Verlauf der Verhandlungen mit der ungarischen Delegation, über die ich Ihnen, hochgeehrter Herr Bundesrat, in der Zusammenkunft vom 14. dies ebenfalls mündlich kurz berichtete.
Auch hier war das Bestreben der schweizerischen Delegation vor allem darauf gerichtet, durch eine bessere Zuweisung der Einzahlungen aus Importen aus Ungarn für die Zahlung der schweizerischen Warenexporteure den ebenfalls bedenklich aufgelaufenen Saldo bei der Ungarischen Nationalbank in der Höhe von ca. 6,3 Millionen Franken zur Abtragung zu bringen. Das schweizerische Verlangen ging dahin, dass statt nur lA dieser Einzahlungen fortan 2 A derselben zur Begleichung der Warenexporteure verwendet werden dürfen. Dabei wollte die schweizerische Delegation, gemäss der ihr gegebenen Ermächtigung, diese Verbesserung des Zuteilungsschlüssels durch Erklärungen über neuerdings erhöhte Vieh- und Pferdeeinfuhr und über, unter besonderen Verhältnissen, erfolgende Weizen- und Spriteinfuhr zu erkaufen suchen. Diese Erklärungen wurden wohl gerne entgegengenommen, wenn man sie auch noch lieber in Gestalt förmlicher Zusicherungen gesehen hätte, aber auf der ändern Seite war die ungarische Delegation nur zögernd dazu zu bestimmen, die Zuteilungsquote in bezug auf die Importeinzahlungen zu erhöhen. Es wurde von ungarischer Seite nicht ganz mit Unrecht darauf hingewiesen, wie in den letzten drei Monaten des Clearingabkommens7 die Einfuhr aus Ungarn gegenüber den Monaten November und Dezember des letzten Jahres auf die Hälfte zurückgegangen, die Ausfuhr von der Schweiz nach Ungarn dagegen seit Bestehen des Clearingabkommens von Monat zu Monat sich gesteigert habe und nunmehr beinahe auf der doppelten Höhe angelangt sei. Immerhin war es möglich, in den beiden Sitzungen, die an einem Verhandlungstage abgehalten werden mussten, die ungarische Delegation zum Verständnis für das schweizerische Verlangen der Verringerung des Saldos zu bringen. Es wurden im Laufe der zweiten Sitzung von schweizerischer und ungarischer Seite formulierte Vorschläge zu einer Verständigung vorgelegt. Allein es war nicht möglich, die Gegensätze zu überbrücken.... Um den Saldobetrag von 6,3 Millionen Franken zur Auszahlung zu bringen, wären bei Überlassung von 2 A der Einzahlungen Importe in der Höhe von 9,45 Millionen Franken erforderlich, d.h. um 4 Millionen mehr Einzahlungen als in der Zeit vom 1. Dezember 1931 bis 31. März 1932 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgt sind. Die Überlegungen am Zahlenbeispiel zeigen, dass auch schweizerischerseits bei einem Verlangen von % der Importeinzahlungen für die Begleichung der Warenexporte mit einer ganz erklecklichen Steigerung des Warenimportes von Ungarn nach der Schweiz gerechnet wurde. Nur bei einer Annahme, die den Import in den nächsten Monaten durchschnittlich wieder auf die Höhe des Vorjahres von ca. 3 Millionen Franken hebt, würde es möglich sein, in 4 Monaten annähernd den Saldobetrag von 6,3 Millionen Franken zur Abtragung zu bringen. Allein auch dann ist vor Augen zu halten, dass am 31. März noch ca. 8 Millionen Franken Exportforderungen bestehen, auf die keine Einzahlungen bei der Ungarischen Nationalbank gemacht worden sind und dass weiterhin in den 4 Monaten vom 1. April bis 31. Juli neue Exporte nach Ungarn in der Höhe von voraussichtlich gegen 4 Millionen Franken getätigt werden.
Diese Zahlen, auf die ich mir zu verweisen erlaubte, zeigen auch gleichzeitig, dass die Annahme von 4 bis 5 Millionen Franken unbezahlter schweizerischer Exportforderungen, von der bei der Einrichtung des Clearings ausgegangen wurde, vollständig fehl ging. Der doppelte Betrag hätte nach den heutigen Zahlen das Richtige getroffen.
Es ist dringend erwünscht, dass die Schweiz gegenüber Ungarn möglichst rasch zu einer Abklärung gelange, denn die Fortsetzung des Clearings bis Ende Juli kann die Schwierigkeiten in ausserordentlichem Masse vergrössern. Damit, dass die Schweiz Ungarn nachdrücklich fühlen lässt, dass das ungarische Interesse angesichts der für Ungarn aktiven Handelsbilanz an einer Fortsetzung der Handelsbeziehungen grösser ist als das schweizerische, und dass die Schweiz demzufolge durch die Kontingentierung der ungarischen Einfuhr eine Verständigung beschleunigen kann, wird es möglich sein, eine die Schweiz befriedigende Revision des Clearingvertrages durchzusetzen. Es ist deshalb von Ungarn eine Präzisierung seiner Stellungnahme gegenüber den schweizerischen Postulaten zu fordern. Die ungarische Delegation hat am Schlüsse der Verhandlungen erklärt, dass sie der Regierung über den Ausgang der Besprechungen Bericht machen und diese dann endgültig zu den schweizerischen Postulaten Stellung beziehen werde.
- 1
- Lettre: E 7110 1/106.↩
- 2
- Vice-président du Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie.↩
- 4
- Pour le texte de l’accord du 8 avril, cf. RO, 1932, vol. 48, pp. 177ss.↩
- 5
- Un accord spécial sur le règlement des paiements dans le commerce de la broderie entre la Suisse et l’Autrichea été conclu par échange de notes, le 4 février 1932 (RO, 1932, vol.48, pp. 127-128).↩
- 6
- Non reproduit.↩
- 7
- Du 14 novembre 1931. Cf. rf 124.↩
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