Également: Texte de l’accord entre la Suisse, l’Allemagne et l’Autriche-Hongrie. Annexe de
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 6, doc. 143
volume linkBern 1981
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#10846* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 260 | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 20.08.-21.08.1915 (1915–1915) |
dodis.ch/43418
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 20 août 19151
1929. Kompensationen mit Deutschland und Österreich-Ungarn
Procès-verbal de la séance du 20 août 19151
In der dem Antrag des Politischen Departements vom 9. Juni. und der
Schlussnahme des Bundesrates vom 12. Juni lf.Js.2 zu Grunde liegenden Verbalnote des Deutschen Auswärtigen Amtes hatte sich die kaiserliche Regierung
bereit erklärt, an Stelle der bisher für gewisse Waren üblichen Einzelkompensationen Ausfuhrbewilligungen für die deutscherseits entbehrlichen Waren, deren
Bezug die Schweiz infolge Mangels eigener Produktion wünscht, für den
schweizerischen Bedarf ohne besondere Gegenleistung zu erteilen, sofern auch die
Schweiz in gleicher Weise die Waren freigibt, welche sie entbehren und ohne
Verletzung anderweitiger Bindungen abgeben kann.
Auf dieser Grundlage des generellen Warenaustausches an Stelle der
Einzelkompensationen hat sich seither der deutsch-schweizerische Handelsverkehr abgespielt.
Dabei erheischten nun aber nachstehende Fragen, die für die Schweiz von hervorragender Bedeutung sind und die mit Rücksicht auf die Bindungen gegenüber
der alliierten Staatengruppe eine besondere Gestaltung annahmen, eine besondere Behandlung:
a. Die Zuckerfrage;
b. die Lieferung von Heeresbedarf;
c. die Einfuhr von Holz und Holzstoff;
d. die Frage der Ausfuhr von Schienen, und
e. die Frage des Ersatzes von Fabrikaten und Sparstoffen.
Sodann war es nötig, bei der engen wirtschaftlichen Verbindung zwischen
Deutschland und Österreich-Ungarn auch mit letzterer Regierung ähnliche
Abreden zu treffen, wie sie in der eben angeführten Verbalnote mit Deutschland
getroffen worden sind.
Zu diesem Zwecke waren in Berlin und nachher in Wien Verhandlungen
gepflogen worden, mit welchen der Leiter des Kompensationsbureaus, Herr
Nationalrat Schmidheiny, beauftragt worden war und über welche das Politische
Departement schon in der Sitzung vom 10. August berichtet hat.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist in einem vom Politischen Departement
vorgelegten Protokolle3 niedergelegt, mit welchem die, ebenfalls vorgelegten,
Erläuterungen einzelner Positionen zu vergleichen sind.
Das Politische Departement bemerkt zu den einzelnen Anlagen folgendes:
«1. In Anlage A wird die gegenseitige Bereitwilligkeit ausgesprochen, soweit
der eigene Bedarf und die eingegangenen Bindungen es gestatten, Ausfuhrbewilligungen zu erteilen, und es soll auch in Österreich-Ungarn, wie in Deutschland,
zum System der generellen Bewilligungen an Stelle der Einzelkompensationen
übergegangen werden.
Der mit diesem Grundsatz scheinbar in Widerspruch stehende Satz 2 von
Ziffer 3 der Anlage A hat gemäss den erläuternden Bemerkungen lediglich die
Bedeutung, dass Österreich-Ungarn auf die Einzelkompensationen zurückgehen
kann, sofern die Schweiz mit der ihr gemäss Anlage B obliegenden Verpflichtung
zur Ablieferung von Bannware erheblich im Rückstand bleiben sollte.
Bezüglich Garantieleistung für Verwendung der aus Österreich-Ungarn
ausgeführten Waren und Verbleib derselben in der Schweiz wird sich Österreich-Ungarn vorläufig der Treuhandstelle Zürich bedienen.
