Language: French
23.3.1920 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 23.3.1920
Secret minutes of the Federal Council (PVCF-S)
Le Conseil fédéral est disposé à racheter la part des obligations en mains françaises de la compagnie du Lötschberg.

Classement thématique série 1848–1945:
VII. LA NAVIGATION FLUVIALE ET LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX
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Printed in

Jacques Freymond, Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 285

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Bern 1984

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dodis.ch/44496
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 mars 19201

Rückkauf der in französischem Besitz befindlichen Obligationen der Berner Alpenbahn-Gesellschaft (Bern-Lötschberg-Simplon)2

Mit Eingabe vom 10. März 1920 an das Post- und Eisenbahndepartement regte die Berner Alpenbahn-Gesellschaft (B.L.S.) an, den gegenwärtigen Tiefstand der französischen Valuta zu benützen, um die in französischen Händen befindlichen Obligationen der B.L.S. im Gesamtbetrage von rund Fr. 44,5 Millionen zurückzukaufen, und ersuchte um die Hilfe des Bundes zur Durchführung dieser Operation, welche geeignet wäre, die finanzielle Sanierung des notleidenden Unternehmens zu erleichtern und es von dem starken französischen Einfluss zu befreien. Die Bahngesellschaft glaubt, das Geschäft Hesse sich zu folgenden Bedingungen vollziehen: Kaufpreis der Obligationen zu pari, aber in französischen Franken, unter Verzicht der Obligationäre auf die ausstehenden fünf Jahreszinse. Zum Kurs von 41 gerechnet, würde dies einen Aufwand von 18,245,000 Schweizer Franken erheischen. Die Gesellschaft nimmt dabei in Aussicht, dass die Kantonalbank von Bern als Käufer aufzutreten hätte, die aber, da sie nicht über genügende Mittel verfügt, von seiten des Bundes in irgend einer Form unterstützt werden müsste.

In seinem, das Für und Wider sowie die verschiedenen Modalitäten der Durchführung des Geschäfts erwägenden Bericht vom 18. März 1920 kommt das Post- und Eisenbahndepartement zu dem Schlüsse, die vorgenannten Obligationen seien direkt durch den Bund anzukaufen.

Aus der Beratung ergibt sich Übereinstimmung darüber, dass der Rückkauf der Obligationen nicht nur von geschäftlichen, sondern auch von politischen Gesichtspunkten aus geboten erscheine. Obgleich dieses Geschäft die dereinstige Entscheidung der Frage des Rückkaufes der B.L.S. durch den Bund bis zu einem gewissen Grade beeinflussen wird, herrscht auch darin Übereinstimmung, dass der Bund selbst das Geschäft machen solle.

Was die Bedingungen des Geschäftes anbelangt, so wird in der Beratung betont, dass der den französischen Obligationen-Inhabern anzubietende Kaufpreis jedenfalls den seinerzeitigen Emissionskurs der Anleihen nicht übersteigen sollte. Gegenüber der an und für sich berechtigten Überlegung, der Börsenwert der Obligationen müsse gegenwärtig auf wesentlich weniger als Fr. 400 französischer Währung angesetzt werden, weshalb es sich nicht rechtfertige, einen wesentlich höheren Kaufpreis anzubieten, wird geltend gemacht, die Bedeutung des Geschäfts liege nicht so sehr in einem möglichst geringen Kaufpreis, als darin, dass es gelinge, möglichst viele der in französischem Besitz befindlichen Obligationen zu erwerben, was nur mit einem Kaufpreis zu erreichen sei, der den französischen Gläubigern genügend Anreiz biete, auf die Transaktion überhaupt einzutreten. Überdies würde das Geschäft bei allzu niedrigem Angebot auch Gefahr laufen, am Widerstand politischer Einflüsse zu scheitern.

Die Entscheidung der weitern Frage, ob den zu den Verhandlungen nach Paris zu entsendenden Delegierten der B.L.S. (voraussichtlich die HH. Hirter und Kunz) noch ein Delegierter des Bundes beizugeben sei, wird der Verständigung zwischen dem Finanz- und dem Eisenbahndepartement überlassen, wobei hervorgehoben wird, es gehe nicht wohl an, die Beteiligung des Bundes an der Operation bei den Verhandlungen gänzlich zu verschleiern.

Mit Rücksicht darauf, dass das ganze Geschäft infolge der Rückwirkung auf die Börse unmöglich würde, wenn die Öffentlichkeit vor Abschluss der Verhandlungen davon Kenntnis bekäme, ist der Rat einstimmig der Meinung, er müsse die Transaktion, trotzdem zu ihrer Durchführung die Aufnahme eines Anleihens kaum zu umgehen sein wird, vorläufig auf seine Verantwortung nehmen und später von den eidgen. Räten genehmigen lassen.

Auf Grund dieser Erwägungen wird beschlossen:

Die in französischem Besitz befindlichen Obligationen der Berner Alpenbahn-Gesellschaft (B.L.S.) im Betrage von rund Franken 44,500,000 sind durch den Bund anzukaufen.

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das eidg. Finanzdepartement beauftragt.

Die nach Paris zu entsendenden Delegierten sind dahin zu instruieren, dass sie die Obligationen au mieux zu erwerben suchen sollen, jedenfalls aber keinen höhern als den Pari-Kurs der Obligationen in französischen Franken anbieten dürfen.

Das Finanzdepartement und das Post- und Eisenbahndepartement werden sich über die Entsendung eines Delegierten des Bundes zu den Verhandlungen in Paris verständigen.

1
E 1005 2/1.
2
Sur la question du Lötschberg, cf. aussi no 5 91, 216 et DDS 7/1 no s 129.17, 175.