Classement thématique série 1848–1945:
I. LA SUISSE ET LA SOCIÉTÉ DES NATIONS
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 7-II, doc. 423
volume linkBern 1984
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E2001B#1000/1508#29* | |
Titre du dossier | Konferenz der Kommission zur Besprechung der Traktanden der ersten Völkerbundsversammlung; Protokoll (1920–1920) | |
Référence archives | B.56.41.01.12.1 |
dodis.ch/44634
Traktandum 1: Reglement und Kompetenzen der Völkerbundsversammlung. a. Präsidium der Versammlung.1
PROTOKOLL DER KOMMISSION ZUR BESPRECHUNG DER TRAKTANDEN DER ERSTEN VÖLKERBUNDSVERSAMMLUNG2
Anwesend die Herren Bundespräsident Motta, Bundesrat Schulthess, Bundesrat Haab, alt Bundespräsident Ador, Ständerat Usteri, Minister Dinichert, Professor Eugen Huber, Professor Max Huber.
Die Versammlung wird begrüsst vom Vorsitzenden, Herrn Bundespräsident Motta.Herr Ador: Der Präsident der Eidgenossenschaft wird dem Usus entsprechend die Versammlung eröffnen müssen. Ich glaube nicht an die Möglichkeit, dass ein Mitglied des Rates zum Präsidenten gewählt werden wird. Die Versammlung würde dadurch ihre absolute Unabhängigkeit und Selbständigkeit preisgeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Herr Hymans als Vertreter Belgiens im Rate in dieser Eigenschaft ersetzen lassen wird durch ein anderes Mitglied der Delegation, sei es durch Carton de Wiart oder durch Baron Descamps. Offizielle Schritte der Schweiz für die Präsidentschaft halte ich nicht für zweckmässig.
Herr Motta: Es wäre unklug, irgendwelche Prätention für die Präsidentschaft zu erheben. Immerhin dürfte der Präsident der Eidgenossenschaft von der Präsidentschaft nicht zurückstehen, wenn sie ihm angetragen würde. Die grossen und die kleinen Staaten werden vielleicht unter sich nicht einig werden, so dass unter Umständen die Wahl des Bundespräsidenten als erstem Delegierten des Empfangsstaates sich von selbst ergibt.
Die Frage, wer die Versammlung zu eröffnen haben wird, dürfte nicht zweifelhaft sein. Der Bundespräsident wird die Versammlung eröffnen müssen und nachher den Präsidenten des Rates bitten, die Präsidentschaft ad interim zu übernehmen.
Unter allen Umständen muss vermieden werden, dass der Präsident der Eidgenossenschaft in irgendwelche Wahlmachenschaften hineingezogen wird. Sobald ersichtlich ist, dass seine Aussichten für die Wahl gering sind, würde es zweckmässig sein, eine Erklärung abzugeben, dass der Bundespräsident zurückstehe.
Herr Schulthess: Die Schweiz dürfte m.E. durchblicken lassen, dass nach internationalen Gepflogenheiten der Schweiz die Ehre der Präsidentschaft zukommt. Es ist zu erwarten, dass die Gegner des Völkerbundes aus der Nichtwahl des Bundespräsidenten zum Präsidenten der Versammlung Kapital schlagen werden, von einer «Beiseiteschiebung» der Schweiz sprechen werden. Dies sollte wenn möglich verhindert werden.
Herr Eugen Huber: Wäre es nicht möglich, dass man der Versammlung die Wahl eines Ehrenpräsidenten nahelegen würde? Mit der Wahl von Herrn Motta zum Ehrenpräsidenten würde ein allzu starkes Ab weichen von der Tradition vermieden.
Herr Max Huber: Dieser Gedanke ist, soviel ich mich erinnere, schon am Kongress im Haag praktisch zum Ausdruck gekommen.
Herr Motta: Der Vorschlag von Herrn Eugen Huber muss ernstlich geprüft werden. Ich habe mich gefragt, ob es nicht zweckmässig wäre, wenn bei der Eröffnung der Versammlung noch ein oder zwei weitere Mitglieder des Bundesrates zur Begrüssung anwesend wären. Damit würde noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass die Anwesenheit des Bundespräsidenten einen Höflichkeitsakt bedeutet, dass die Schweiz damit der grossen historischen Bedeutung der ersten Völkerbundsversammlung Rechnung tragen wollte.
Herr Ador: Der Vorschlag von Herrn Eugen Huber scheint mir ebenfalls sehr zweckmässig zu sein.
Herr Schulthess: Ich möchte eher raten, diesen Vorschlag mit Vorsicht aufzunehmen. Die Ernennung von Herrn Motta zum Ehrenpräsidenten würde einer Beiseiteschiebung gleichkommen, da der Ehrenpräsident keine Funktion von irgendwelcher Bedeutung auszuüben haben wird. Auf alle Fälle sollte nicht von der «Ehrenpräsidentschaft» gesprochen werden, solange noch Aussicht auf die ordentliche Präsidentschaft vorhanden ist. Allzu grosse Bescheidenheit der Schweiz wäre nicht am Platze. Belgien wird unsere legitimen Ansprüche sicherlich verstehen und sich auch mit der Vize-Präsidentschaft begnügen.