2. Anlage B enthält die Bedingungen für die Zuckerbeschaffung aus Deutschland und Österreich-Ungarn. Es bedarf keiner weitern Ausführungen, um die
Bedeutung der Zuckerversorgung für unsere Volkswirtschaft erkennen zu lassen,
hängt doch die ganze Milchindustrie und mit ihr ein wesentlicher Teil der
Milchproduktion, die Schokoladeindustrie, die Konservenfabrikation und die
Confiserie von ungestörter Zuckerzufuhr ab, vom gewöhnlichen Konsum nicht
einmal zu sprechen.
Durch die Verständigung ist der Bezug von 400 Wagen Zucker bis Ende des
Jahres gesichert (Anlage B, Ziffern 2 und 3, Erläuterungen ad 3). Der Zucker
wird mit 1500 Wagen von Deutschland, mit 2500 Wagen von Österreich-Ungarn
geliefert, und es ist damit möglich gemacht, die mit beiden Ländern bestehenden
alten Kontrakte mit ihren sehr günstigen Preisbedingungen zur Ausführung zu bringen.
Als Gegenleistung ist ausser der monatlichen Lieferung von 100 Wagen Käse
und 50 Wagen kondensierter Milch die Abgabe von 3000 Wagen Bannware
vorgesehen. Es sind das die Vorräte des deutschen und österreichischen Zentraleinkaufs an Reis, Mais, Gemüse, Kleie, Kastanien u.s.w., welche für deren
Rechnung in der Schweiz lagern. Für die Lieferung dieser seit Monaten in der
Schweiz vorhandenen, dem schweizerischen Konsum nicht dienstbaren Vorräte
müssen wir uns die Ausfuhrmöglichkeit beschaffen, was ja eben, wie bekannt,
durch die auf die Kompensationen bezüglichen Vorschriften des Importtrust-Abkommens geschehen soll.
3. Die Kriegstechnische Abteilung und der Generalstab haben eine Liste von
Heeresbedarfsartikeln zusammengestellt, die der Delegierte des Politischen De
partementes freizubekommen bestrebt war. Es ist dies der sog. «kleine Heeresbedarf» im Gegensatz zum sog.«grossen Heeresbedarf» (Haubitzen, Munition
u.s.w.), über welchen in einem ändern Zusammenhange berichtet wurde. Als
Kompensationsobjekte sind 3200 Ballen Baumwolle in Aussicht genommen,
doch behalten wir uns vor, zunächst noch durch eine Enquete festzustellen, dass
diese für deutsche Rechnung in der Schweiz lagernde Baumwolle im Zeitraum in
das Land kam, wo der Reexport solcher unbeanstandet war, und dass der eigene
Bedarf resp. die eigene Versorgung mit Baumwolle die Ausfuhr eines solchen
Quantums erlaubt (vergl. Anlage C).
4. Die Schweiz führt, trotz ihres sog. Holzreichtums, schon in normalen Zeiten
sehr bedeutende Mengen von Holz und Holzstoffen von Deutschland und
Österreich ein. Anderseits hat nun namentlich seit dem Kriege ein erheblicher Export von Holz nach Italien und Frankreich eingesetzt. Letzteres Holz dient zum
grossen Teil militärischen Zwecken (Barackenbauten, Einrichtung der Schützengräben und dergl.). Es war daher naheliegend, dass die beiden Länder, die unsere
Holzlieferanten sind, nicht nur die Bedingung der Nichtwiederausfuhr der eingeführten Holzmengen nach Italien und Frankreich aufstellten, sondern auch Garantien dafür verlangten, dass nicht etwa ein dem eingeführten entsprechendes Ersatzquantum ausgeführt werde. Nach vielen Bemühungen ist es gelungen, die
Ausfuhrbeschränkung gegenüber Frankreich auf die monatlichen Durchschnittsmengen des Jahres 1913, gegenüber Italien auf 172 Wagen monatlich zu beschränken, wogegen dann die Ausfuhr von Brennholz, Rundholz, Brettern von
geringer Dicke (sog. Kistenbretter), Parketthölzern, Schwellen und sodann von
Holzstoff und Papierholz, an welch letzterem unsere ganze Papierindustrie hängt,
von Deutschland und Österreich-Ungarn freigegeben wurde. Ausgenommen sind
Fasshölzer, Grubenholz, Kantholz und dicke Bretter über 30 mm, sodann die für
Gewehrschäfte passenden Feinhölzer. (Vergl. Anlage D und Erläuterungen zu
Ziff. 2 und 4.)
