Lingua: tedesco
28.11.1911 (martedì)
Der Vizepräsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Nationalrat A. Frey, an den Vorsteher des Handels-, Industrie- und Landwirtschafts - departementes, A. Deucher
Lettera (L)
Obwohl der englische Vorschlag für die Schweiz eine Minderung der vertraglichen Rechte bedeutet, soll die Schweiz den Vertrag von 1855 nicht kündigen, da er die Meistbegünstigung umfassend umschreibt. Das Protokoll soll mit wenigen Änderungen unterzeichnet werden.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
9. Grossbritannien
9.1. Handel mit Kanada
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Pubblicato in

Herbert Lüthy, Georg Kreis (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 5, doc. 298

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Bern 1983

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Collocazione

dodis.ch/43153
Der Vizepräsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Nationalrat A. Frey, an den Vorsteher des Handels-, Industrie- und Landwirtschafts - departementes, A. Deucher1

Die Frage, die Sie mir unterm 22. d. M.2 zur Beantwortung vorlegen, scheint mir rein opportunistischer Art zu sein.

Der Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 ist vereinbart worden zwischen der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, und er hat mithin Geltung für die beidseitigen Gebiete in ihrer Gesamtheit. Sofern nun der eine oder der andere der vertragschliessenden Partner während der Dauer des Vertrags dazu gelangt, Teilen seines vom Vertrag erfassten Gebiets freiwillig oder erzwungenermassen gewisse Sonderrechte zuzugestehen, welche die Rechte des ändern Vertragspartners in irgend einer Richtung mindern, so steht selbstverständlich dem beeinträchtigten oder dem beeinträchtigenden Partner frei, den Vertrag unter Berücksichtigung der vereinbarten Frist zu lösen.

Wenn also die Grossbritannische Regierung der Schweiz mitteilt, sie habe die Absicht, zu bezeichnenden Teilen des Englischen Reichs das Recht zuzugestehen, mit ihrer Genehmigung von sich aus Verträge mit Drittländern abzuschliessen oder von vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten, die das Gesamtreich auch für sie eingegangen ist, so bedeutet das tatsächlich eine Minderung der vertaglichen Rechte der Schweiz. Es entsteht für sie deshalb die Frage, ob sie deswegen und trotz dem freundschaftlichen Vorgehen der Englischen Regierung den Vertrag mit Grossbritannien von 1855 künden solle.

Auch ich bin der Meinung, sie sollte es nicht tun, so bedauerlich an sich die Minderung ihres Vertragsrechts ist. Denn wenn auch Albion der Schweiz für eine bereitwillige Erklärung nicht besondern Dank wissen wird, so nimmt letztere dem erstem doch jede Veranlassung zum Unmut und zur Kündigung. Zudem ist der Vertrag von 1855 eine so erfreulich umfassende Umschreibung der Meistbegünstigung, dass man ihn so lang als möglich am Leben erhalten sollte. Auch gibt die seitens Englands von der Schweiz gewünschte Erklärung letzterer das Recht, im gegebenen Fall die guten Dienste der Britischen Regierung anzurufen.

Danach bin ich der Ansicht, die Schweiz könne das von der Englischen Regierung im Entwurf vorgelegte Protokoll3 betreffend Abänderung des Handelsvertrags vom 6. September 1855 unterzeichnen, während die auf die Niederlassung bezüglichen Bestimmungen des Vertrags von 1855 für das ganze Britische Reich unverändert in Kraft bleiben würden. Vielleicht wäre es angezeigt, hierüber, d. h. über eine genauere Fassung der Erklärung, noch die Ansicht des Eidgenössischen Justizdepartements einzuholen.

Des weitern halte ich dafür, dass der Schlussteil der Protokollerklärung anders gefasst werden sollte und zwar in der Weise, dass er sich gedanklich und logisch unmittelbar als Folge des ersten Teils ergibt. Statt: «Die Waren, die...» sollte es nämlich heissen: «Dessenungeachtet sollen die in Frage stehenden britischen Dominions den Waren schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation die gleich günstige Behandlung zuteil werden lassen, die sie den Produkten oder Fabrikaten irgend eines ändern fremden Landes einräumen, solange die Waren, die in jedem der erwähnten britischen Dominions erzeugt oder verfertigt worden sind, in der Schweiz die volle und unbedingte Meistbegünstigung gemessen4

1
Schreiben: E 13 (B)/26.
2
Aufforderung zu einer Ansichtsäusserung über den britischen Vorschlag eines Zusatzprotokolles zum schweizerisch-englischen Vertrag von 1855.
3
Der britische Protokollentwurf lautet: Draft Protocol. Declaration between the Governments of Great Britain and Switzerland relating to the Amendment of the Treaty of Commerce of September 6th, 1855. Whereas it is desirable that liberty should be reserved to certain of His Britannic Majesty’s Dominions to withdraw from the Treaty between Great Britain and Switzerland of September 6th 1855 without impairing the validity of the Treaty as between Switzerland on the one hand and the United Kingdom and those other parts of His Britannic Majesty’s Dominions which may desire to remain bound by the said Treaty on the other, the Government of His Britannic Majesty and the Government of the Swiss Confederation hereby agree that the Dominion of Canada, the Commonwealth of Australia, the Dominion of New Zealand, the Union of South Africa, and the Colony of Newfoundland may withdraw from the Treaty separately, at any time on giving twelve months’ notice to that effect. Nevertheless, the goods produced or manufactured in each of the said British Dominions shall enjoy in Switzerland complete and unconditional most-favoured-nation treatment, so long as the British Dominions in question shall accord to goods the produce or manufacture of Switzerland treatment as favourable as it gives to the produce or manufacture of any other foreign country. In witness whereof the undersigned have signed the present Declaration and have affixed thereto their seals. Done at... (13 (B)/26).
4
Am 28. Februar 1913 schrieb Frey an Schulthess: [...] Was die über die Kündigungsfrist hinausgehende Geltungsdauer der Verträge anlangt, so kann auf sie getrost verzichtet werden. Die Verhältnisse liegen so, dass die Schweiz sich rechtzeitig mit allen in Betracht kommenden Gebieten wird verständigen können, und wenn wider Erwarten die Zeit im einzelnen Fall doch nicht reichen sollte, so wird in gegenseitigem Einvernehmen eine Verlängerung des Status quo oder ein anderer zusagender Ausweg möglich sein (E 13 (B)/26).

Tags

Regno Unito (Economia)

Persone

Destinataria / Destinatario
Deucher, Adolf (1831–1912)
Menzionata / Menzionato
Schulthess, Edmund (1868–1944)

Termini geografici