Herr Usteri: Die Ernennung des Bundespräsidenten zum «Ehrenpräsidenten» wäre nach der Auffassung der deutschen Schweiz eine sehr mässige «Ehrung» der Schweiz. Die Stellung von Herrn Motta während der Versammlung wäre unhaltbar. Wie sollte er als Ehrenpräsident zugleich Sprecher der schweizerischen Delegation sein können?
Eine gewisse Unabhängigkeitsbewegung der Nicht-Ratsmitglieder der Versammlung wird sich in der Präsidentschaftsfrage von selbst geltend machen.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation hat demnach in der Präsidentschaftsfrage der Entwicklung nicht vorzugreifen. Der Bundespräsident wird die Versammlung eröffnen und die weitere Entwicklung der Dinge abwarten.3
b. Reglement der Versammlung.
Herr Motta: Dem Reglement kann m.E. in seiner gegenwärtigen Form von der Schweiz zugestimmt werden. Man wird vermeiden müssen, in weniger wichtigen Fragen einen eigenen Standpunkt geltend zu machen.
Herr Usteri: Es geht aus dem Pakte nicht klar hervor, ob die Ratsmitglieder in der Versammlung auch Stimmen haben werden.
Herr Max Huber: Es wird das Bestreben des Rates sein, einen merklichen politischen Einfluss auf den Gang der Geschäfte auszuüben. Es ist möglich, dass Mitglieder des Rates zugleich Delegierte sein werden.
Herr Motta: Zusammenfassend: Das Reglement gibt der schweizerischen Delegation zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
c. Verteilung der Kompetenzen zwischen Völkerbunds-Rat und - Versammlung.
Herr Max Huber: Das System des Paktes ist ausserordentlich klug ausgedacht. Man hat heute noch viel zu wenig Erfahrung, um schon eine Ausscheidung der Kompetenzen vornehmen zu können. Hingegen scheint mir anfechtbar zu sein, dass bloss der Rat das Recht haben sollte, bei Kompetenz-Konflikten eine Vermittlungs-Kommission zu ernennen.
Herr Motta: Die schweizerische Delegation wird sich also mit der gegenwärtigen Kompetenzabgrenzung einverstanden erklären, wird aber verlangen, dass auch der Versammlung das Recht zustehe, die Einsetzung einer paritätischen Vermittlungskommission zu beantragen.
Traktandum 2: Stellungnahme zum Bericht über die Tätigkeit des Rates und
zum Bericht über die Arbeiten des Generalsekretariates.
a. Resolution vom 13. Februar betreffend die schweizerische Neutralität.
Herr Motta: Das beste wird sein, die schweizerische Delegation wirke dahin, dass der Beschluss des Rates von der Versammlung ohne weitere Diskussion zur Kenntnis genommen werde.
Keine abweichende Meinung.
b. Beschlüsse des Rates betreffend das Generalsekretariat und den
Völkerbundssitz in Genf.
Stellungnahme in gleichem Sinne.
c. Spezielle Fragen, beispielsweise Mandate, Typhus in Polen,
Abgrenzung einzelner Territorien.
Herr Max Huber: Die Schweiz tut gut daran, nur da in die Debatte einzugreifen, wo sie spezielles Interesse daran hat.
Nur auf das folgende sollte in Genf hingewiesen werden:
Es widerspricht der Idee der Mandats-Kontrollkommission, dass darin nur die Staaten vertreten seien, die selbst die Interessenten sind. Das Mandatsystem, wie es vorliegt, ist eine Komödie. Hinter den Kulissen sollte dahin gewirkt werden, dass andere neutrale Staaten, beispielsweise Holland, und zwar nicht nur, wie jetzt vorgeschlagen, vom Völkerbundsrat bezeichnete holländische Privatpersonen, zur Kontrolle zugezogen werden. Sehr wertvoll wäre es, wenn Amerika sich in der Kommission vertreten Hesse.
Herr Motta: Die Delegation soll also dahin wirken, dass in der Mandats-Kontrollkommission möglichst viele Nicht-Mandatstaaten Vertretung erhalten werden. Darüber hinaus mischt sie sich aber in diese Fragen, die teilweise nur eine Sanktion des alten Regimes bilden, nicht ein.
Traktandum 3: Ernennung der nicht ständigen Mitglieder des Rates.
Herr Max Huber: Meines Erachtens ist dieses Traktandum eines der wichtigsten der Versammlung. Bewährt sich die Versammlung hier, so hat sie sich schon in weitem Masse gerechtfertigt.
Von allen erdenklichen Systemen der Ernennung der nicht ständigen Ratsmitglieder ist das der nordischen Staaten das beste. Es ist davon die Rede gewesen, der Schweiz eine Vertretung im Rate zu gewähren. Ich halte aber dafür, dass die Schweiz gut tun wird, in der Hinsicht sehr zurückhaltend zu sein.
