Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
VII. GOTTHARDVERTRAG
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 9
volume linkBern 1983
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#9487* | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 26.02.-29.02.1904 (1904–1904) |
dodis.ch/42864
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26. Februar 19041
945. Rückkauf der Gotthardbahn. Kenntnisgabe an die Interessenten Eisenbahndepartement.
[...]2
An die schweizerischen Gesandten in Rom und Berlin.
Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat unter heutigem Datum in Vollziehung des Eisenbahnrückkaufgesetzes vom 15. Oktober 1897 der Gotthardbahngesellschaft auf 1. Mai 1909 den Rückkauf angekündigt hat3.
Den Rückkauf der Eisenbahnen haben wir stets als eine interne Angelegenheit der Eidgenossenschaft behandelt, die sich vollzieht nach Massgabe der schweizerischen Gesetzgebung, der Konzessionen und, soweit es die Gotthardbahn betrifft, der bezüglichen internationalen Verträge. Hierüber hat unser Eisenbahndepartement im Aufträge des Bundesrates bereits im Mai 1897 den hiesigen diplomatischen Vertretern von Italien und Deutschland auf deren Anfrage, welche Rückwirkungen der Rückkauf der Gotthardbahn auf die Rechtsverhältnisse der beiden Subventionsstaaten zum Unternehmen haben werde, Erklärungen abgegeben und ihnen gleichzeitig eröffnet, dass der Bund bei der Erwerbung der Gotthardbahn selbstverständlich alle Verpflichtungen zu übernehmen habe, welche in den internationalen Verträgen der Gotthardbahngesellschaft überbunden worden seien, speziell die Verpflichtungen in Art. 6, 7, 8, 9, 10 und 18 des Vertrages vom 15. Oktober 1869 und Art. 9 des Vertrages vom 12. März 1878. Sie, Herr Minister, sind von diesen Erklärungen damals in Kenntnis gesetzt worden. Weder der italienische noch der deutsche Gesandte haben auf diese Mitteilungen geantwortet. Dagegen haben dieselben im Januar 1903 dem Herrn Bundespräsidenten in mündlicher Aussprache den Antrag unterbreitet, es möchten für den Fall der Verstaatlichung der Gotthardbahn die von Italien und Deutschland zur Ermöglichung der Ausführung des Unternehmens gewährten Subventionen zurückerstattet werden. Der Bundespräsident behielt sich vor, den Antrag dem Bundesrat zur Behandlung vorzulegen und den beiden Herren Ministern bei einem spätem Besuche mündliche Erklärungen abzugeben. Seither sind die Vertreter der zwei Staaten auf die Sache nicht mehr zurückgekommen. Um indessen den Antrag auf Rückleistung der Subventionen formell zu erledigen, hat der Herr Bundespräsident am 18. Februar4 abhin den Herren Ministern von Italien und Deutschland nacheinander die Eröffnung gemacht, dass der Bund als Rechtsnachfolger der Gotthardbahngesellschaft es ablehne, die Verbindlichkeit für die Rückzahlung der Subventionen anzuerkennen, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Subventionen für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn als Leistungen à fonds perdu gegeben und angenommen worden seien.
Wir wiederholen, dass der Bundesrat den Rückkauf der Gotthardbahn durchaus als eine interne Angelegenheit betrachtet, bei welcher jedwede Mitwirkung der Subventionsstaaten ausgeschlossen ist. Der Rückkauf vollzieht sich zwischen der Gotthardbahngesellschaft und dem Bunde, und ist daher nicht erst eine vertragliche Abmachung zwischen dem Bunde und den Subventionsstaaten in Aussicht zu nehmen.
Wenn der Bundesrat gleichwohl an Sie gelangt mit dem Aufträge, die Regierung, bei welcher Sie akkreditiert sind, von der Ankündigung des Rückkaufes in Kenntnis zu setzen, so handelt er nicht in Anerkennung einer daherigen Pflicht, sondern in Ausübung derjenigen Rücksichten, welche aus den freundschaftlichen Beziehungen zu den beiden Nachbarstaaten sich ergeben.
Wollen Sie demnach, Herr Minister, der dortigen Regierung die Mitteilung über unsere (bereits erfolgte) Ankündigung des Rückkaufes der Gotthardbahn zugehen lassen und beifügen, dass hierseits der ungeschmälerte Übergang aller der Gotthardbahngesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten auf den Bund als selbstverständlich angenommen werde.
Auf die Frage der Rückzahlbarkeit der Subventionen werden Sie nur dann, und zwar im Sinne der bestimmten Ablehnung, eintreten, wenn Sie von der dortseitigen Regierung zu einer Aussprache veranlasst werden.
- 1
- E 1004 1/216.↩
- 2
- Vorausgeht die Rückkaufsankündigung an die Gotthardkantone.↩
- 3
- Der konzessionsgemässe Kündigungstermin fiel spätestens auf den 30. April 1904 und der Rückkaufstermin auf den 1. Mai 1909. Der nächstmögliche Kündigungstermin wäre 1919 gewesen. Am 17. Dezember 1903 hat der Bundesrat das Eisenbahndepartement eingeladen, über die Rechtsverhältnisse des Bundes, die sich aus dem Rückkauf der Gotthardbahn gegenüber den Subventionsstaaten ergeben, einen Bericht zu erstatten. Der Bericht vom 30. Januar 1904 an den Bundesrat stellte fest, dass die Subventionen von Deutschland und Italien à fonds perdu geleistet worden seien. Das Eisenbahndepartement beantragte, dass der Bund beim Rückkauf die internationalen Verpflichtungen übernehmen sollte (E 8001 (B) 3/29). ln der Fortsetzung des Berichtes vom 30. März 1904 beantragte es die Ablösung der noch bestehenden Verpflichtungen durch Herabsetzung der Bergzuschläge (E 8001 (B) 3/29).↩
- 4
- Nr. 4.↩


