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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 150
volume linkBern 1981
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#10854* | |
| Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 260 | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.09.-17.09.1915 (1915–1915) |
dodis.ch/43425
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 septembre 19151
2165. Verständigung mit Deutschland betr. Veredlungsverkehr etc.
Procès-verbal de la séance du 17 septembre 19151
In den Abreden, die mit der deutschen und österreichisch-ungarischen Regierung in Berlin und Wien getroffen worden sind und die der Bundesrat mit Schlussnahme vom 20. August lfd.Js.2 gutgeheissen hat, war die Kompensation für den sog. grossen Heeresbedarf offengelassen worden, einmal weil dieser selbst noch in keiner Weise schweizerischerseits festgelegt war und sodann weil über die Frage der Kompensationsmittel keine Einigung erfolgen konnte. In dem sog. grossen Heeresbedarf waren unter anderem 11 Krupp-Haubitzen inbegriffen, mit deren Lieferung diese Firma bei Kriegsausbruch im Rückstand geblieben war, sodann Artillerie-Munition, Weisspulver etc.; später wurden auf die Liste auch noch drei Batterien 15-cm-Haubitzen gesetzt. Zur Kompensation war, wie bekannt, zunächst die sofortige Lieferung der verkauften 10000 Gewehre und 8,4-cm-Kanonen in Aussicht genommen, die an Österreich verkauft sind, mit Pflicht zur Ablieferung nach dem Kriege. Der Bundesrat hat diesen Tausch abgelehnt und beschlossen, dass grundsätzlich von einer Lieferung vor Beendigung des Krieges nicht die Rede sein könne. Über andere Kompensationsobjekte ist eine Einigung nicht erzielt worden.
Auf die durch die Presse verbreiteten Mitteilungen, dass der sog. Einfuhr-Trust seinem Abschluss nahe sei, rückte die deutsche Gesandtschaft mit einer Ver balnote auf, mit welcher dem Politischen Departement der Entwurf einer Verständigung über Kompensation des sog. grossen Heeresbedarfes unterbreitet wurde.
Dieser Verständigungsentwurf3 erschien zum voraus als unannehmbar, einmal weil er Geordnetes und zu Ordnendes, den sog. kleinen und den sog. grossen Heeresbedarf, durcheinanderwarf, sodann weil er bezüglich der in der Schweiz
für deutsche Rechnung lagernden Baumwolle und Wolle unannehmbare Verpflichtungen faufwies], und endlich weil er der Schweiz die Zumutung stellte,
bei den Alliierten die Bewilligung zur Wiederausfuhr von 1000 Tonnen Kupfer,
200 Tonnen Kautschuk und 200 Tonnen Nickel, also der peinlichst gehüteten Sparstoffe, zu erwirken, somit etwas zurzeit völlig Aussichtsloses von der Schweiz verlangte. Da überdies eine offizielle Liste des «grossen Heeresbedarfes»
noch gar nicht bestand und der Bundesrat bis heute noch nie in die Lage versetzt worden war, die Anschaffung eines solchen zu beschliessen, so lehnte das Politische Departement es ab, über den unterbreiteten Verständigungsvorschlag in Unterhandlung zu treten. Der deutsche Vorschlag ist denn auch in der Folge schlicht verabschiedet, d. h. als nicht eingereicht behandelt worden.
Dagegen musste dem Politischen Departement daran gelegen sein, für die Erlangung von Heeresbedarf in dem seinerzeit vom Bundesrate zu genehmigenden Umfange eine Grundlage zu finden. Eine solche ist durch die in dem vom Politischen Departement vorgelegten Verständigungsentwurfe4 vorgesehenen Regelung des Veredlungsverkehrs, in Kombination mit der Verwendungsmöglichkeit der deponierten Sparstoffe zu Kompensationszwecken und in der Anbahnung eines direkten Austausches von Feind zu Feind gefunden worden. Daneben bleibt natürlich die Möglichkeit, durch Verständigung mit den Alliierten die Wiederausfuhr gewisser Konterbandeartikel zu Kompensationszwecken zu erwirken.
Im einzelnen bemerkt das Politische Departement über diesen Entwurf eines Abkommens das Nachstehende:
«1. Ziffer 1 und Anlage 1 behandeln den Veredlungsverkehr.
Mit Rücksicht auf die im ‚Règlement intérieur‘ der Einfuhr-Organisation vorgesehenen, viel engern Bestimmungen über den Veredlungsverkehr ist vorgesehen, dass im Falle des Zustandekommens des sog. Einfuhr-Trustes von der Schweiz nichts verlangt werden kann, was mit dessen Bestimmungen nicht im Einklang ist. Immerhin kann jetzt schon vorausgesehen werden, dass in unserer Industrie sich weitergehende Wünsche und Bedürfnisse für einen Veredlungsverkehr geltend machen werden, als sie im Entwürfe des sog. Trustabkommens Berücksichtigung finden konnten. Daher werden wir uns bemühen, später eine Ausgestaltung der hierauf bezüglichen Vorschriften zu erwirken. Solange das nicht erreichbar ist, wird es abgesehen von Kupfer und Zinn voraussichtlich zu keiner Deponierung von Metallen kommen; zurzeit wenigstens dürfte es nicht
möglich sein, solche Sparstoffe sich zu verschaffen. Bezüglich Baumwolle wird die Möglichkeit davon abhangen, in welcher Zeit und mit welchen Verpflichtungen die verfügbaren Vorräte in die Schweiz eingeführt worden sind.