Der Vorschlag der nordischen Staaten, die Versammlung jährlich an bestimmtem Datum abzuhalten, scheint mir nicht unbedenklich zu sein. Allzu häufige Zusammenkünfte können dem Ansehen der Versammlung gefährlich werden.
Herr Motta: Was den Turnus und die Wahlbedingungen der nicht ständigen Ratsmitglieder anbetrifft, halte ich den nordischen Vorschlag ebenfalls für zweckmässig. In bezug auf die Zusammenkünfte der Versammlung bin ich mit Herrn Max Huber der Ansicht, dass es eher gefährlich wäre, diese in zu kleinen Zeiträumen vorzusehen. Vielleicht könnte der schwedische Vorschlag in der Weise geändert werden, dass gesagt würde, die Versammlung finde wenigstens alle 2 Jahre statt.
Herr Eugen Huber: Ich bin der Ansicht, es müsse vor allem dafür gesorgt werden, der Versammlung möglichst viele Kompetenzen zu sichern. Jährliche Zusammenkünfte würden deren Bedeutung heben. Immerhin dürfte auch ein zweijährliches Zusammentreten genügen.
Herr Dinichert: Es sind 2 Tendenzen auseinanderzuhalten: Die eine möchte der Versammlung möglichst viele Kompetenzen zuschieben, die andere nicht. Zwischen dem schwedischen Vorschlag, der die Versammlung für alle Fragen kompetent erklären will, und dem Vorschlag von Balfour scheint mir ein Gegensatz zu bestehen. Wir werden in erster Linie schlüssig werden müssen, ob wir der Versammlung möglichst viele Kompetenzen geben wollen oder nicht. Würde sich die Versammlung nur alle 2 Jahre oder nach unbestimmten Zeitperioden versammeln, so könnte sie sich dementsprechend nur mit wenigen Fragen befassen.
Herr Max Huber: Die Versammlung wird mehr Ansehen erlangen, wenn sie nur in den Fällen in Funktion tritt, wo sie zu positiven Resultaten gelangen kann. Die politischen Konflikte im Sinne von Art. 11,15 und 17 werden unter Umständen ein sofortiges Eingreifen verlangen. Eine Einberufung der Versammlung wäre in solchen Fällen unmöglich. Jede Partei kann dagegen, wenn das Mediationsverfahren nach Art. 15 anhängig gemacht worden ist, verlangen, dass der Fall vor die Versammlung gebracht werde, dann muss die Versammlung zusammentreten, und zwar wegen der Frist von 6 Monaten, unverzüglich in ausserordentlicher Session. Die periodisch zu erledigenden Geschäfte Budget etc. könnten auch alle 2 Jahre behandelt werden. Die zweijährige Periode würde zur Stärkung der Autorität der Versammlung beitragen. Die nicht im Rate vertretenen Staaten werden am ehesten Einfluss auf die Geschäfte des Völkerbundes gewinnen, wenn sie danach trachten, in den sie interessierenden technischen Organen des Völkerbundes vertreten zu sein, wo fachliche Tüchtigkeit gegenüber der rein politischen Macht des vertretenen Staates ausschlaggebend sein kann.
Herr Ador: Bei allen wichtigen Fragen wird der Rat ein Interesse haben, die Versammlung zu begrüssen. Jährliche Versammlungen scheinen deshalb nicht zu viel zu sein.
Herr Schulthess: Das häufige Zusammentreten der Versammlung trägt nur scheinbar zur Demokratisierung des Völkerbundes bei. Es wird schwer sein, in einer so verschiedenartig zusammengesetzten Versammlung positive Arbeit zu leisten.
Herr Usteri: Ein mehr persönliches Moment kommt dazu: Es wird Personen, die in öffentlicher Stellung sind, fast unmöglich sein, jedes Jahr an die Versammlung zu ziehen.
Herr Dinichert: Der Pakt sieht vor, dass sich der Rat mindestens einmal im Jahr versammle. In Wirklichkeit ist er aber viel häufiger zusammengetreten. Bei der Versammlung wird es ähnlich sein. Wenn diese mindestens alle 2 Jahre zusammentreten müsste, so wären vielleicht ihre Zusammenkünfte in Wirklichkeit häufiger.
Herr Max Huber: Wenn jährliche «ordentliche» Versammlungen stattfinden, wird es dagegen kaum möglich sein, zwischenhinein noch Versammlungen einzuberufen.
Herr Schulthess: Wenn gesagt wird, die Versammlungen haben auf alle Fälle [alle 2 Jahre stattzufinden, so hat das den Sinn, dass von jeder ausserordentlichen Versammlung an wiederum der Zeitraum von 2 Jahren laufen würde.
Herr Max Huber: Die periodischen Versammlungen sollten zur festgesetzten Zeit immer stattfinden. Das ist wegen der Vorbereitungsarbeiten und wegen des Budgets nötig.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerischen Delegierten werden dem nordischen Vorschlag betreffend den Turnus und die Wahlbedingungen der nicht ständigen Ratsmitglieder zustimmen. Sie unterstützen auch den Vorschlag der Festsetzung von bestimmten Perioden für die Zusammenkünfte der Versammlung, werden aber dahin wirken, dass nicht zu kurze Perioden vorgesehen werden. Detailsfragen bleiben ihrem Ermessen Vorbehalten.
