dodis.ch/44739
CONSEIL FÉDÉRAL
Proposition du Chef du Département de l’Economie publique, E.
Schulthess1
Die vom 13. bis 15. ds stattgefundenen Besprechungen zwischen den schweizerischen und den italienischen Delegierten über die Ordnung der gegenseitigen Zollverhältnisse haben einen verhälnismässig befriedigenden Verlauf genommen. Da der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien am 30. ds. zu Ende geht2 und deshalb jeder der beiden Staaten in Zollsachen völlige Autonomie erhält, handelte es sich darum festzustellen, welche Zölle vom 1. Juli an zur Anwendung kommen sollen. Ferner wünschten die italienischen Delegierten auch eine Aussprache über unsere Einfuhrbeschränkungen.
Schweizerischerseits wurde zunächst ein Programm aufgestellt. Nach dessen Besprechung präzisierte die italienische Delegation ihren Standpunkt in einem Memorandum. Beide Aktenstücke liegen bei.3
Das Resultat der Diskussion ist folgendes:
1. Die Schweiz und Italien behandeln sich bis zum Abschluss eines neuen Handelsvertrages gegenseitig in jeder Beziehung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation.
2. Die Textbestimmungen des bestehenden Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien bleiben in Kraft. Die gegenseitigen Beziehungen werden durch die heutigen Abmachungen nur hinsichtlich der Zölle neu geordnet.
3. Auf italienische Waren wird vom 1. Juli an der neue schweizerische Gebrauchszolltarif angewendet. Allfällige Ermässigungen, die mit ändern Staaten vereinbart werden sollten, werden auch Italien gewährt.
4. Die schweizerischen Waren werden in Italien vom gleichen Tage an nach dem Generaltarif verzollt, soweit dieser nicht durch den bisherigen französischitalienischen Handelsvertrag herabgesetzt ist. Die bezüglichen reduzierten Ansätze, sowie die Zollermässigungen, die allenfalls ändern Staaten eingeräumt werden, finden auch auf schweizerischen Waren Anwendung.
Sobald der neue, noch nicht publizierte italienische Generaltarif an Stelle des bisherigen Gültigkeit erlangt, was nach den Mitteilungen der italienischen Delegation wahrscheinlich nicht vor dem 1. August der Fall sein wird, so findet er mit allen etwa mit ändern Ländern vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Ermässigungen auch auf schweizerische Waren Anwendung, wenn nicht vorher zwischen den Parteien etwas anderes abgemacht worden ist.
Der erwähnte neue Tarif wird der Schweiz sobald als möglich, jedenfalls vor seiner allgemeinen Publikation und Inkraftsetzung, mitgeteilt.
5. Die vorstehenden Abmachungen, die der Genehmigung beider Regierungen bedürfen, gelten bis zum Abschluss eines neuen Handelsvertrages, können aber jederzeit auf Ende des nächstfolgenden Monats gekündigt werden. Immerhin behält sich die Schweiz das Recht vor, von diesen Abmachungen im Moment der Anwendung des neuen italienischen Generalzolltarifs zurückzutreten.
Zwischen den beiden Ländern werden sobald als möglich Unterhandlungen über den Abschluss eines neuen Handelsvertrages angeknüpft werden.
Was die Einfuhrbeschränkungen betrifft, so wünschten die italienischen Delegierten für den Fall, dass neue Massregeln dieser Art getroffen werden sollten, die Zusicherung von Kontingenten in der Höhe der mittleren Einfuhr italienischer Waren vor dem Kriege nebst einem Zuschlag, der dem Zuwachs des italienischen Gebiets und der industriellen Entwicklung des Landes entspricht.
Die schweizerischen Delegierten erklärten dagegen, sich nicht in dieser Weise binden zu können. Man sei grundsätzlich geneigt, Kontingente zu gewähren, die der mittleren Einfuhr vor dem Kriege entsprechen und auch einigermassen der italienischen Gebietsvergrösserung Rechnung tragen, müsse sich aber Vorbehalten, bei ihrer Festsetzung im einzelnen Falle auf die Veränderungen Rücksicht zu nehmen, die im schweizerischen Bedarf und in der Ausfuhr der betreffenden schweizerischen Waren nach Italien eingetreten sind.
Eine Einigung wurde in dieser Hinsicht nicht erzielt. Jeder Teil erklärte, auf seinem Standpunkte beharren zu müssen.
Wir beantragen:
Genehmigung der getroffenen Abmachungen.4