Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 108
volume linkBern 1980
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E1001#1000/6#546* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR E 1001(-)1000/6 546 | |
| Titolo dossier | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes 1925 (1925–1925) | |
| Riferimento archivio | 1.7 |
dodis.ch/45125
Antrag des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes, E. Schulthess, an den Bundesrat1
Die Verhandlungen zwischen schweizerischen und deutschen Delegierten über den Abschluss eines modus vivendi, in welchem, vorgängig eines eigentlichen Handelsvertrages, die gegenseitigen Handelsbeziehungen vorläufig geregelt werden sollen, dauern nun schon mehr als zwei Wochen. Die deutschen Unterhändler sind mit der bestimmten Instruktion von Berlin weggefahren, Ermässigungen auf den neuen deutschen Zöllen nur gegen entsprechende Ermässigungen auf dem schweizerischen Gebrauchstarif zuzugestehen, obschon schweizerischerseits vor der Abreise der deutschen Delegation mehrfach und mit aller Bestimmtheit darauf hingewiesen wurde, dass die schweizerischen Gegenkonzessionen nur in Bindungen der Gebrauchsansätze, aber keinesfalls in Herabsetzungen derselben bestehen könnten. Da die deutsche Delegation mit sehr grossem Nachdruck auf diesen Ermässigungen des schweizerischen Gebrauchstarifs beharrte und ohne solche keine Konzessionen geben wollte, so blieb nichts anderes übrig, wollte man den modus vivendi nicht von vorneherein scheitern lassen, als den in Vorbereitung befindlichen provisorischen schweizerischen Generaltarif immer mehr in den Vordergrund treten zu lassen und eigentlich auf ihm zu verhandeln. Der Bundesrat hat denn auch in seiner Sitzung vom 8. Oktober2 die schweizerischen Unterhändler ermächtigt, der deutschen Delegation diesen Tarif vertraulich zur Kenntnis zu bringen. Es ist dies geschehen mit dem Hinweis darauf, dass der Entwurf noch einer grössern Expertenkommission vorgelegt werden müsse und hierauf durch den Bundesrat zu genehmigen sei, also unverbindlichen Charakter trage. Die schweizerischen Unterhändler machten auch darauf aufmerksam, dass der Entwurf so beschaffen sei, dass er nötigenfalls ohne wesentliche interne Schwierigkeiten in Kraft gesetzt werden könne.
Der Hinweis auf diesen bevorstehenden schweizerischen Verhandlungstarif hat nun insofern seine günstigen Wirkungen ausgeübt, als die deutsche Delegation einerseits sukzessive auf wichtigen schweizerischen Exportpositionen Zugeständnisse machte, die für uns von nicht unbeträchtlichem Werte sind, und anderseits ihre erste Begehrenliste durch eine neue ersetzte, in welcher die Bindung zahlreicher, für eine Erhöhung vorgesehener Positionen verlangt wird, und sich die Begehren um Reduktion des schweizerischen Gebrauchstarifes auf 12 Positionen beschränken. Deutscherseits wurde mit aller Bestimmtheit erklärt, dass man unter keinen Umständen auf Herabsetzungen des Gebrauchstarifs vollständig verzichten könne und dass das Schicksal der Verhandlungen davon abhängig sei, ob die Schweiz in diesem Punkte ein gewisses Entgegenkommen beweise. Trotz gewisser Bedenken ist die schweizerische Delegation schliesslich einstimmig zum Schlüsse gekommen, man dürfe im Interesse des Abschlusses einer Vereinbarung am bisherigen Standpunkt nicht starr festhalten und könne auch aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen ein gewisses Entgegenkommen hier schliesslich verantworten. Der Chef des eidg. Finanzdepartements sowohl als der Unterzeichnete Departementsvorsteher hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Die Situation stellt sich nun gegenwärtig folgendermassen dar:
