Classement thématique série 1848–1945:
VI. LE RAVITAILLEMENT DE LA SUISSE
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 7-II, doc. 151
volume linkBern 1984
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E7350#1000/1104#63* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 7350(-)1000/1104 30 | |
Titre du dossier | Eidg. Politisches Departement (1914–1918) | |
Référence archives | 4.1. |
dodis.ch/44362 Le Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Chef du Département politique, F. Calonder1
Unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom 17. Oktober und 1. November betreffend die durch die hiesige holländische Gesandtschaft wegen unserm Abkommen mit Belgien vorgebrachten Beschwerden2 beehren wir uns, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Wie Ihnen bekannt ist, zwingt uns der ungünstige Stand unserer Kohlenversorgung, alles daran zu setzen, uns belgische Kohlen zu verschaffen. Die Kohlenqualitäten, die wir aus Belgien beziehen, sind uns namentlich für die Versorgung mit Hausbrandkohlen ganz unentbehrlich. Dazu kommt, dass die belgischen Kohlen uns zu verhältnismässig billigen Preisen geliefert werden.
Eine Bestimmung im Sinne von Art. 2 des Abkommens mit Belgien war leider nicht zu umgehen. Wir begreifen, dass der holländischen Regierung, welche den Verkehr nach Möglichkeit über den Hafen von Rotterdam zu leiten wünscht, diese Vereinbarung unangenehm ist. Die Befürchtungen Hollands gehen indessen offenbar zu weit und der Vorwurf, durch die Abmachung mit Belgien werde der schweizerische-holländische Handelsvertrag verletzt, erscheint uns vollkommen ungerechtfertigt. Art. 23 des Abkommens mit Belgien ist ja so gefasst, dass er uns zur Bevorzugung – nicht etwa ausschliesslichen Benützung – des Hafens von Antwerpen für unsere Kohlentransporte nur dann verpflichtet, wenn dieser Hafen sowohl was die Kosten als was die Schnelligkeit des Transportes anbetrifft, grössere Vorteile bietet als die Konkurrenzhäfen, d.h. im konkreten Fall Rotterdam. Eine solche Abmachung, deren Inhalt eigentlich fast eine Selbstverständlichkeit ist, kann doch nicht als eine dem Handelsvertrag widersprechende Bevorzugung eines dritten Staates aufgefasst werden. Bei Berücksichtigung unserer Zwangslage in bezug auf die Kohlenversorgung kann auch von einer Unfreundlichkeit gegenüber Holland keine Rede sein.
Wir halten den Grundsatz, die Konkurrenz unter den verschiedenen Häfen auszunützen und denjenigen Häfen den Vorzug zu geben, welche uns hinsichtlich Auslademöglichkeit, Abtransport etc. am besten dienen, nach wie vor aufrecht. Es besteht also keine Gefahr, dass wir den Hafen von Rotterdam zugunsten von Antwerpen vernachlässigen, solange Rotterdam konkurrenzfähig bleibt. Wir müssen in unserm eigenen Interesse vermeiden, uns an einen bestimmten Hafen zu binden. Dies schliesst natürlich nicht aus, dass wir mit dem einen oder ändern Staate Vereinbarungen treffen, die auf eine Erleichterung und Verbilligung des Verkehrs abzielen. Wir möchten indessen hervorheben, dass unser Verkehr über Rotterdam bis jetzt ganz wesentlich grösser gewesen ist als der Verkehr über Antwerpen, weil eben die Transportbedingungen ab Rotterdam günstigere waren. Der Art. 2 des Abkommens mit Belgien hat daher bis jetzt gar keine praktische Bedeutung erlangt. Auf diesen Umstand wird bei der Beantwortung des Aide-Mémoire der holländischen Gesandtschaft besonderes Gewicht zu legen sein.
Darüber, ob das Abkommen mit Belgien erneuert werden wird oder nicht, können wir uns heute noch nicht aussprechen. Es hängt dies von der weitern Entwicklung der Verhältnisse, namentlich in Bezug auf die Kohlenversorgung, ab. Auf jeden Fall müssen wir uns auch in dieser Hinsicht volle Freiheit des Handelns Vorbehalten. Dagegen werden wir dem Wunsche der holländischen Regierung, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob nicht der Transport über Rotterdam sich günstiger gestaltet als über Antwerpen, natürlich gerne entsprechen. Wir haben, wie bereits bemerkt, schon bisher stets in diesem Sinne gehandelt.
Wir bitten Sie, auf Grund der vorstehenden Ausführungen Herrn Panhuys die nötigen Aufklärungen und beruhigenden Zusicherungen zu geben.4
- 1
- Lettre (Copie): EVD Zentrale 1914-1918/29-3095/B. Holländische Reklamationen betreffend unser Abkommen mit. Paraphe: KW.↩
- 2
- Non reproduites, cf. E 2001 (B) 1/93.Le Ministre hollandais à Berne, F.G. van Panhuys intervint le 17 octobre verbalement auprès du Ministre Lardy. De plus, la Légation des Pays-Bas à Berne exigea dans un aide-mémoire du 31 octobre [...]que l’arrangement susvisé ne sera renouvelé sous aucune condition après le 31 décembre prochain [...] ( E 2001 (B) 1/93).↩
- 3
- Pour la teneur de cet article, cf. no 177.↩
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Ravitaillement en temps de guerre
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