dodis.ch/45297
Der Direktor der Handelsabteilung des Volksmrtschaftsdepartementes,
W. Stucki, an den schweizerischen Geschäftsträger in
Belgrad, K. von
Jenner 1
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang Ihres Schreibens vom 19. d.M.2, von dessen Inhalt wir mit Interesse Kenntnis genommen haben.
Nachdem wir mit dem hiesigen jugoslawischen Gesandten bestimmt vereinbart haben, die gegenseitigen Wunschlisten zwischen dem 15. und 18. April in Bern auszutauschen, können wir unmöglich sozusagen hinter seinem Rücken einem ändern Vorgehen zustimmen. Dazu kommt, dass es technisch gar nicht möglich sein wird, Herrn Todorovitsch die schweizerischen Begehren schon am 10. April zuzustellen, da die in Betracht kommenden schweizerischen Wirtschaftsgruppen ihre Wünsche bis Ende d.M. einzureichen haben und wir mindestens 14 Tage benötigen, um sie zu prüfen und zu einer schweizerischen Begehrenliste zu verarbeiten. Selbstverständlich sind wir gerne bereit, Ihnen zuhanden von Herrn Todorovitsch einige Kopien der schweizerischen Liste im gleichen Moment zuzustellen, in welchem wir sie der hiesigen jugoslawischen Gesandtschaft übergeben.
Wir möchten Sie noch bitten, Herrn Todorovitsch darauf aufmerksam zu machen, dass, internationalem Brauche entsprechend, die gegenseitigen Begehrenlisten Zug um Zug ausgetauscht werden sollten, wir die unsrige also nur übergeben können, wenn wir im gleichen Moment die jugoslawische erhalten. Es wird deshalb nötig sein, dass die hiesige Gesandtschaft spätestens am 15. April im Besitz der jugoslawischen Begehren ist.
Was nun Ihre Wünsche hinsichtlich des abzuschliessenden Vertrags anbelangt, so beehren wir uns dazu folgendes zu bemerken:
Der Bundesrat legt seit Jahren das grösste Gewicht darauf, dass in den abzuschliessenden Tarif-Handelsverträgen nur diejenigen Punkte geordnet werden, die sich auf den direkten Warenaustausch, d. h. den Handel im engern Sinn beziehen. Alle Fragen des Niederlassungsrechts, der Fremdenpolizei, der Behandlung der Geschäftsfirmen etc. sollen nach schweizerischer Auffassung nicht in den Handelsverträgen, sondern in besondern Niederlassungsverträgen, Rechtshilfeverträgen u.dgl. geregelt werden. Der Grund für diese Stellungnahme ist ein doppelter: einmal bieten gerade die Fragen des Niederlassungsrechts vom schweizerischen Standpunkt aus, mit Rücksicht auf die weitgehende Souveränität der Kantone, sehr grosse Schwierigkeiten, welche die ohnehin immer schwieriger werdenden Tariffragen nicht noch komplizieren sollten; sodann legen wir Wert darauf, die diversen Fragen in verschiedenen Verträgen zu ordnen, damit, wenn beispielsweise infolge eines einzigen Zollsatzes die Kündigung des Tarifhandelsvertrags nötig wird, die übrigen vertraglichen Abmachungen über Niederlassung etc. unberührt bleiben. Aus diesen Gründen werden wir wahrscheinlich davon Umgang nehmen müssen, die im zweiten und dritten Absatz der Seite 2 Ihres Schreibens genannten Fragen im Handelsvertrag zu ordnen. Wir geben aber dem Politischen Departement von Ihren Wünschen Kenntnis, damit sie in Verbindung mit einem allfällig abzuschliessenden Niederlassungsvertrag berücksichtigt werden können.
Was dagegen Ihre Anregung betreffend Zollkautionen für Musterkollektionen anbelangt, so nehmen wir dieselbe entgegen und werden versuchen, diese Materie im Handelsvertrag in befriedigender Weise zu regeln.