Classement thématique série 1848–1945:
VI. LE RAVITAILLEMENT DE LA SUISSE
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 7-II, doc. 141
volume linkBern 1984
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR# E2200.41-02#1000/1671#9255* |
Ancienne cote | CH-BAR E 2200 Paris 1 1551 |
Titre du dossier | Charbon - Approvisionnement de la Suisse en charbon, Teil 10 ( 1919 – 1919 ) |
Référence archives | 463 |
dodis.ch/44352
Le Chef du Département de l’Economie publique, E. Schulthess, au Ministre de Suisse à Paris, A. Dunant1
Anlässlich Ihres letzten Besuches in Bern hatten wir bereits Gelegenheit, mit Ihnen kurz eine recht schwierige internationale Frage zu besprechen, mit Bezug auf welche wir Sie um Ihre Intervention bei den französischen Behörden bitten müssen. Es handelt sich um die von schweizerischen Kohlenimporteuren seinerzeit beim Bergamt Saarbrücken geleisteten Vorauszahlungen für Kohlenbezüge. Der Tatbestand ist kurz folgender:
Vor Abschluss des Waffenstillstandes hat bekanntlich die Schweiz den weitaus grössten Teil Ihres Kohlenbedarfes in Deutschland gedeckt. Dabei schlossen die einzelnen Kohlenimporteure ihre Verträge direkt mit den deutschen Kohlenlieferanten ab, wobei immerhin für gewisse Hauptpunkte, wie namentlich für Mengen und Preise, die Bestimmungen der jeweils geltenden deutsch-schweizerischen Wirtschaftsabkommen massgebend waren. Die damals tätige Kohlenzentrale A.-G. in Basel trat nicht selber als Käuferin auf, sondern funktionierte lediglich als Vermittlungs- und Kontrollstelle. Einer der deutschen Kohlenlieferanten, nämlich das Königliche Bergamt in Saarbrücken, verlangte von seinen schweizerischen Abnehmern entweder eine Vorauszahlung des Kaufpreises für zu liefernde Kohle oder aber die Hinterlage von Wertschriften zur Sicherung des Kaufpreises. Um überhaupt die Kohle zu bekommen, mussten die schweizerischen Importeure diese Bedingungen eingehen. So war denn das Bergamt im November, als die allierten Truppen das Saar gebiet besetzten, noch im Besitze von auf diese Weise durch Schweizerimporteure hinterlegten Wertschriften und von ihnen geleisteten Vorauszahlungen.
Nach der Besetzung des Saar gebietes fiel effektiv Deutschland als Lieferant von Saar kohle weg. Wie Ihnen erinnerlich ist, reiste Mitte Dezember 1918 eine schweizerische Delegation in das okkupierte linksrheinische Kohlengebiet, um den Bezug von Kohle für die Schweiz zu studieren.2 Das alliierte Kommando in Saarbrücken eröffnete dieser Delegation, dass über die Lieferung der Saar kohle ausschliesslich nach Weisungen aus Paris disponiert werde. Es bestehe die Möglichkeit, der Schweiz monatlich 30’000 Tonnen abzutreten. Durch Sie und Herrn Gorjat sind dann in Paris die nötigen Schritte eingeleitet worden, um die Zustimmung der französischen Behörden zum Weiterbezug von Saar kohle zu erwirken. Wir stellten damals ausdrücklich und aus wohlerwogenen Gründen nicht etwa das Gesuch, Frankreich möchte uns Saar kohlen liefern, sondern nur das Begehren, Frankreich, resp. die zuständigen militärischen und zivilen Amtsstellen der Entente möchten der Lieferung von Kohle durch die Bergwerksdirektion Saarbrücken und dem Transport der Ware keine Schwierigkeiten entgegensetzen. Wir mussten unser Begehren so formulieren, da ja nach dem damaligen Rechtszustande das Saar gebiet, obschon von Entente-Truppen besetzt, immer noch zum Deutschen Reich gehörte.
