Classement thématique série 1848–1945:
V. LA COMMISSION CENTRALE DU RHIN
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 303
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11910* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 289 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 13.12.-13.12.1923 (1923–1923) |
dodis.ch/44945
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 13 décembre 19231
2656. Instruktionen der schweizerischen Delegation für die Sitzung der Rhein-Zentralkommission vom 15. Dezember.
Procès-verbal de la séance du 13 décembre 19231
Das politische Departement hat dem Bundesrat am 28. September 1923 einen Antrag2 betreffend Instruktionen der schweizerischen Delegation für die, gemäss dem Begehren der deutschen Delegation, auf den 2. Oktober einberufene ausserordentliche Sitzung der Rhein-Zentralkommission unterbreitet. Der Antrag wurde s. Zt. vom Departement wieder zurückgezogen, weil die Einladung zur ausserordentlichen Tagung telegraphisch rückgängig gemacht worden war. Die deutsche Regierung hatte sich bekanntlich Ende September entschlossen, die passive Resistenz im Ruhrgebiet aufzuheben. Im Moment der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Frankreich hielt es offenbar Deutschland nicht für opportun, wie ursprünglich geplant, seine Beschwerden gegen die Ruhr-Massnahmen in der Rhein- Zentralkommission vorzubringen.
Deutschland kam indessen, als es das erwartete Entgegenkommen auf französischer Seite nicht fand, schon einige Tage später auf sein Begehren einer ausserordentlichen Sitzung zurück. Entgegen dem Wunsche der deutschen Delegation, die ausserordentliche Konferenz Mitte November, vor Eröffnung der Verkehrskonferenz in Genf, abzuhalten, hat dagegen der Präsident der Kommission, nach Umfrage bei den verschiedenen Delegationen, die Kommission auf den 15. Dezember nach Strassburg einberufen. Die ausserordentliche Sitzung wird somit unmittelbar vor der ordentlichen Konferenz (17. Dezember) stattfinden.
Ob der Präsident bei dieser Festlegung der ausserordentlichen Tagung den Bestimmungen des Artikels 44 der Rheinschiffahrtsakte Rechnung getragen habe, scheint zweifelhaft zu sein. In diesem Artikel heisst es: «Ausserordentliche Sitzungen finden statt, sobald eine der Uferregierungen darauf anträgt.» Es dürfte demnach kaum Sache des Präsidenten sein, entgegen dem Begehren einer Delegation, die Abhaltung der Sitzung auf längere Zeit zu verschieben. Der Präsident ist berechtigt, den Tag der Einberufung der Kommission endgültig festzulegen. Dabei soll er aber grundsätzlich nicht die ausserordentliche Sitzung bis zur ordentlichen Zusammenkunft der Kommission verschieben. Eine Delegation wird ja gerade in jenen Fällen eine ausserordentliche Sitzung verlangen, wo ihr der Zeitpunkt der ordentlichen Zusammenkunft zu weit abliegt. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des genannten Artikels 44 könnte der Präsident einen solchen Beschluss selbst dann nicht fassen, wenn ihm von der Mehrheit der Mitglieder der Kommission ein entsprechender Wunsch geäussert würde. Es ist gemäss Artikel 44 gar nicht Sache der Kommission, über die Zweckmässigkeit der Einberufung einer ausserordentlichen Tagung zu befinden.
Auf diese Umstände wird die schweizerische Delegation in der Eintretensdebatte hinweisen können.
