Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 146
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#139* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 25 | |
Dossier title | Allgemeines über den Handelsvertrag mit Deutschland (1929–1932) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45688
Ich erhielt gestern und heute telephonische Mitteilung von zwei deutschen Journalisten (Dr. Regensburger und Dr. Veit), wonach im Reichswirtschaftsministerium, namentlich bei Herrn Posse, von neuem eine ausserordentlich scharfe Stimmung gegen die Schweiz herrsche. Herr Ministerialdirektor Posse habe darauf aufmerksam gemacht, dass es durchaus nicht angehe, die deutsch-französische Kontingentierung deutscher Industrieprodukte in gleiche Linie zu setzen mit den schweizerischen Massnahmen. Die deutsche Elektroindustrie habe sich privat und freiwillig mit der französischen Industrie geeinigt. Die Reichsregierung habe diese Einigung akzeptiert, weil sie in ihr einen Weg gesehen habe, die Kündigung des Handelsvertrags durch Frankreich zu vermeiden. Seinerzeit habe man auch der Schweiz die Möglichkeit geben wollen, durch private Verhandlungen von Industrie zu Industrie die bestehenden Schwierigkeiten zu überbrücken; die Schweiz habe jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch machen wollen.
Herr Posse zeigte sich auch besonders entrüstet über einen Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung: «Meistbegünstigung und Zolldifferenzierung» vom 29. Januar, wo schweizerischerseits der Versuch gemacht werde, die Schuld am Kontingentssystem Deutschland in die Schuhe zu schieben, weil es mit dem Finnland-Vertrag das schlechte Beispiel gegeben habe2. Die Quintessenz der Ausführungen von Herrn Posse soll darin gelegen sein, dass er niemals das Recht der Schweiz auf Berufung auf die Kontingentierungsmassnahmen im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich anerkennen könne, da es sich hier um Vorgänge verschiedener Natur handle. Auch habe die Schweiz die Absicht, die deutsche Einfuhr zu kontingentieren (auch mit proportionalen Kontingenten), schon in einem Zeitpunkt vertreten, wo die Besprechungen mit Frankreich noch gar nicht begonnen hatten.
Ich habe den Eindruck, dass man im Reichswirtschaftsministerium ziemlich nervös ist aus Unsicherheit über die noch bevorstehenden schweizerischen Kontingentierungsmassnahmen und sich für alle Fälle Handlungsfreiheit Vorbehalten will3.
N.B. Es ist natürlich sehr leicht, die deutsche Behauptung, bei den Kontingentsabmachungen mit Frankreich handle es sich um ein privates, freiwilliges Vorgehen, zu widerlegen. Schliesslich erfolgten doch diese Verhandlungen nur unter dem schärfsten Druck der Reichsregierung, welche die Industrie vor die Wahl zwischen dem grösseren und kleineren Übel stellte. Nur durch die Zustimmung zu solchen Kontingenten kann Deutschland die Kündigung des deutsch-französischen Vertrags vermeiden. Auch weiss Herr Posse sehr wohl, dass die Schweiz auf Industrieverhandlungen nicht eingetreten ist, weil die Erfahrung mit den Schuhen und Möbeln eine so ungünstige war.
- 1
- E 7110 1/25. Notice transmise le même jour par le Ministre à Berlin, Riifenacht, au Directeur de la Division du Commerce, Stucki.↩
- 2
- La convention de commerce conclue le 28 août 1930 entre ces deux pays fixait des contingents de beurre et de fromage que la Finlande était autorisée à exporter en Allemagne à taux réduits.↩
- 3
- L’arrêté fédéral concernant la limitation des importations est promulgué le 23 décembre 1931 (RO, 1931, vol. 47, pp. 799-800). Cf. aussi no 144, n.2.↩
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