In Ziffer 4 der Anlage 1 ist vorgesehen, dass die vor Abschluss des Einfuhrtrustes in Depot gelegten Sparstoffmengen durch Abtretung entsprechender Depotgutscheine zu Kompensationszwecken verwendet werden können, was insbesondere bei Freimachung des sog. grossen Heeresbedarfes von Bedeutung werden kann.
2. Ziffer 2 betrifft die Ausfuhr von, Messingfabrikaten‘, in Tat und Wahrheit von Geschossteilen, denn unter diesem Titel gehen die in grossem Umfang in der Schweiz erstellten Munitionsbestandteile unbeanstandet nach den verschiedenen Staaten aus. Es schien uns unbillig, dass, nachdem einmal im Verkehr mit Deutschland der Kompensationsgrundsatz zur Anwendung kommt, wir nur deshalb diese Munitionsbestandteile ohne Gegenleistung herauslassen sollen, weil wir aus praktischen Gründen sie nicht als Munition deklarieren und damit dem Ausfuhrverbot unterstellen. Wir erhalten nun nach dem Abkommen Einfuhrbewilligungen für entsprechende Mengen an Rohzink und Weichblei, letzteres im Höchstquantum von 200 Tonnen per Monat.
3. Ziffer 3 behandelt eine Frage, die vorübergehend wenigstens für einzelne unserer Industrien wichtig werden kann. Infolge des völligen Stockens der Baumwollgarn- und Baumwollgewebe-Zufuhr aus England stehen viele Webereien, Zwirnereien und Stickereien einem eigentlichen Garnmangel gegenüber, der durch die einheimischen Spinnereien um so weniger gedeckt wird, als diese durch Aufträge nach Deutschland in grossem Umfang in Anspruch genommen sind. Es wird daher eine Art Veredlungsverkehr in Aussicht genommen, derart, dass die Schweiz die ägyptische Baumwolle zu liefern hätte, Deutschland dagegen die entsprechende Ausfuhr der Garne und Gewebe gestatten würde. Ob dieser Verkehr praktisch werden wird, hängt in erster Linie davon ab, ob und in welchem Umfange die Schweiz unbelastete, klauselfreie, ägyptische Baumwolle zur Verfügung haben wird.
4. Ziffer 4 beschlägt den Gedanken, der in der Natur der Verhältnisse begründet erscheint und vielleicht eine gewisse Zukunft hat. Die beiden Mächtegruppen besitzen Stoffe und Fabrikate, die je die eine Gruppe anstandslos abgeben kann, die andere Gruppe schmerzlich entbehrt, man denke an Kupfer, Nickel, Kautschuk auf der einen, an pharmazeutische Präparate, Anilinfarben auf der ändern Seite. Es ist denkbar, dass die zwingenden Bedürfnisse zu einem Austausche führen und dass dieser unter den in Anlage 3 angedeuteten Kautelen passend und zu unserm Vorteil durchgeführt werden könnte.
5. Die in Ziffer 5 vorgesehene Ergänzung beschlägt unsere Verpflichtung, nicht nur keine Schienen, sondern auch kein aus Deutschland und Österreich-Ungarn stammendes Roheisen nach Italien zu exportieren.
6. Bei der Durchführung der der Treuhandstelle Zürich obliegenden Aufgabe, die Einhaltung der bei der Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz gestellten Bedingungen zu überwachen, haben sich bisher schon Kontroversen und Zweifel ergeben. Es muss unsere Aufgabe sein, die Einfuhr dieser Waren nach Möglichkeit zu erleichtern, d.h. die an sie geknüpften Bedingungen sowenig drückend als möglich zu gestalten. Hiefür haben sich mündliche Auseinandersetzungen als dringend wünschbar erwiesen, weil immer wieder neue Fälle, neue Verhältnisse und Wünsche sich ergeben. Das Abkommen sieht daher regelmässig kontradiktorische Verhandlungen vor.
Mit dem vorstehenden Ergänzungsabkommen ist die Lücke, die in den bisherigen Absprachen noch bestand, ausgefüllt und damit dasjenige befriedigend geordnet, was die Zentralmächte mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Import-Organisation geordnet wünschten.»
Antragsgemäss wird der vorgelegten Abrede die Genehmigung erteilt.
- 1
- E 1004 1/260. Etait absent: E. Schulthess.↩
- 2
- Cf.n" 143.↩
- 3
- Non reproduit: Cf. EVD KW Zentrale 1914-18, 5 4- 6.↩
- 4
- Non reproduit: Cf. EVD KW Zentrale 1914-18, 5 + 6.↩
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Economic and financial negotiations with the Central Powers (World War I)