In Paris erklärte man jedoch kategorisch, es könne sich nur um eine Lieferung seitens des französischen Staates handeln und dieser sei bereit, der Schweiz diejenigen Mengen zu geben, die vorher Deutschland aus dem Saar gebiet geliefert habe. Der Kaufpreis für diese Kohlen sei in Paris zu bezahlen und müsse ungefähr dem entsprechen, den Frankreich für seine englischen Kohlenbezüge zu entrichten habe. Im Gegensatz zu dieser Regelung, die wir wohl oder übel akzeptieren mussten, konnten wir bekanntlich den Preis für die Kölner-Braunkohlen-Brikets an die deutschen Lieferanten bezahlen, allerdings nach jeweilen eingeholter Zustimmung der französischen Behörden.
Es ist Ihnen auch bekannt, dass die deutsche Regierung durch ein Aidemémoire der hiesigen Deutschen Gesandtschaft vom 4. Februar 19193 dagegen protestiert hat, dass die Saar kohlen nicht an Deutschland, resp. die deutsch gebliebene Bergwerksdirektion bezahlt würden, sondern, dass die Schweiz den Kaufpreis in Paris entrichte.
In der Folge sind dann, und zwar vom 1. April hinweg, durch die Schweizerische Kohlengenossenschaft die Saar lieferungen immer an die Ambassade de France in Bern, gemäss den im Abkommen vom 25. März 19194 festgesetzten Preisen, bezahlt worden. Es scheint, dass die französische Regierung nur einen kleinen Teil der auf diese Weise von der Schweiz für Saar kohlen erhaltenen Gelder an den eigentlichen Kohlenlieferanten, die Bergwerksdirektion in Saar brükken, ausbezahlte, indem sie ihr nicht die erhaltenen Frankenbeträge überwies, sondern ihr nur den Gegenwert in Mark zur Verfügung stellte. Die Differenz scheint von der französischen Regierung behalten worden zu sein.
Die schweizerischen Kohlenimporteure, welche der Bergwerksdirektion in Saarbrücken Depots hinterlegt, resp. Vorauszahlungen gemacht hatten, gelangten nun selbstverständlich nicht in den Besitz der Gegenleistungen, d.h. der betreffenden Kohlenmengen und verlangten deshalb Rückerstattung der gemachten Leistungen. Sie machten geltend, dass die seit Waffenstillstandsabschluss gelieferten Saar kohlen, ohne irgendwelche Anrechnung der Vorauszahlung, neuerdings bezahlt werden mussten, wobei allerdings der Lieferant nur einen Teil des Kaufpreises, nämlich den Gegenwert in Markt, erhalten, ein Dritter dagegen, die französische Regierung, die Differenz bezogen habe.
Es kann ja in der Tat ein Zweifel darüber nicht bestehen, dass diese schweizerischen Kohlenimporteure nun zu Schaden gekommen sind und einen unbestreitbaren Rechtsanspruch auf Ersatz besitzen. Nach vieler Mühe ist es uns gelungen, vor einigen Tagen die seinerzeit deponierten Wertschriften durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Berlin herauszubekommen. Dagegen liegt nun die Schwierigkeit in der Rückerstattung der vorausbezahlten Frankenbeträge. Wir hatten die Gesandtschaft in Berlin beauftragt, auch diese von der Bergwerksdirektion zu verlangen. Nach langen Verhandlungen hat die deutsche Regierung endgültig den folgenden, in einer Note an die schweizerische Gesandtschaft in Berlin fixierten, Standpunkt eingenommen:
«Die Kohlenlieferungen der Bergwerksdirektion in Saarbrücken an die Schweiz haben nach Abschluss des Waffenstillstandes im November vorigen Jahres keineswegs aufgehört, sondern sind laufend fortgesetzt worden, sodass deutscherseits die notwendigen Gegenleistungen zur Kompensierung der vorausbezahlten Frankenbeträge erfolgt ist. Von Seiten der zuständigen schweizerischen Stellen ist indessen die vertraglich festgesetzte Aufrechnung mit der Bergwerksdirektion nicht vorgenommen worden, vielmehr sind trotz der wiederholten, durch Vermittlung der Deutschen Gesandtschaft in Bern erhobene Proteste der Deutschen Regierung, die Frankenbeträge für die Saar kohlen an die französischen Behörden ausgezahlt worden. Da diese wiederum die erhaltenen Frankenbeträge nicht an die Bergwerksdirektion abführte, sondern ihr nur den Gegenwert in Mark auszahlte, ist die Bergwerksdirektion auch nur in der Lage, diese Markbeträge den Schweizergläubigern zu erstatten, wozu sie auch bereit ist.
