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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 253
volume linkBern 1988
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1005#1000/16#10* | |
| Dossier title | Protokolle des Bundesrates, Geheimprotokolle (Minuten und Originale) 1923 (1923–1923) | |
| File reference archive | 4.5 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR# E1005#1000/17#10* |
| Old classification | CH-BAR E 1005(-)1000/17 2 |
| Dossier title | Protokolle des Bundesrates, Geheimprotokolle (Minuten und Originale) 1923 (1923–1923) |
| File reference archive | 4.5 |
dodis.ch/44895 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 janvier 19231 Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien
Procès-verbal de la séance du 23 janvier 19231
Das Volkswirtschaftsdepartement legt seinen Bericht über den Stand der Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien vor. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgendes:
1. Der italienische Gesandte hat dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes Dienstag, den 16. Januar, ersucht, Herrn Luciolli, den Chef der italienischen Delegation, empfangen zu wollen zur Besprechung der Situation.
Herr Luciolli hat erklärt, dass die Instruktion, die er von seiner Regierung besitze, zusammengehalten mit den letzten Erklärungen der schweizerischen Delegation, den Bruch bedeuten würde. Es liege ihm aber daran, persönlich noch einen letzten Schritt zu tun, um wo möglich eine Einigung herbeizuführen. Die Differenzen, die noch bestehen, liegen auf 2 Gebieten: bei den Einfuhrbeschränkungen und bei den Maschinenzöllen. Er habe sich nun überzeugt, dass die Schweiz grundsätzlich ihren Standpunkt nicht verlassen könne und nicht verlassen werde und er sei deshalb seinerseits bereit, einen Vertrag auf Basis der letzten Vorschläge der Schweiz mit Bezug auf die Einfuhrbeschränkungen seiner Regierung zur Annahme zu empfehlen.
Mit Bezug auf die Maschinenzölle sei es der italienischen Regierung nicht möglich, die schweizerischen Begehren ganz zu erfüllen, indem infolge des ganzen Tarifaufbaues die gegenwärtig erklärten Konzessionen schon das Maximum dessen bedeuten, was die Regierung geben könne. Dagegen sei es nicht ausgeschlossen, in der einen oder ändern Position noch eine Korrektur im Sinne der schweizerischen Begehren vorzunehmen.
2. In dieser ersten und zwei weitern Besprechungen mit Hrn. Luciolli hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes in steter Fühlung mit den Mitgliedern der schweizerischen Delegation die beiden strittigen Gebiete durchgesprochen. Das Ergebnis ist folgendes:
a. Einfuhrbeschränkungen: Die Frage würde geregelt im Sinne des in der Sitzung des Bundesrates vom 10. Januar 19232 in Aussicht genommenen Notenentwurfs, wonach die Schweiz ungefähr die Hälfte der Italien gegenüber bestehenden Einfuhrbeschränkungen aufhebt und bei der übrigen noch weiter bestehenden Hälfte gewisse Kontingente zusichert. Beim allfälligen Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen würde Italien ein Kontingent zugesichert, dass der Normaleinfuhr der Jahre 1911/1913 entspricht, unter gewisser Rücksichtnahme auf die veränderten Verhältnisse.
b. Maschinenzölle: Die vorläufigen Besprechungen zeitigten bezüglich der noch offenen Maschinenzölle einen Kompromiss, d. h. eine Halbierung der noch bestehenden Differenzen. Herr Luciolli will nun sofort seine Regierung informieren, um die endgültige Antwort in möglichst kurzer Zeit übergeben zu können.3
Der Rat nimmt von diesem Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis.
- 1
- E 1005 2/2.↩
- 2
- Cf. n“ 249.↩
- 3
- Le Traité de commerce avec l’Italie a été conclu à Zurich le 27 janvier 1923, dans le sens proposé par Schulthess. Dans sa séance du 29 janvier 1923, le Conseil fédéral donna son accord au Traité, cf. E 1004 1/286, no 250. Pour l’ensemble des négociations et le contenu du Traité, cf. aussi Message du Conseil fédéral à l’Assemblée fédérale FF, 1923, vol. I, pp. 259–415. Le Traité, approuvé par F Assemblée fédérale, le 8 février, estentréen vigueur le 20 février 1923, sous réserve de ratification par l’Italie. Sur l’approbation du Traité par les Chambres italiennes, cf. no 302.↩
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