Traktandum 4: Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Völkerbund.
a. Aufnahmegesuche, die ohne Bedingungen gestellt worden sind: Estland, Ukraine, Lettland, Georgien, Finnland.
b. Aufnahmegesuche von Staaten, die sich in einer besondern Lage befinden und welche wenigstens teilweise ihre Neutralität aufrecht zu erhalten wünschen: Luxemburg, San Marino, Monaco, Island.
c. Das von der Schweiz seinerzeit weitergeleitete Aufnahmegesuch von Liechtenstein.
Herr Max Huber: Die Aufnahme von neuen Staaten in den Völkerbund kommt einer Kollektivanerkennung derselben gleich. Bei einzelnen der unter a aufgeführten Staaten ist es aber fraglich, ob sie politisch schon so gefestigt seien, dass sie aufgenommen und damit anerkannt werden könnten. Die Vorarbeiten des Generalsekretariates lassen in der Beziehung sehr zu wünschen übrig. Über die politischen Verhältnisse der einzelnen Staaten wird gar nichts gesagt. Finnland ist seit 1918/19 von den meisten Staaten anerkannt; seiner Aufnahme stehen jedenfalls keine Hindernisse entgegen.
Die unter b erwähnten Staaten sind Zwergstaaten, die in irgendwelcher Abhängigkeit zu ändern Staaten stehen. Wir haben kein Interesse daran, dass die Neutralität, die der Schweiz nur in Anerkennung ihrer einzigartigen Lage gewährt worden ist, auch ändern Staaten zuerkannt werde.
In bezug auf die Neutralität von Liechtenstein werden wir sehr vorsichtig sein müssen. In einer eventuellen Verletzung der Neutralität von Liechtenstein könnte leicht auch eine Verletzung der schweizerischen Neutralität erblickt werden. Umgekehrt könnte unter Umständen der Völkerbund Liechtenstein wegen der schweizerischen Neutralität nicht zu Hilfe kommen.
Herr Usteri: Es wäre dem Publikum schwer verständlich, wenn wir uns einerseits für Liechtenstein in verschiedenen Richtungen bemühen würden, andererseits uns weigern würden, dessen Wünsche zu vertreten.
Herr Dinichert: Artikel 1 des Paktes sieht vor, dass alle konstituierten Staaten unter gewissen Voraussetzungen in den Völkerbund aufgenommen werden können. Die Frage ist also vor allem die, ob ein Staat konstituiert sei oder nicht.
Luxemburg, San Marino, Monaco, Liechtenstein sind als Staaten völkerrechtlich anerkannt. Deren Kleinheit darf für uns kein Grund sein, ihre Aufnahme zu verweigern. Auf alle Fälle sollte die Schweiz sich in diesen Fragen grosse Reserve auferlegen.
Herr Max Huber: Monaco, San Marino, usw. waren immer nach aussen vertreten durch andere Staaten. Ein Ausweg wäre der, dass man sie in den Völkerbund aufnehmen würde, ohne ihnen eine Vertretung in der Versammlung zu gewähren.
Herr Motta: Zusammenfassend: Für die Staaten unter a mit Ausnahme Finnlands wäre es wünschbar, wenn das Generalsekretariat vor der endgültigen Stellungnahme der schweizerischen Delegation entsprechend Art. 1 des Paktes mehr Aufschlüsse erteilen würde. Die schweizerische Delegation tritt grundsätzlich nicht für die Aufnahme der unter b genannten Staaten, mit Ausnahme von Luxemburg, ein. Es soll von ihr versucht werden, zu verhindern, dass bei der Aufnahme von Luxemburg dessen Neutralität berührt werde.
Bei Liechtenstein wird die Delegation zunächst die Stellungnahme der übrigen Staaten zu erfahren suchen.
d. Aufnahme der Zentralstaaten.
Herr Max Huber: Wenn Deutschland in den Völkerbund aufgenommen wird, so bedeutet das seine Rehabilitation als europäische Grossmacht. Als Grossmacht müsste aber Deutschland auch eine Vertretung im Rate erhalten, und in diesem Falle wäre eine Änderung des Paktes nicht zu umgehen.
Herr Ador: Man ist in Frankreich der Ansicht, dass die in Artikel 1 des Paktes geforderten «garanties de bonne foi» bei Deutschland noch nicht vorhanden seien.
Herr Usteri: Es muss auch bei Deutschland untersucht werden, ob die von Artikel 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. Es liegt im Interesse Deutschlands, dass die Frage seiner Aufnahme nicht zu früh gestellt werde.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation steht grundsätzlich einem Aufnahmegesuch Deutschlands sympathisch gegenüber. Sie betrachtet es aber auch hier als wünschbar, dass vom Generalsekretariat hinsichtlich der in Art. 1 des Paktes festgestellten Bedingungen Bericht erstattet werde.
