Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
19. Polen
19.1. Handelsbeziehungen und Stabilisierungsanleihe
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 9, doc. 441
volume linkBern 1980
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001D#1000/1551#6490* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(D)1000/1551 222 | |
Titre du dossier | 7% Intern. Stabilisierungsanleihe Polens von 1927 (1927–1939) | |
Référence archives | C.42.11.1 • Composant complémentaire: Polen |
dodis.ch/45458
Wir sind im Besitz Ihrer Zuschrift vom 8. dieses Monats sowie Ihres Telegramms vom folgenden Tage3 betreffend den polnischen Stabilisierungskredit und danken Ihnen für Ihre Vernehmlassung bezüglich der Frage, ob die beiden von uns genannten Angelegenheiten (Banque Foncière du Jura, Bahngesellschaft Warschau-Wien) mit der Frage der Kreditgewährung an Polen in Zusammenhang gebracht werden sollen.
Nachdem sämtliche ändern Emissionsbanken ihre Zustimmung erteilt haben, würde es keinen Erfolg versprechen, wenn die Schweiz ihre Mitwirkung von der Regelung der erwähnten Angelegenheiten abhängig machen würde. Wir schliessen uns daher mit der Schweizerischen Nationalbank Ihrer Auffassung an, dass davon Umgang genommen wird, eine vorgängige Erledigung jener Fälle zu verlangen.
Dagegen hat sich das Generaldirektorium der Schweizerischen Nationalbank bereit erklärt, bei Erteilung der Zustimmung wenigstens auf die erwähnten Angelegenheiten hinzuweisen. Damit dürfte wenigstens Polen gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, dass, wenn die Schweiz auch in Zukunft als Kreditgeberin in Betracht kommen soll, die noch nicht geregelten finanziellen Angelegenheiten einer befriedigenden Erledigung entgegengeführt werden müssten. Wir haben es lebhaft begrüsst, dass die Schweizerische Nationalbank sich wenigstens in dieser Form für den Gläubigerschutz einsetzt.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass das Politische Departement grundsätzlich dem Standpunkte Nachachtung zu verschaffen sucht, dass von der Schweiz aus Kredite nur solchen Staaten gewährt werden, die ihre finanziellen Verpflichtungen anerkennen und nach bestem Können auch erfüllen; insbesondere sollten solchen Staaten keine neuen Kredite eingeräumt werden, deren Regierungen die berechtigten Vorstellungen der schweizerischen Aussenvertretungen nicht berücksichtigen. Mag es bei Gewährung von Auslandkrediten angezeigt sein, dass man mit der Verbindung wirtschaftlicher Kompensationen zurückhaltend ist, namentlich dann, wenn eine internationale Kreditaktion in Frage steht, so wird man doch verlangen müssen, dass vor Gewährung neuer Kredite die Kreditwürdigkeit wieder hergestellt sei. Das sogenannte «junctim» verbindet in diesem Falle keine verschiedenen Gebiete.
Wenn hie und da gewisse Schwierigkeiten bestanden, seitens der Privatbanken zu erreichen, dass sie sich an diese Grundsätze halten, so hat sich andererseits die Schweizerische Nationalbank stets bereit gefunden, von der kreditpolitischen Waffe im Interesse des Gläubigerschutzes Gebrauch zu machen. In gewissen Fällen ist es denn auch gelungen, auf diese Weise die schweizerischen Gläubigerrechte zu schützen. Wenn andere Staaten, wie Deutschland und Polen, die als Kreditgeber eben weniger in Betracht kommen, mit dem sogenannten «junctim» keine guten Erfahrungen gemacht haben, so kann jedenfalls für die Schweiz nicht das gleiche behauptet werden.
Was nun die von uns erwähnten beiden Angelegenheiten anbetrifft, so möchten wir noch auf folgendes hinweisen.
Der Standpunkt der polnischen Regierung, dass zunächst eine Regelung mit Russland gefunden werden müsse, bevor eine Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen ins Auge gefasst werden könne, lässt sich nicht rechtfertigen. Da Polen die Bahnanlagen übernommen hat und diese den Gläubigern verpfändet waren, so erfordert es Recht und Billigkeit, dass auch die Gläubiger der Bahngesellschaft etwas erhalten.
Im Falle der Banque Foncière du Jura, wo klare schweizerische Valutaansprüche vom höchsten polnischen Gericht aberkannt wurden, ist es leider nicht möglich, die Einleitung des Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zu beantragen, weil die Frist von einem Jahr seit dem letztinstanzlichen Urteil unbenützt verstrichen ist4. Man dürfte daher gezwungen sein, bei der Gewährung neuer Kredite auf eine Erledigung dieser Angelegenheit zu dringen, wenn es nicht bei dem bisherigen Misserfolg sein Bewenden haben soll.
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