Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 126
volume linkBern 1982
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#127* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 22 | |
| Dossier title | Verkehr mit der Schweizer Delegation (1924–1931) | |
| File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45668
Die deutsche Regierung hat den Bundesrat wissen lassen, dass sie bereit sei, einer nochmaligen Verkürzung der Kündigungsfrist2 zuzustimmen, jedoch nicht um einen Monat, sondern bloss um 14 Tage. Der Stichtag, an welchem mit Wirkung auf den 4. Februar 1932 seitens der Schweiz zu kündigen wäre, ist somit, sobald der Notenwechsel3 über die Verkürzung der Kündigungsfrist erfolgt, der 18. Dezember 1931.
In Übereinstimmung mit dem deutschen Gesandten in Bern, der gegenwärtig in Berlin weilt, und der Reichsregierung ist der Bundesrat zur Ansicht gekommen, dass bei Fortsetzung der Verhandlungen auf der bisherigen Grundlage durch die beiden zahlreichen Delegationen keine Möglichkeit besteht, bis zum 18. Dezember einig zu werden, bzw. eine genügende Abklärung zu schaffen. Solange auf deutscher Seite die Spezialreferenten der einzelnen Ministerien das ausschlaggebende Wort sprechen, wie dies bisher geschehen ist, besteht keine Möglichkeit, dass man der Schweiz genügend entgegenkommt. Unter diesen Umständen würde von den beiden Regierungen in Aussicht genommen, dass anfangs nächster Woche der Unterzeichnete in Berlin direkt mit den massgebendsten Persönlichkeiten (Staatssekretär Trendelenburg vom Reichswirtschaftsministerium und Ministerialdirektor Ritter vom Auswärtigen Amt) die Sachlage nochmals eingehend besprechen solle, um festzustellen, ob und eventuell auf welcher Grundlage eine Weiterführung der eigentlichen Verhandlungen möglich erscheint. Zu diesen Besprechungen soll auch der deutsche Gesandte in Bern4, dessen vermittelnde Tätigkeit schon öfters gute Dienste geleistet hat, zugezogen werden.
Es handelt sich nun darum, dass der Bundesrat in seiner Freitagssitzung für diese offiziösen Besprechungen gewisse Instruktionen feststellt5. Meines Erachtens müssten diese dahin gehen, dass schweizerischerseits die in der letzten Delegationssitzung sowohl bezüglich der Import- als der Exportliste beschlossenen Forderungen - soweit es sich um wirklich wichtige Positionen handelt - das Minimum dessen darstellen, was für den Abschluss eines Abkommens notwendig erscheint.
Es stellt sich im weitern die Frage, ob die Schweiz nötigenfalls, zwar nicht im Abkommen selber aber in einem Geheimprotokoll, die Erklärung abgeben darf und soll:
a) Sie verpflichtet sich, abgesehen von Pos. 237, tannene Schnittwaren, keine proportionellen Kontingente einzuführen.
b) Sie verpflichtet sich, im Falle autonomer Kontingentierung das deutsche Kontingent nicht niedriger anzusetzen als die Einfuhr aus Deutschland im Jahre 19276 betragen hat.
Ich bin der Ansicht, dass die unter a) erwähnte Erklärung abgegeben werden kann und dass schliesslich, wenn es gar nicht anders geht, auch die unter b) vorgesehene Garantie nicht abgelehnt werden sollte.
Ich bitte Sie, mir Ihre Meinung zu den hier aufgeworfenen Fragen bis spätestens morgen Donnerstag Nachmittag 4 Uhr brieflich oder telephonisch bekannt geben zu wollen.
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