Traktandum 5: Internationaler Gerichtshof
Herr Max Huber: Es ist ausserordentlich bedauerlich, dass der Rat bis jetzt noch nicht endgültig zum Projekte Stellung genommen hat. Würde es sich nicht um eine so wichtige Neuerung handeln, so sollte das Traktandum eigentlich auf die nächste Versammlung zurückgewiesen werden.
Der Pakt ist ganz politisch orientiert, alles Justizmässige hat man im Gegensatz zu den Bestrebungen der Haager Konferenzen von 1899/1907 in zweite Linie gestellt. Um so überraschender ist es, dass die internationale Juristenkommission dem internationalen Gerichtshof so ausserordentlich weitgehende Kompetenzen übertragen will.
Die Hauptgedanken des Entwurfs sind kurz folgende:
1. Es soll ein permanentes Gericht geschaffen werden. Damit hofft man, Kontinuität in der Rechtsprechung zu erhalten.
2. Der internationale Gerichtshof soll etwas gänzlich anderes sein als ein Schiedsgericht, dem angeblich mehr eine politisch vermittelnde Funktion als eine rein richterliche zukommen soll. Er soll nur Recht sprechen.
3. Für alle diejenigen Fälle, die nach Artikel 13 des Paktes «généralement» zur Schiedssprechung sich eignen, will das Projekt Einlassungspflicht postulieren. Die Grundsätze der Zivilgerichtsbarkeit werden auf das internationale Leben übertragen, wobei man meines Erachtens weit über Sinn und Wortlaut von Artikel 13 hinausgeht.
Der internationale Gerichtshof muss geschaffen werden. Eine Reihe von internationalen Konventionen des Völkerbundes sehen denselben vor. Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf könnte aber ein beliebiger Staat X den Staat Y vor das Gericht zitieren. Um den Entwurf für alle Staaten annehmbar zu machen, werden die Zuständigkeitsbestimmungen desselben gestrichen werden müssen.
Das Haager Projekt ist seinerzeit gescheitert, weil hauptsächlich die kleinen Staaten auf dem Prinzip der absoluten Gleichheit der Staaten bei der Wahl der Richter beharrten. Die Kommission hat eine Mittellösung gefunden, für die Wahl der Richter ist nach dem vorliegenden Entwurf sowohl die Mehrheit der Völkerbundsversammlung als diejenige des Rates erforderlich.
Wirklich permanent wird nur der Präsident sein. Im Gegensatz zu den früheren Entwürfen sind aber die Richter immerhin auf 9 Jahre fest vorausbezeichnet.
Herr Eugen Huber: Die Konferenz der «Neutralen» hat nicht ohne Mühe den Entwurf vom Februar ausgearbeitet. Der Hauptpunkt war die Frage der Kompetenz. Wir hatten Instruktion, dieselbe in den Verhandlungen nicht zu berühren, stiessen aber bei einzelnen der übrigen Vertreter auf Opposition. Da der Entwurf ans Generalsekretariat überwiesen werden sollte, ohne Bindung der einzelnen Staaten, sahen wir schliesslich keine Bedenken, bei der Kompetenzregelung mitzuwirken.
Nach der Ansicht von Loder sollten die Richter in eine über die Politik erhabene Stellung gesetzt werden. Als Wahlbehörde ist daher nur die Versammlung vorgesehen worden.
Was für eine Vorlage sollen die schweizerischen Delegierten in Genf vertreten? Die richtige Lösung wird die sein, dass sich dieselben mit den Delegierten der neutralen nordischen Staaten in Beziehung setzen werden, um sich über diejenigen Punkte des Entwurfs der Neutralen zu einigen, die gemeinsam befürwortet werden könnten. Wo eine Einigung nicht möglich sein wird, wird die schweizerische Delegation nach bestem Ermessen Stellung beziehen müssen. Vor allen Dingen müssen wir suchen, die Schaffung des Gerichtshofes zu ermöglichen. Kann man sich in bezug auf die Kompetenzfrage nicht einigen, so bleibt nichts anderes übrig, als in diesem Punkte auf den Pakt zu verweisen.
Herr Motta: Wir sind übereinstimmend der Ansicht, dass alles getan werden müsse, um die Schaffung des Gerichtshofes zu sichern. Der vorgesehene Wahlmodus der Richter scheint mir befriedigend zu sein. Die Regelung der Kompetenzfrage halte ich ebenfalls für verfrüht. Ein solcher Schritt wird noch Jahrzehnte zu seiner Verwirklichung erfordern.
Herr Ador: Ich bin der Ansicht, dass absolut ein Schritt über die bisherige Schiedsgerichtsbarkeit hinaus gemacht werden sollte. Ich bin einverstanden damit, dass der Pakt für die Kompetenzfrage die Grundlage bilden soll, darüber hinaus glaube ich aber, dass Artikel 21 des neutralen Entwurfs als massgebend bezeichnet werden dürfte.
Herr Max Huber: Auf der Haager Konferenz von 1907 hat die Schweiz einen Vermittlungsvorschlag gemacht: Damals hätte jeder Staat erklären können, in welchem Umfange er die Einlassungspflicht auf Grund eines bestimmten Schemas annehme. Soweit die Erklärungen von je 2 Staaten sich gedeckt hätten, wäre die gegenseitige Einlassungspflicht begründet gewesen.