Das Auswärtige Amt glaubt unter diesen Umständen, dass eine zufriedenstellende Regelung der Angelegenheit nur in der Weise erfolgen kann, dass die Schweizerische Regierung die Frankenbeträge für diejenigen Saar kohlenmengen, die bereits vorausbezahlt worden waren und die sie gleichwohl an die französische Behörde abgeführt hat, von dieser sich zurückerstatten lässt. Die Rückzahlung der Markbeträge, die die Bergwerksdirektion von den französischen Behörden erhalten hat, würden dann an diese zu erfolgen haben.»
Wir können uns der Richtigkeit dieser deutschen Argumentation nicht verschliessen. Auch uns scheint die richtige Lösung dieser Frage darin zu liegen, dass Deutschland, d.h. die Bergwerksdirektion, den Schweizerimporteuren dasjenige zurückerstattet, was sie effektiv erhalten hat, nämlich die Markbeträge, und dass die Differenz zwischen Franken- und Markwährung von demjenigen gefordert werden muss, der sie ohne Rechtstitel bezogen hat, d.h. von der französischen Regierung. Ebensogut kann man selbstverständlich die gesamten Frankenbeträge von Frankreich zurückverlangen, wogegen dann, wie es die deutsche Note vorschlägt, die Bergwerksdirektion der französischen Regierung die von ihr erhaltenen Markbeträge zurückerstattet.
Wir bitten Sie nun, die Angelegenheit prüfen und dann an zuständiger Stelle Vorbringen zu wollen. Sollten Sie irgendwelche näheren Aufschlüsse noch nötig haben, so stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Wir möchten nur noch erwähnen, dass es sich um eine Summe von Fr. 380’943handelt.5
- 1
- Lettre: E 2200 Paris 1/1551. Note manuscrite du Ministre Dunant en tête du document: M. Jouvet s.v.p. lire très attentivement et m’en parler sans retard.↩
- 2
- Cf. DDS 7/1, no 65.↩
- 3
- Non retrouvé; sur cette question cf. DDS 7/1, ncs 188, 191. Pour l’ensemble de la question du ravitaillement de la Suisse en charbon, cf. DDS 7/1, Table méthodique des documents, VI. Négociations économiques avec les Alliés et IX. Le ravitaillement de la Suisse.↩
- 4
- Cf. DDS 7/1, no 283.↩
- 5
- Dans une note du 24 novembre au Ministère français des Affaires étrangères, le Ministre Dunant, après avoir résumé les indications de Schulthess, écrivait: [...] la Légation est en conséquence chargée par son Gouvernement et a l’honneur de recourir aux extrêmes bons offices du Ministère pour que le Gouvernement de la République examine avec sa bienveillance coutumière la possibilité de restituer aux citoyens suisses, en vue du recouvrement de l’intégralité des sommes avancées par eux, le montant de la différence entre la somme en marks que le Gouvernement allemand s’est déclaré disposé à rendre et le montant en francs suisses, effectivement perçu par l’Etat français. La Légation croit pouvoir ajouter que, le bien-fondé des prétentions formulées par le Gouvernement fédéral ne pouvant juridiquement être mis en doute, c’est avec une entière confiance qu’elle attend la réponse que le Gouvernement de la République lui donnera selon les principes de justice dont il s’est toujours inspiré. (E 2200 Paris 1/1551). Pour la suite de cette question, cf. no s 169, 205.↩
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Ravitaillement en temps de guerre
Énergie et matières premières Charbon