Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 144
volume linkBern 1982
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#J1.6#1000/1355#1* | |
Old classification | CH-BAR J 1.6(-)1000/1355 1 | |
Dossier title | Notizen über Besprechungen (1921–1933) | |
File reference archive | 1 |
dodis.ch/45686 Notice du Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess1 Besuch des deutschen Gesandten2
Der deutsche Gesandte gibt mir Kenntnis von einer Depesche, die er vom Auswärtigen Amt erhalten hat und in der die Meinung ausgesprochen wird, dass die Massregeln, die wir zu erlassen im Begriffe seien3 (Zollkontingentierung in Verbindung mit Bewilligungsverfahren) und die von Herrn Stucki Herrn Legationsrat Dankwort auseinandergesetzt worden sind, eine differentielle Behandlung Deutschlands bedeuten. Die Exporteurverbände bestürmen das Auswärtige Amt und befürchten, dass die schweizerischen Warenbezüger zur Umgehung des Bewilligungsverfahrens sich an die Lieferanten anderer Länder wenden werden.
Ich setze zunächst allein, nachher im Beisein von Herrn Stucki, dem Gesandten den Mechanismus unserer Einfuhrbeschränkungen auseinander. Wir verweisen insbesondere darauf, dass die von uns getroffene Lösung für Deutschland nach unserer Überzeugung günstiger sei als eine andere, nach der auch den ändern Ländern zugleich Kontingente zugeteilt würden. Wir haben allerdings die Absicht, diejenigen Länder, aus denen die Wareneinfuhr normal oder bescheiden ist, für einmal nicht in das Kontingentierungsverfahren einzubeziehen, sondern vielmehr deren Import einfach zu überwachen, um aber im gegebenen Momente dann einschreiten zu können. Würden wir das Kontingentierungsverfahren auf alle Länder ausdehnen, so müssten wir, insbesondere wenn das Prinzip des gleichen Kontingentes beobachtet würde, manchen Kontingente zuteilen, die weit über ihren bisherigen Import hinausgingen und die dann geradezu eine Einladung zu vermehrtem Export bedeuten würden. Die Einfuhrbeschränkungen sind nicht dazu bestimmt, Deutschland zu schaden, noch viel weniger aber, ändern Ländern zu nützen. Die Rückdämmung der Einfuhr ist leider eine Notwendigkeit. Sie muss zu unsern Gunsten wirken und darf nicht durch die Einfuhr aus ändern Ländern wieder wettgemacht werden. Wir überwachen die Einfuhr aus den übrigen Ländern genau und schreiten sofort zu einer Kontingentierung, wenn andere Länder hinsichtlich der Einfuhr an die Stelle Deutschlands treten.
Der deutsche Gesandte erklärt sich persönlich von diesem Aufschluss befriedigt und glaubt auch, dass das vorgeschlagene Verfahren nicht zum Schaden Deutschlands sei. Ich mache dann die Anregung, dass die Frage besprochen werden sollte. Es wäre uns lieb, wenn ein Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums hierher kommen könnte, eventuell aber erkläre ich mich bereit, Herrn Stucki nach Berlin zu delegieren, um Aufschluss zu geben und die Dinge darzulegen, wie sie sind.
Ich erinnere sodann den Gesandten daran, dass schon am Schlüsse der Unterhandlungen in Berlin4 von unserer Seite die Bereitwilligkeit zu jederzeitiger Wiederaufnahme ausgesprochen worden sei und dass ich ihm früher schon erklärt habe, wir seien willens, jederzeit die Besprechung wiederaufzunehmen. Ich wiederhole das auch heute wieder, mit dem Bemerken, dass der Bundesrat es sehr begrüssen würde, wenn es gelänge, sich auf dem Verhandlungswege zu einigen, sei es für ein weitergehendes Abkommen, sei es einstweilen für einen Modus vivendi.
Herr Stucki wird auch beauftragt, diese Erklärung in Berlin abzugeben und eventuell daselbst Besprechungen über eine solche Lösung aufzunehmen. - Der deutsche Gesandte begrüsst das vorgeschlagene Vorgehen.
Tags darauf wird festgestellt, dass zurzeit Ministerialdirektor Ritter nicht abkömmlich sei, worauf Herr Stucki nach Berlin delegiert wird und am 31. Januar dahin abreist.
- 1
- J.I.6.1/1.↩
- 3
- La limitation des importations est introduite par l’arrêté no 1 du Conseil fédéral du 30 janvier 1932 qui fixe les contingentements d’importation pour un certain nombre d’articles étrangers (engrais, bois, rubannerie, tapis, bonneterie, etc.). Cet arrêté est complété par l’ordonnance no 1 du Département de l’Economie publique du même jour. (Cf. RO, 1932, vol. 48, pp. 70-74.) Au total, pendant l’année 1932, 14 arrêtés concernant la limitation des importations seront pris par le Conseil fédéral. (Cf. RO, 1932, vol. 48.)↩
- 4
- Ces négociations ont eu lieu du 11 au 25 novembre 1931. Cf. no 122.↩
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