5. Die gleichen Erwägungen, die zur Holzausfuhrbeschränkung führen, haben
auch zur Verhinderung der Ausfuhr von alten Schienen geführt, da diese beim
Schützengrabenbau eine wichtige Rolle spielen. Das Ausfuhrverbot liegt übrigens in unserem eigenen militärischen Interesse, da wir diese Materialien gegebenenfalls dringend notwendig hätten. Der Generalstab hat denn auch wiederholt auf eine möglichst scharfe Handhabung des Ausfuhrverbotes gedrängt.
Als Gegenleistung für diese, wie gesagt, auch in unserem eigensten Interesse liegende Einschränkung haben wir die Lieferung von 18 Tonnen Feldgrün für unsere neuen Uniformen, von 150 Tonnen Naphtaliwaschöl für unsere Gasfabriken und von 1000 Tonnen Teeröl zum Teeren der Bahnschwellen zugestanden erhalten, lauter Artikel, die wir dringend nötig haben. (Vergl. Anlage E.)
6. In der Anlage F ist endlich die Organisation einer Art von Kontokorrent-Verkehr im Austausch von sog. Sparstoffen (z.B. Kupfer, Nickel, Zinn und dergl.) gegen Fabrikate getroffen. Wir liefern die Sparstoffe, Deutschland und Österreich-Ungarn das aus ihnen erstellte Fabrikat, und zwar wird ein Verhältnis von 100-110% vorgeschrieben, wie es auch in den Einfuhrtrust-Verhandlungen vorgesehen ist (Anlage F und Ziffer 6 der Einleitung des Protokolls).»
Wie aus dem Schlusssätze der Einleitung des Protokolls zu entnehmen ist, kann jeder Teil von den Verabredungen zurücktreten, wenn der Einfuhrtrust (die sog. «Société suisse de surveillance») endgültig scheitern sollte. Wie sich die Verhältnisse in diesem Fall gestalten werden, ist heute noch ganz unsicher; insbesondere ist ganz ungewiss, ob und in welchem Umfange die Schweiz dannzumal die dem deutschen und österreichischen Zentraleinkauf gehörenden Bannwaren wird ausführen können. Die Schweiz muss sich also freie Hand wahren.
Die durch die Abreden geschaffene generelle gegenseitige Ausfuhrbewilligung entspricht nicht dem System der durch die Alliierten zu kontrollierenden Einzelkompensationen, wie sie im Einfuhrtrust vorgesehen werden. Man muss daher, wenn letzterer zustande kommt, zur Form der Einzelkompensation zurückgehen. Deshalb und weil die Abreden betreffend Holz- und Schienenausfuhr ihrer Natur nach diskreter Natur sind, ist es absolut notwendig, dass sowohl die Existenz als der Inhalt der Abreden absolut geheim bleibt, und es sind daher Vertrag, Beilagen und Bundesratsbeschluss streng vertraulich zu behandeln.
Zu bemerken ist noch, dass der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes sich mit dem Protokoll einverstanden erklärt hat.
Es wird beschlossen:
Der Bundesrat nimmt von den getroffenen Abreden genehmigende Kenntnis und ermächtigt das Politische Departement, das Einverständnis durch Verbalnote zu erklären.
- 1
- E 1004 1/260. Etaient absents: E. Schulthess et F. Calonder.↩
- 2
- Cf n" 131.↩
- 3
- Reproduit en annexe.↩
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Négociations économiques et financières avec les Empires centraux (Première Guerre mondiale)