Herr Usteri: Wurde an der neutralen Konferenz die Frage der Ehrenklausel nicht geprüft?
Herr Eugen Huber: Die Frage ist eingehend geprüft worden. Artikel 21 macht allerdings nicht den Vorbehalt der Lebensinteressen, wohl aber können dieselben in einem Separatvertrag vorgesehen werden. Das Gericht hätte dann zu prüfen, ob ein Fall unter die Ehrenklausel falle oder nicht.
Herr Motta: Es hat sich erst jüngst wieder gezeigt, dass im Parlament grosse Opposition vorhanden ist, Verträge abzuschliessen, ohne den Vorbehalt der Lebensinteressen.
Herr Ador: Die Opposition im Parlament ist vielleicht verbunden mit der Vorstellung, die man sich von den Schiedsgerichten macht. Ein Gericht, das zusammengesetzt wäre aus ersten Kräften, würde ganz anderes Ansehen geniessen im Volk.
Herr Max Huber: Es entsteht die Frage, was für eine Haltung die Schweiz einnehmen soll, wenn die Kompetenzfrage, die vom Rat möglicherweise ausgeschaltet wird, von anderer Seite wieder aufgenommen wird. Wenn alle Staaten die im Entwurf vorgesehene Bindung annehmen, können wir ihr natürlich auch beistimmen. Wir müssen die Dinge an uns herankommen lassen.
Herr Motta: Sollen wir für den Fall, dass eine Strömung zugunsten weiterer Kompetenz entsteht, dieselbe unterstützen?
Herr Eugen Huber: Ein alter schweizerischer Ausspruch heisst: «Wenn andere vorangehen, folgen wir nach, und wenn andere nicht vorangehen, gehen wir voran.»
Herr Dinichert: Wir müssen vermeiden, wie anlässlich der Haager Konferenz, Vorschläge zum Gebrauch der ändern zu machen, Vorschläge, die letzten Endes von der Schweiz nicht unterstützt werden.
Herr Max Huber: Es geht aus dem Pakt nicht klar hervor, wie das Projekt angenommen werden soll, wie der Beschluss zustande komme. Müssen die Staaten ratifizieren oder kann die Versammlung endgültig beschliessen? Wenn das Projekt von der Versammlung in Genf angenommen werden soll ohne Ratifikationsvorbehalt, so ist es ratsam, dasselbe mit nichts zu belasten, was nicht absolut notwendig ist. Das Bessere könnte sonst dem Guten verhängnisvoll werden. Die Idee war schon auf der zweiten Friedenskonferenz die: wenn der Internationale Gerichtshof einmal funktioniert, werden ihm durch das Vertrauen der Staaten nach und nach ohne weiteres Rechtsfälle zugewiesen werden, es braucht dann gar keine generelle Einlassungspflicht. Gemäss Artikel 14 kann der Gerichtshof nur organisiert werden. Kompetenzbestimmungen, die über Artikel 14 hinausgehen, fordern entweder eine Abänderung des Paktes oder aber ein Konkordat unter den Staaten.
Herr Schulthess: Der Kredit des Schweizervolkes an den Völkerbund ist begrenzt. Über den Pakt hinauszugehen wäre daher äusserst gefährlich. Wenn solche über die Bestimmungen des Paktes hinausgehende Vorschriften geschaffen werden sollen, so muss dies auf dem ordentlichen Weg der Revision geschehen.
Herr Eugen Huber: Die Versammlung kann m. E. durch einstimmigen Beschluss die Kompetenzen des Gerichts feststellen. Eine andere Frage ist die, ob den Parteien die Einlassungspflicht auferlegt werden könne oder nicht.
Herr Ador: Die Versammlung scheint mir auf alle Fälle die Möglichkeit zu haben, eine authentische Interpretation des Paktes vorzunehmen.
Herr Motta: Eine generelle Einlassungspflicht vorzusehen, würde m.E. gegen den Geist des Paktes verstossen. Daraus aber die Konsequenz abzuleiten, dass es nicht gestattet sei, gewisse Kompetenznormen im Statut des Gerichts festzustellen, scheint mir zu weit gegangen.
Herr Usteri: Besteht nicht die Möglichkeit, dass der Gerichtshof schon anlässlich der nächsten Versammlung besetzt werden muss?
Herr Max Huber: Ich halte das für ausgeschlossen, schon wegen des komplizierten Nominationsverfahrens.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation soll:
1. mit allen Kräften die Schaffung des internationalen Gerichtshofes zu fördern suchen;
2. in bezug auf die Organisation soll sie die Ideen des Entwurfs vertreten;
3. in bezug auf die Kompetenzfrage wird sie eine abwartende Stellung einnehmen. Wenn eine ziemlich grosse Strömung4 für die Erweiterung der Kompetenz vorhanden ist, soll sie dieselbe unterstützen. Die Frage, ob spezielle Konkordate zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen werden sollen, bleibt daher Vorbehalten.
