Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
5. China
5.1. Allgemeine Beziehungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 77
volume linkBern 1980
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1531#237* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1531 18 | |
Dossier title | Zolltarifrevision mit China, Pekingkonferenz 1925, Washingtonervertrag (1922–1929) | |
File reference archive | B.14.2.5 • Additional component: China |
dodis.ch/45094
Unter Bezugnahme auf Herrn Generalkonsul Islers Schreiben vom 18. Juli und mein Telegramm vom 3. August2 mit dem Wortlaut
«POLITIQUE BERNE BENTLEY ISLERS LETTER JULY 18 RE WASHINGTON TREATY STOP SHOULD ABOLITION EXTERRITORIALITY BE DISCUSSED TOGETHER WITH CUSTOMS TARIFF CONFERENCE LIKELY TO BE HELD END THIS YEAR SUGGEST URGING SWISS LEGATION WASHINGTON TAKE IMMEDIATE STEPS TO SECURE OFFICIAL INVITATION OF SWITZERLAND STOP SUCH CONFERENCE WOULD INTEREST ALSO NONSIGNATORY POWERS TO WASHINGTON TREATY SUCH AS SWEDEN DENMARK NORWAY SPAIN SWITZERLAND WHO ENJOY EXTERRITORIALITY AND SHOULD THEREFORE BE REPRESENTED ON PLANNED CONFERENCE STOP SUGGEST JOINT ACTION WITH INTERESTED POWERS»
beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen.
Nach hiesigen Pressemeldungen ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass in der auf das kommende Jahresende erwarteten Zolltarifkonferenz, an welcher unter Umständen auch über die Finanzlage der Chinesischen Republik beraten werden soll, ebenfalls die Frage der Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit zur Sprache kommt. Da einerseits die beiden letzten Traktanden - chinesische Staatsfinanzen und Konsularjurisdiktion - den im Washingtoner Vertrag3 vorgesehenen Aufgabenkreis einer solchen Konferenz überschreiten und anderseits die Schweiz an der Frage eines Verzichtes auf das Vorrecht der Exterritorialität lebhaft interessiert ist, habe ich es für nötig erachtet, Sie über die Sachlage telegraphisch zu informieren. Diese hat sich nämlich seit Abreise des Postenchefs insoweit verändert, als inzwischen die Vereinigten Staaten erklärt haben, den Washingtoner Vertrag am 5. August ratifizieren zu wollen, womit alle formellen Hindernisse zur Einberufung der Zolltarifkonferenz behoben würden. Die Konferenz könnte, wie im Vertrage vereinbart, bereits drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden, d.h. frühestens am 5. November. 1925. Obwohl die Haltung der Grossmächte, besonders diejenige der Vereinigten Staaten, auf eine möglichst kurzfristige Einberufung der Konferenz hinweisen, steht auch heute nicht mit Sicherheit fest, ob dieselbe nicht neuerdings verschoben werden muss aus Gründen, die angesichts der verwickelten politischen Lage Chinas zur Zeit nicht vorausgesehen werden können. Dessungeachtet sollte in der Zwischenzeit den Vorschlägen des Postenchefs in dessen eingangs erwähntem Schreiben dringliche Beachtung geschenkt werden. Vor allem sollte festzustellen versucht werden, wann die Konferenz stattfinden wird und ob sie sich tatsächlich auf die Frage der Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit erstrecken wird. Zutreffenden Falles könnte sich der Ausschluss der Schweiz und aller übrigen Staaten, deren Verträge mit China keinen Maximalzollfuss von fünf Prozent ad valorem vorsehen (Spanien, Schweden, Norwegen und Dänemark), nicht mehr mit dem Hinweis auf Art. 1, Al.4 des Anhanges des Vertrages der Neun Mächte vom 6. Februar 1922 über den chinesischen Zolltarif stützen, welcher stipuliert
«THIS COMMISSION SHALL BE COMPOSED OF REPRESENTATIVES OF THE POWERS ABOVE NAMED (The United States of America, Belgium, the British Empire, China, France, Italy, Japan, the Netherlands and Portugal) AND OF REPRESENTATIVES OF ANY ADDITIONAL POWERS HAVING GOVERNMENTS AT PRESENT RECOGNIZED BY THE POWERS REPRESENTED AT THIS CONFERENCE AND WHO HAVE TREATIES WITH CHINA PROVIDING FOR A TARIFF ON IMPORTS AND EXPORTS NOT TO EXCEED 5 per cent. ad valorem AND WHO DESIRE TO PARTICIPATE THEREIN.»
Da die Schweiz in ihrem Freundschaftsvertrag vom 13. April 1918 mit der Chinesischen Republik sich bereit erklärt hat, im Verein mit ändern Mächten auf ihr Konsularjurisdiktionsrecht zu verzichten, m.a. W. sich das Recht vorbehält, erst dann ihr Vorrecht aufzugeben, wenn alle ändern Mächte ihr darin vorangegangen sind, besteht allerdings die begründete Hoffnung, dass die Zollkonferenz selbst mit den angedeuteten erweiterten Kompetenzen nicht ohne Zutun der Schweizerischen Regierung die Grundlage zu deren Privileg entziehen wird, weil mehrere der Vertragstaaten, vornehmlich Grossbritannien, schwerlich in diesem Zeitpunkt zur Aufgabe der Konsulargerichtsbarkeit zu bewegen sein werden. Nichtsdestoweniger ist gegebenenfalls die Erwirkung einer vollgültigen Vertretung der Schweiz im Verein mit Spanien und den skandinavischen Staaten, die sich in derselben Lage befinden, erstrebenswert, da dies nicht allein der sicherere Weg ist, sondern damit der Schweiz auch für spätere aus der kommenden Zollkonferenz hervorgehende Konferenzen das Mitspracherecht sichergestellt werden könnte, sodass sie sich nicht bloss mit der Verfolgung der Unterhandlungen durch einen offiziösen Vertreter zufrieden geben müsste.
Sollte die geplante Zolltarifkonferenz tatsächlich auf Ende dieses Jahres oder Beginn des folgenden Jahres einberufen werden und Ihre Erhebungen ergeben, dass die Frage der Aufgabe der Exterritorialität nicht zur Sprache kommt, so wäre ich Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir die Ernennung Ihres offiziösen Vertreters rechtzeitig bekannt geben würden. Mit Rücksicht auf Herrn Generalkonsul Islers Abwesenheit und Krankheit wird wahrscheinlich nicht, wie es im Einvernehmen mit der Handelsabteilung vorgesehen war, mit dessen Ernennung zu rechnen sein, es sei denn, die Konferenz werde schliesslich doch noch auf einen spätem Termin verschoben, der ihm die Teilnahme ermöglichen würde4.
Ich füge dem Bericht einen Durchschlag für die Handelsabteilung bei.
- 1
- Schreiben: E 2001 (C) 1/18. Paraphe: FK.↩
- 2
- Versand: 3.8.1925,16.45 Uhr. Empfang: 3.8.1925,13.45 Uhr.↩
- 3
- Es handelt sich um den am 6.2.1922 in Washington von den Vereinigten Staaten, Belgien, Grossbritannien, China, Frankreich, Italien, Japan, den Niederlanden und Portugal Unterzeichneten Treaty regarding Chinese Customs Tariff.↩
- 4
- Vgl. dazu Nr. 97, Anm.2.↩
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