Der vorgesehene provisorische Generaltarif umfasst 240 Positionen, deren Ansätze gegenüber dem heutigen Gebrauchstarif erhöht werden sollen. Davon sind jedoch durch die Handelsverträge mit Italien und Spanien bereits 45 Positionen gebunden, bei denen sich die Erhöhung praktisch, auch bei Inkraftsetzung des neuen Tarifes, nicht auswirken würde. Im Vertrage mit Österreich, dessen Abschluss wir für die nächste Zeit erhoffen, sind weitere 32 Positionen zur Bindung vorgesehen. Deutscherseits wird mit bezug auf 120 Positionen die Bindung, hinsichtlich 11 Positionen eine Herabsetzung verlangt. Schweizerischerseits ist bis jetzt für 45 Positionen die Bindung zugestanden worden. Bei 5 Positionen haben unsere Unterhändler eine bescheidene Herabsetzung der heutigen Gebrauchstarifansätze in Aussicht gestellt, eine Herabsetzung, die die Zolleinnahmen um ungefähr Fr. 60000 vermindern würde. Diese schweizerischen Zugeständnisse wurden gemacht unter der Bedingung, dass deutscherseits gegenüber den bisherigen, nachfolgend angegebenen Konzessionen weiteres Entgegenkommen bewiesen werde.[...]3
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die skizzierten deutschen Zugeständnisse für unsern Export eine gewisse Bedeutung besitzen, und dass angesichts derselben das Abkommen schweizerischerseits ohne zwingende Not nicht zum Scheitern gebracht werden sollte. Namentlich sollte es nicht wegen ungenügenden Entgegenkommens bezüglich schweizerischer Zollbindungen resp. -Ermässigungen zum Bruche kommen. Wir sind deshalb der Ansicht, dass die bisher gemachten schweizerischen Zugeständnisse gerechtfertigt sind und vielleicht da und dort noch etwas erweitert werden können. Anderseits dürfen wir aber von der deutschen Seite unter diesen Umständen auch noch weitere Konzessionen, insbesondere auf Käse, Baumwolle und Stickereien, verlangen.
Die beiden Führer der deutschen Delegation haben die Absicht ausgedrückt, zwecks eingehender Berichterstattung und Einholung neuer Instruktionen vorübergehend nach Berlin zurückzukehren. Sie möchten auch mit den Spitzen der beteiligten deutschen Industrie Fühlung nehmen und haben zu diesem Zwecke um die Ermächtigung nachgesucht, diesen von dem bevorstehenden schweizerischen Verhandlungstarif vertraulich Kenntnis geben zu dürfen. Da in der Tat die deutsche Delegation das bisherige und ein weiteres Entgegenkommen in diesen Kreisen nur dann wird rechtfertigen können, wenn sie die Gefahren dieses schweizerischen Tarifes und in Verbindung damit die Vorteile der schweizerischen Bindungen zahlenmässig auseinandersetzen kann, so sind wir der Ansicht, dass die nachgesuchte Ermächtigung erteilt werden sollte.
Wir möchten schliesslich noch darauf hinweisen, dass selbstverständlich der provisorische Generaltarif mit Rücksicht auf interne Widerstände umso eher nötigenfalls in Kraft gesetzt werden kann, je mehr seiner Positionen nicht nur mit Spanien, Italien und Österreich, sondern eben durch den modus vivendi auch mit Deutschland gebunden sind, womit die vorgesehenen Erhöhungen praktisch wirkungslos bleiben. Es scheint uns dies, allgemein handelspolitisch betrachtet, ein weiterer Grund dafür zu sein, wenn irgendwie möglich zu einer Einigung zu kommen.
Wir beantragen Ihnen deshalb, von vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und die schweizerische Delegation zur Erklärung zu ermächtigen, der provisorische Generaltarif dürfe deutscherseits streng vertraulich nötigenfalls auch gewissen Interessentenkreisen zur Kenntnis gebracht werden4.


