Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.2. Relations financières
Également: Des facilités seront accordées par la Reichsbank aux étrangers résidant en Allemagne pour leurs avoirs à l’étranger. Annexe de 31.7.1931
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 10, doc. 93
volume linkBern 1982
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001C#1000/1533#3613* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(C)1000/1533 146 | |
Titre du dossier | Stillhalteabkommen mit Deutschland (1931–1933) | |
Référence archives | C.42.45 • Composant complémentaire: Deutschland |
dodis.ch/45635
Le Président du Directoire de la Banque nationale, G. Bachmann, au Président de la Reichsbank, H. Luther1
Vom eidg. Politischen Departement sowie von der Schweizerischen Gesandtschaft in Berlin ist mir die Mitteilung zugekommen, dass die Notverordnung2 über die Anzeigepflicht gegenüber der Reichsbank von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung in den Kreisen der in Deutschland lebenden Schweizerbürger beträchtliches Aufsehen und Beunruhigung hervorgerufen und demzufolge Anlass zu zahlreichen Vorstellungen bei den genannten Stellen gegeben hat.
Die Gesuche um Intervention bei den massgebenden deutschen Behörden, die in bezug auf die Anwendung der Notverordnung eine besondere Rücksichtnahme auf die Schweizerbürger in Deutschland im Sinne wenn nicht der Befreiung von der Verordnung, so doch einer Milderung in deren Ausführung zum Ziele haben, stützen sich auf die Ansicht, dass der im Besitz von Deutschlandschweizern befindliche Bestand an schweizerischen Zahlungsmitteln und Forderungen in schweizerischer Währung gemäss § 3 der einschlägigen Notverordnung nicht auf Kapital- oder Steuerflucht zurückzuführen sei. Mit durchaus glaubwürdiger Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Besitz an solchen Vermögenswerten vielmehr in der je und je von Schweizern im Ausland gepflegten Gewohnheit beruhe, einen Teil der flüssigen Mittel in der Schweiz kurzfristig anzulegen, oder dass, wo solche Anlagen überhaupt schon vor der Niederlassung in Deutschland bestanden haben, für deren Belassung in der Schweiz ausschliesslich Gründe der Beziehungen und Verbundenheit mit der Heimat ausschlaggebend gewesen sind.
Bei objektiver Prüfung dieser gewiss heiklen Frage kann ich mich meinerseits, gestützt auf eigene Kenntnisse, der Tatsache nicht verschliessen, dass die in der Schweiz bestehenden Guthaben von Schweizern in Deutschland vielfach den oben erwähnten Ursachen entspringen. Deshalb drängt sich auch mir die Frage auf, ob die Anwendung der Notverordnung auf diese Kategorie von in der Schweiz befindlichen legitimen Guthaben in der vorgesehenen Form nicht von empfindlicher Härte ist und ob nicht aus den angeführten Gründen die Möglichkeit vorhanden wäre, den schweizerischen Staatsangehörigen in Deutschland, die für diesen besondern Fall in Betracht kommen, eine mildernde Fassung der Anzeigemassnahmen, etwa in der Art einer blossen Deklarierung, jedoch Befreiung von der Umwandlungspflicht der Schweizerwerte in deutsche Währung, zuzugestehen.
Da der Ankauf bzw. die Umwandlung von Auslandwerten gemäss Notverordnung nach den Anweisungen der Reichsbank gehandhabt wird, glaube ich, mit der Bitte an Sie gelangen zu dürfen, die aufgeworfene Frage einer Verordnungsmilderung im Sinne der eingebrachten Anregung prüfen zu wollen. Ich wäre Ihnen zu ganz besonderer Anerkennung verpflichtet und kann Sie im voraus des Dankes der in Deutschland lebenden Schweizer versichern, wenn Sie eine Lösung der Frage dahin treffen könnten, den schweizerischen Interessen in Deutschland in der Durchführung der Devisenverordnung die dringend erbetenen Erleichterungen zu gewähren3.
- 1
- Lettre (Copie): E 2001 (C) 3/146.↩
- 2
- Il s’agit de l’ordonnance dite «Kapitalßuchtverordnung» du 18 juillet précédent. Sur les personnes et les avoirs touchés par cette ordonnance cf. la lettre du Ministre de Suisse à Berlin au Département politique du 22 juillet: [...] Die Verordnung betrifft alle in Deutschland ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften. Ausländer sind somit nicht ausgenommen. Sie verlangt, dass ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung innerhalb von noch zu bestim- menden Fristen der Reichsbank angeboten und auf deren Verlangen ihr verkauft werden. Mit ändern Worten: allen diesen ausländischen Guthaben droht gegebenenfalls die zwangsweise Umwandlung in Markwährung. Zu diesen Guthaben gehören auch Konto-Korrent- und Sparkassenguthaben. Für alle diejenigen Landsleute, die bei der Inflation ihre Ersparnisse verloren haben und auf Grund dieser bitteren Erfahrungen sich nunmehr ein Sparkassenbuch in der Schweiz zulegten, bildet deshalb die Anmeldevorschrift der Notverordnung Grund zu ernstlicher Beunruhigung. [...] ( E 2001 (C) 3/146).↩
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