Classement thématique série 1848–1945:
XIII. QUESTIONS ÉCONOMIQUES GÉNÉRALES
Également: Projet d’une déclaration de réciprocité dans le domaine des droits d’établissement et de commerce à échanger entre la Suisse et les pays baltes (Lettonie, Estonie, Lituanie, Finlande). Annexe de 23.12.1921 (CH-BAR#E2001B#1000/1506#90*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 147
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11701* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 23.12.-23.12.1921 (1921–1921) |
dodis.ch/44789
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 décembre 19211
3704. Abkommen mit den baltischen Staaten
Procès-verbal de la séance du 23 décembre 19211
Anlässlich der Anerkennung de jure von Lettland (22. April 1921), Estland
(22. April 1921)2 und Lithauen (16. August 1921)3 sind mit diesen Staaten jeweilen kurze Gegenrechtserklärungen betreffend Niederlassung, Handel und
Gewerbe ausgetauscht worden. Bei der am 22. Februar 1918 erfolgten de jure-Anerkennung Finnlands4 wurde es leider unterlassen, die Beziehungen zu diesem
Randstaat in ähnlicher Weise zu ordnen.
Heute dürfte der Zeitpunkt gekommen sein, um das Verhältnis der Schweiz zu
den vier genannten baltischen Staaten etwas weiter auszubauen und es möglichst
rasch und klar zu festigen.
Sämtliche Randstaaten sind heute bestrebt, ihre durch die Schrecken des Weltkrieges zusammengebrochene politische und wirtschaftliche Lage neu aufzubauen. Ihre staatliche Ordnung steht im Zeichen wahrhafter Demokratie, und die
Wirtschaftskonjunktur strebt mit voller Kraft nach oben. Alle vier Staaten sind
heute vollwertige Mitglieder des Völkerbundes. Zahlreiche Schweizer halten sich
in jenen Ländern auf. Andere Staaten, insbesondere England und Frankreich,
machen längst grosse Anstrengungen, um sich diese Territorien als willkommene
Absatzgebiete für ihre Produkte zu sichern. Haben sie dort einmal festen Fuss
gefasst, so stehen sie auch an erster Stelle, wenn einmal der Weg ins unermessliche
Russland wieder erschlossen sein wird. Es rechtfertigt sich daher, auch unsern
Landsleuten den Weg in jene Länder nach Möglichkeit zu ebnen.
Der angestrebte Zweck kann durch eine einfache Gegenrechtserklärung in der
Form eines Notenaustausches am besten erreicht werden; dadurch würde die
Gefahr vermindert, dass einzelne Randstaaten Verträge abschliessen, welche die
Schweiz wirtschaftlich von gewissen Gebieten des Exportes ausschliessen, wie
dies Finnland in seinem Handelsverträge vom 13. Juli 1921 mit Frankreich getan,
der diesem Land z. B. das Monopol der Einfuhr von Weinen und Spirituosen und
bedeutende Zollermässigungen für Seidengewebe einräumt.
Der einfache Notenwechsel gestattet auch jeder Partei, von der ganzen provisorischen Vereinbarung oder von einzelnen Artikeln derselben jederzeit zurückzutreten. Dieser Rücktritt wird wohl in der Praxis nie überraschend von einem Tage auf den ändern erfolgen, sondern er wird in der Form geschehen, dass man
sich zu neuen Verhandlungen bereit erklärt, wobei man vereinbaren kann, dass
die bisherige Vereinbarung vorläufig oder auf eine bestimmte Frist weiter in Kraft
bleibt. Anlässlich der Übergabe der Noten an die Vertreter der betreffenden
Randstaaten könnte dies mündlich mitgeteilt werden.
Mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche Bedenken soll in den Noten keine
Kündigungsfrist erwähnt werden. Damit wird der Gegenrechtserklärung der ihr
unter Umständen anhaftende Charakter eines Staatsvertrages genommen und die
Angelegenheit in die ausschliessliche Kompetenz des Bundesrates gestellt. Mit
einem formellen Staatsvertrage, welcher lange Verhandlungen bedarf, und der
überdies der Ratifizierung durch die Bundesversammlung unterliegt, wäre eine
rasche und vorläufige Ordnung unserer Beziehungen zu den baltischen Staaten
nicht zu erreichen.
Der Notenentwurf ist vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement,
vom Volkswirtschaftsdepartement und vom Militärdepartement gutgeheissen
worden; er wurde auch der Genossenschaft für den Schutz der schweizerischen
Interessen in Russland unterbreitet.
In Zustimmung zum Antrag des politischen Departements wird beschlossen:
Das politische Departement wird ermächtigt, mit den Regierungen von Lettland, Estland, Lithauen und Finnland in Verhandlungen zu treten zum Zwecke
des vorgesehenen Notenaustausches.5
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