Die Entwürfe der skandinavischen Staaten.
Herr Max Huber: Das Streichen des Wortes «généralement» in Artikel 13, nach dem Vorschlag der nordischen Staaten, würde eine Revision des Paktes erfordern. Es wäre aber bedenklich, in der ersten Versammlung schon mit der Revision des Paktes zu beginnen. Sollte damit die obligatorische Gerichtsbarkeit eingeschmuggelt werden, so wäre das zudem ein illoyales Verfahren.
Die Grundsätze des nordischen Zusatzantrages sind zu begrüssen. Sie decken sich im allgemeinen mit schweizerischen Gedanken. Leider aber ist der Entwurf sehr unklar. Unzweckmässig scheint mir zu sein, dass das Vergleichsverfahren nur dann stattfinden soll, wenn der Gerichtshof sich inkompetent erklärt. Die Tendenz sollte eher dahin gehen, etwas nicht zum Prozess kommen zu lassen. Der richtige Instanzenzug wäre der:
1. Diplomatische Verhandlungen.
2. Vermittlungskommission.
3. Justiz – wenn diese sich für unzuständig erklärt.
4. Weiterzug an die politischen Instanzen.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation wird dem Streichungsantrag der nordischen Staaten zu Artikel 13 nicht zustimmen.5
In bezug auf den norwegischen Zusatzantrag zu den Artikeln 12, 13 und 15 des Paktes wird sie sich darauf beschränken, Wünsche zu äussern für die zukünftige Ausgestaltung des Paktes.
Traktandum 6: Finanzen, Budget und Verteilung der Kosten
des Völkerbundes.
a. Verteilung der Kosten.
Herr Ador: Der Bundesrat kann sich m.E. schon jetzt an den Weltpostverein wenden und ihm die Revision des Weltpostvertrages, entsprechend den Beschlüssen der Spezialkommission der Finanzkonferenz, nahelegen. Ich werde an Herrn Bourgeois schreiben, dass sich der Bundesrat in der Angelegenheit als offiziell begrüsst betrachte und den Weltpostverein einlade zur Revision. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn während der Zeit, wo der Kongress in Madrid tagt, die Sache noch geregelt werden könnte.
Zustimmung.6
b. Budgetrecht.
Herr Max Huber: Meines Erachtens sollten wir uns verständigen mit den übrigen Vertretern, um das Budgetrecht der Versammlung zu sichern. Zustimmung.
c. Höhe des Budgets.
Herr Motta: Sowohl die Schweiz als auch der Kanton Genf haben ein Interesse daran, dass die Gehälter der Völkerbundsbeamten herabgesetzt werden. Die schweizerische Delegation wird dahingehende Anträge an der Völkerbundsversammlung unterstützen.
Die Frage wird gegenwärtig von der Nationalbank geprüft, ob es sich nicht empfehlen würde, für die Abrechnung des Völkerbundes an Stelle des Goldfrankens den Schweizerfranken als Basis zu nehmen.7 Die Stellungnahme der schweizerischen Delegation in dieser Frage wird von der Antwort der Nationalbank abhängen. Zustimmung.
Traktandum 7 Anwendung der wirtschaftlichen Waffe.
Vorschläge der skandinavischen Staaten.
Herr Max Huber: Es muss mit der äussersten Energie gegen Versuche Stellung genommen werden, in den Pakt Dinge hineinzuschmuggeln, die nicht darin stehen, wie das beim Bericht des Generalsekretariates der Fall ist. Artikel 16 zählt enumerativ die Fälle auf, in welchen die Sanktion des Bundes, an der alle Mitglieder mitzuwirken haben, eintreten soll. Darüber hinaus anerkennen wir die Pflicht zur Teilnahme an Sanktionen nicht. Dazu bedarf es im Einzelfalle der Mitsprache und Zustimmung aller zur Mitwirkung eingeladenen Staaten im Rate (Art. 3, Abs. 4). Die Schweiz hat das grösste Interesse daran, in der vorgesehenen Blockadekommission vertreten zu sein. Ich erinnere an die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des ersten Alineas von Artikel 16. Wir müssen darauf dringen, dass dem Ausdruck «nationaux»der Sinn des entsprechenden englischen Ausdrucks «nationals», d.h. Bewohner, nicht Angehörige des bundesbrüchigen Staates, beigelegt werde. Sonst würden wir im Kriegsfälle eine verhängnisvolle Differenzierung der schweizerischen Einwohner riskieren.
HerrMotta: Unsere These wird sein müssen: Wir anerkennen die Sanktion der Blockade nur für den Fall, wo ein Staat gegen einen ändern Staat zum Kriege schreitet, und zwar unter Verletzung des Paktes.
Herr Ador: Ich halte dafür, wir sollten den Vorschlag von Tittoni im Gegensatz zu demjenigen des Generalsekretariates unterstützen.
