Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 6, Dok. 344
volume linkBern 1981
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E1001#1000/6#534* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 1001(-)1000/6 534 | |
Dossiertitel | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes 1917 (1917–1917) | |
Aktenzeichen Archiv | 1.7 |
dodis.ch/43619 Übereinkommen mit Frankreich
Wir beehren uns, Ihnen in der Anlage den Entwurf eines Übereinkommens2 mit der französischen Regierung vorzulegen, das auf die Dauer von drei Monaten abgeschlossen werden soll und das im wesentlichen den Inhalt hat, von dem wir Ihnen schon wiederholt gesprochen haben. Es handelt sich in erster Linie darum, den Weg vorzubereiten für ein grösseres, langsichtiges Abkommen mit sämtlichen alliierten Regierungen, durch welches wir einen Monatskredit gewähren gegen Zusicherung von positiven Erleichterungen für unsere Lebens- und Rohstoffversorgung, und zwar stehen wir für dieses Hauptabkommen auf dem Boden, dass der Kredit, ähnlich wie dies beim deutschen Abkommen geschehen ist, in direkte Relation zu den effektiv eingeführten Warenmengen gesetzt werden muss.
Das vorliegende provisorische Abkommen nun erwähnt zunächst in seinem Eingang die Erklärungen des Bundesrates und der französischen Regierung und geht dann zu den einzelnen Stipulationen über. Was zunächst die Höhe des Kredites betrifft, so wollten wir ja eigentlich über 10 Millionen Franken im Monat nicht hinausgehen. Wir mussten aber schliesslich, um für die schweizerische Industrie wenigstens einen bescheidenen Absatz im Werte von 2Vi Millionen Franken im Monat zu sichern, die Kreditsumme entsprechend erhöhen. Die Zinsbedingungen sind etwas anders als im deutschen Abkommen. Zur Zeit kommt der Kredit bloss auf 61/2 % gegen 7% im deutschen Abkommen zu stehen. Allein dafür ist dieser Ansatz von 7 % im ganzen nicht garantiert und kann eventuell steigen, wenn der Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank in die Höhe geht.
Was die wirtschaftlichen Verabredungen anbetrifft, so wird also zunächst die Einfuhr von gewissen Quantitäten der Luxusindustrie und ferner von Schokolade gesichert. Endlich erhalten wir ein nochmaliges Versprechen des bekannten dritten Zuges nach Cette sowie die Bewilligung zum Bezüge von 2500 Tonnen Phosphat, welches speziell von der Seidenindustrie gebraucht wird. Für unsern Anbau erhalten wir die Zusicherung des Bezuges gewisser Saaten.
Von allgemeiner Bedeutung sind die Art. 5 und 6, welche bezwecken, der Schweiz die möglichst rasche und ungehinderte Zufuhr der Waren zuzusichern, die heute noch in Frankreich liegen und die dort vor dem 1. Oktober 1917 mit indirekten Konnossamenten, das heisst mit solchen der französischen Bezüger angekommen sind. Bekanntlich sind eigentlich solche indirekten Konnossamente nach einem französischen Erlass vom 14. Juni 1917, dessen Inkrafttreten indessen bis zum 1. Oktober hinausgeschoben wurde, nicht mehr zulässig.
Die Garantien, die uns auch hier gegeben werden, hätten wir natürlich auch noch etwas weiter und bestimmter gefasst; allein wir müssen mit den Stimmungen rechnen und müssen versuchen, guten Willen zu schaffen, um uns auch fernerhin durchzuschlagen und unsere Bezüge sicherzustellen. Wir halten dafür, dass dies taktisch das weitaus richtigste Vorgehen sei.
Auch dieses Arrangement ist wiederum im ganzen genommen kein erfreuliches; allein im Einverständnis mit den Herren Nationalräten Cailler, Grobet, Frey und auch mit Dr. Laur glauben wir, Ihnen trotzdem den Abschluss empfehlen zu können. Ein Scheitern der Verhandlungen würde zu einer wirtschaftlichen Spannung und damit zu einer weitern Erschwerung unserer Zufuhren Anlass geben, für welche wir die Verantwortung nicht übernehmen möchten.
Wir haben den Wortlaut erst in letzter Stunde erhalten und möchten nur noch darauf aufmerksam machen, dass unter den wirtschaftlichen Stipulationen in Art. 1, Ziff. 1 die Wertung der eingeführten Waren nach schweizerischen Ansätzen geschehen sollte, da sonst die Einfuhrmengen illusorisch gemacht werden könnten. Wir behalten uns vor, mündlich noch weitere Aufschlüsse zu geben, und stellen den Antrag:
Das Volkswirtschaftsdepartement sei ermächtigt, das beiliegende Abkommen mit der französischen Regierung zu unterzeichnen und als definitiv verbindlich abzuschliessen3.
Tags
Wirtschafts- und Finanzverhandlungen mit den Alliierten (Erster Weltkrieg)