Die heute vorliegende Traktandenliste enthält im wesentlichen dieselben Traktanden, über die sich das politische Departement bereits in seinem Antrage vom 28. September ausgesprochen hat. Was insbesondere die Frage der Rückwirkungen der Ruhr-Massnahmen auf die Rheinschiffahrt betrifft, so ist seither ein neues Memorandum der deutschen Delegation vom 18. Oktober3 eingetroffen, das aber im wesentlichen dieselben Klagen wiederholt, die im Bericht vom 28. September erwähnt sind. Vom ersten holländischen Delegierten, Professor van Eysinga, ist sodann die Abschrift einer Eingabe an die Zentralkommission vom 5. November eingelangt4, in der die holländische Delegation Stellung nimmt zu dem Schreiben der französischen und belgischen Delegationen vom 6. September betreffend die Ruhr-Massnahmen. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Soweit die holländische Delegation in ihrer Eingabe die unbedingte Einhaltung der Rheinschiffahrtsakte fordert und sich gegen den Standpunkt der französischen und belgischen Delegation wendet, wonach einzelne Abweichungen von der Akte, gegen die die schweizerische und holländische Delegation Beschwerde eingelegt hatten, als «impérieuse nécessité» zu rechtfertigen gesucht werden, kann ihr die Schweiz voll und ganz zustimmen. Holland ist in derselben Rechtslage wie die Schweiz. Wenn es unklar ist, inwieweit die Rechte Deutschlands auf die freie Rheinschiffahrt durch den Versailler Vertrag beschränkt worden sind, so besteht eine entsprechende Einschränkung der Rechte Hollands und der Schweiz zweifellos nicht. Die für die Schweiz und Holland einzig massgebenden Bestimmungen des Versailler Vertrages in Artikel 354 ff. garantieren bekanntlich von neuem die in der Rheinschiffahrtsakte von 1868 enthaltenen Vorschriften über die freie Rheinschiffahrt.
Von Seiten der schweizerischen Rheinschiffahrts-Interessenten sind dem politischen Departement allerdings seit der letzten Sitzung der Zentralkommission keinerlei Klagen über Belästigungen der Rheinschiffahrt mehr zugekommen. Da jedoch die schweizerische Rheinschiffahrt im laufenden Jahre nur von einer einzigen Gesellschaft, der Schweizer Schleppschiffahrtsgenossenschaft, durchgeführt worden ist, während die ändern in Basel niedergelassenen Gesellschaften durch den Ruhr-Konflikt überhaupt lahmgelegt wurden, sind die Erfahrungen der schweizerischen Schiffahrt naturgemäss beschränkt. Die Basler Rheinschifffahrts-Direktion, der die Eingabe der holländischen Delegation sowie auch die erwähnten Schreiben der französischen und belgischen Delegationen zur Vernehmlassung unterbreitet wurden, weist in ihrem Antwortschreiben vom 19. November5 mit Recht auf diesen letztem Umstand hin. Die Schweiz, auch wenn sie praktisch unter den Massnahmen im Ruhrgebiete nicht mehr zu leiden hat, hat gleichwohl allen Anlass, auf die unbeschränkte Einhaltung der Rheinschiffahrtsakte zu dringen. Die schweizerische Delegation wird es der holländischen Delegation überlassen können, ihre Klagen gegen die Nichteinhaltung der Rheinschiffahrtsakte vorzubringen, wird aber die holländische Delegation im «Kampf ums Recht» zu unterstützen haben.
In diesem Sinne sind die Weisungen der schweizerischen Delegation, die im Antrag vom 28. September enthalten sind, zu ergänzen. Die Ausführungen in jenem Antrage über die übrigen Geschäfte der Kommission werden ohne Änderung oder Ergänzung aufrechterhalten. Einzig über die Frage des «service hydrométrique» wird das Departement des Innern dem Bundesrate einen besonderen Bericht unterbreiten.
Auf Grund dieser Erwägung wird beschlossen:
1. Es wird als Weisungen der schweizerischen Delegation der Antrag des politischen Departementes vom 28. September, ergänzt durch die vorstehenden Ausführungen, gutgeheissen.
Ferner wird, gemäss dem Antrage des Departementes des Innern beschlossen:
2. Das Departement des Innern wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem politischen Departement die Instruktionen betreffend Wendeplatz bei Kehl festzusetzen und durch das politische Departement der Delegation nachträglich nach Strassburg nachzusenden.
3. Die Delegation beantragt, mit Bezug auf den hydrometrischen Dienst zunächst den Bericht der Unterkommission abzuwarten. Im übrigen hält sich die Delegation streng im Rahmen der früher aufgestellten Instruktionen. Auftauchende neue Wünsche werden, soweit die Ablehnung nicht angezeigt erscheint, lediglich zur Prüfung entgegengenommen.
4. Die Delegation wird beauftragt, anlässlich der Berichterstattung über den Rheinausbau Basel–Strassburgauf baldige Visierung der Pässe für die badischen Vermessungsbeamten zu dringen.