Herr Motta: Wir müssen uns Rechenschaft über die Gefahr geben, die darin besteht, dass der Völkerbund bloss Prinzipien verkündet, dieselben aber nicht verteidigen kann. Die Idee einer internationalen Armee von Bourgeois ist für uns unannehmbar. Dagegen wäre zu prüfen, in welcher Weise dem Vorschläge Tittonis, eine Kommission zu schaffen, die die Ausführung der Blockade innerhalb des Rahmens von Artikel 16 zu prüfen hätte, zugestimmt werden könnte.
Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation stimmt grundsätzlich dem nordischen Zusatzantrag zu Artikel 16 zu, wird sich aber mit Rücksicht auf ihre bereits reduzierten Sanktionspflichten in der Frage zurückhalten.
Der Schaffung einer Blockadekommission wird ebenfalls zugestimmt. Die schweizerische Delegation wird aber die grössten Anstrengungen machen, um der Schweiz darin eine Vertretung zu sichern.
Herr Max Huber: Die Haager Konvention über die Neutralität im Landkrieg steht in gewissen Punkten im Widerspruch zu den Bestimmungen des Pakts. Es muss deshalb die Frage aufgeworfen werden, ob es sich nicht empfehlen würde, die Konvention zu kündigen.
Beschluss: Es wird besser vermieden werden, heute Fragen aufzuwerfen, die unsere Neutralität berühren.8Traktandum 8. Schaffung eines ständigen Organismus für Verbindungs- und Transitfragen.
Herr Max Huber: Die Versammlung wird nur formell darüber sich aussprechen müssen, ob sie der Schaffung der Organe für Transitfragen zustimmt.
Herr Haab: Wir werden eigentlich mit der Entwicklung der vorgesehenen Organisation depossediert. Eine Reihe von internationalen Konventionen, bei denen die Schweiz geschäftführender Staat ist, werden dahinfallen. Ein Teil derselben wird mit der Zeit auf das «Comité permanent» übertragen werden.
Herr Haas, der Sekretär für Transitfragen im Generalsekretariat, sprach letzte Woche bei mir vor und betonte die Wichtigkeit einer Vertretung der Schweiz im «Comité permanent». Dazu aber meinte er, es sei nötig, dass ich an der Konferenz in Barcelona teilnehmen werde. Ich erwiderte ihm sofort, dass dies ausgeschlossen sei.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die schweizerische Delegation nimmt grundsätzlich für die Vereinfachung der internationalen Organisationen Stellung. Es sollen nicht zu bereits bestehenden Organisationen neue gefügt werden, die nicht absolut nötig sind. Gegen den vorgesehenen Organismus für Transitfragen wird dagegen nicht Stellung bezogen.
Traktandum 9: Schaffung eines ständigen Organs für Hygienefragen.
Herr Max Huber: Herr Dr. Carrière kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass es nicht zweckmässig wäre, gegen das vorgesehene Projekt Stellung zu nehmen.
Herr Schulthess: Das Verhältnis zwischen der bestehenden Hygieneorganisation und der noch zu schaffenden ist vorläufig unklar. Der Völkerbund sollte sich nicht auf alles Mögliche stürzen. Seine Aufgabe wäre vor allem die Friedenssicherung.
Herr Motta: Zusammenfassend: Die Delegation wird die gleiche grundsätzliche Haltung wie bei Traktandum 8 einnehmen. Opposition gegen das Projekt der Hygieneorganisation wird sie ebenfalls nicht machen.
Traktandum 10: Statistische Kommission.
Herr Max Huber: Das Schweizerische Statistische Amt befürwortet die Zustimmung zum vorliegenden Projekt. Ein Grund zu abweichender Haltung liegt nicht vor. Zustimmung.
Traktandum 11: Kampf gegen den Mädchenhandel.
Keine besondern Bemerkungen.
Zustimmung zum vorliegenden Projekt.
- 1
- E 2001 (B) 8/7.↩
- 2
- Ces instructions ont été adoptées (avec quelques modifications) dans la séance du Conseil fédéral du 12 novembre (proposition du 10 novembre), cf. E 1004 1/277 no3556.↩
- 3
- Le procès-verbal de la séance du Conseil fédéral du 12 novembre ajoute: Die Delegation wird ermächtigt, sofern sich dies auf Grund der Erkundigungen an Ort und Stelle als taktisch richtig erweist, den belgischen Vertreter Hymans als Präsidenten der Völkerbundsversammlung vorzuschlagen. (E 1004 1/277 no3556).↩
- 4
- A cet endroit, le procès-verbal du Conseil fédéral dit: sehr starke Strömung.↩
- 5
- Modification du procès-verbal du Conseil fédéral: [...] hält den Streichungsantrag [...] für unzweckmässig.↩
- 6
- Le procès-verbal du Conseil fédéral retient: Die Delegation wird den im Rahmen der Vorschläge der Finanzkonferenz von der Schweiz angeregten Entwurf einer Neuklassierung der Staaten für die Verteilung der Kosten des Völkerbundes unterstützen.↩
- 7
- Ce point n’est pas abordé dans le procès-verbal du Conseil fédéral.↩
- 8
- Le procès-verbal du Conseil fédéral ne prend pas position sur cette question.↩
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